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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_54/2008 /hum 
 
Urteil vom 9. Mai 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft; Mittäterschaft, Gehilfenschaft; Strafzumessung; Zivilforderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 10. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 10. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ in Bestätigung des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2005 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem schützte das Gericht Zivilforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'971'194.55; die weiteren Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht, ohne jedoch einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig, soweit sie sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
 
2. 
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: 
 
2.1 Die Ab.________ AG, gegründet am 27. Oktober 1987, war Betreiberin eines Alters- und Pflegeheims in St. Gallen. Die Gesellschaft erwirtschaftete jährlich Verluste von rund Fr. 500'000.--. Ende 2001 belief sich der Verlustvortrag auf insgesamt Fr. 11'455'463.41. Für die Verluste kam jeweils die alleinige Gesellschafterin der Ab.________ AG, die Ba.________ GmbH, auf. Die für drohende Verluste der Ab.________ AG per 31. Dezember 2001 geschaffenen Rückstellungen betrugen Fr. 2'300'375.--. Diese wurden gebildet, indem sich die Ba.________ GmbH und die Ab.________ AG gegenseitig Darlehen in der Höhe von Fr. 2'850'000.-- gewährten und die Ba.________ GmbH das Darlehen an die Ab.________ AG dem Rangrücktritt unterstellte. Die B.________ AG & Co. KGaA als Alleingesellschafterin der Ba.________ GmbH haftete zudem solidarisch für alle aus dem Mietvertrag zwischen der Ab.________ AG und V.________ als Vermieterin der Räumlichkeiten des Alters- und Pflegeheims resultierenden Verpflichtungen. Ausserdem garantierte Ba.________ mit einer Patronatserklärung persönlich dafür, dass die Ab.________ AG im Geschäftsjahr 2002 jederzeit mit ausreichend flüssigen Mitteln und Kapital ausgestattet wurde. 
 
2.2 Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 verkaufte die Ba.________ GmbH die Ab.________ AG für Fr. 1.-- an die C.________ AG. Die C.________ AG war gemäss Vereinbarung mit Y.________ beauftragt, die Aktien der Ab.________ AG in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Risiko von Y.________ treuhänderisch zu halten. Dieser setzte den Beschwerdeführer als ihm gegenüber weisungsgebundenen Verwaltungsrat der Ab.________ AG ein. Während somit Y.________ als weisungsberechtigter Inhaber der Gesellschaft wirkte, fungierte der Beschwerdeführer als formeller Verwaltungsratspräsident als dessen Strohmann. 
 
Gleichzeitig mit dem Vertrag vom 30. Oktober 2002 trat die C.________ AG in alle Rechte und Pflichten der Ba.________ GmbH ein. Die Patronatserklärung von Ba.________ wurde aufgehoben. Per 31. Oktober 2002 standen dem Verlustvortrag von Fr. 11'455'463.41 ein Aktienkapital von Fr. 700'000.-- und ein Passivdarlehen der C.________ AG von insgesamt Fr. 10'779'386.97 gegenüber, was einen positiven Saldo von Fr. 23'923.56 ergab. Das Aktivdarlehen der Ab.________ AG von Fr. 2'850'000.-- gegenüber der Ba.________ GmbH schuldete nach dem Kauf die C.________ AG. Dieses Darlehen von nunmehr Fr. 2'800'000.-- war jedoch ohne wirtschaftlichen Wert, da das einzige Aktivum der C.________ AG in der Ab.________ AG bestand. Wird dieser Umstand durch eine Wertberichtigung berücksichtigt, resultiert ein negativer Saldo von Fr. 475'701.44 (Saldo von Fr. 23'923.56 zuzüglich Rückstellungen von Fr. 2'300'375.-- abzüglich die Abschreibung des Aktivdarlehens von Fr. 2'800'000.--). Die Ab.________ AG war damit seit dem Übergang des Eigentums der Aktien an die C.________ AG bzw. an Y.________ überschuldet. 
 
2.3 Bereits vor dem Verkauf an die C.________ AG hatte die Ab.________ AG mit den Bewohnern des Alters- und Pflegeheims Mietverträge abgeschlossen, welche ausdrücklich die Leistung eines Depots durch die Mieter beinhalteten, oder aber vorsahen, dass "Wohnrechtsdarlehen" zu leisten seien. Am 8. Januar 2003 eröffnete die Ab.________ AG, nunmehr unter der Führung des Beschwerdeführers, ein Konto bei der Bank D.________, auf welches die Ba.________ GmbH in der Folge Fr. 268'414.05 an von den Bewohnern des Heims geleisteten Mietzinsdepots bzw. Wohnrechtsdarlehen überwies. Zwischen dem 20. und 22. Januar 2003 hob der Beschwerdeführer auf Weisung von Y.________ insgesamt einen Betrag von Fr. 261'488.50 von diesem Konto ab, welcher in ein Klinikprojekt von Y.________ in München investiert wurde. Involviert in das Klinikprojekt waren die Ea.________ AG, die Eb.________ GmbH und die F.________ GmbH. Der Beschwerdeführer war gleichzeitig alleiniger Verwaltungsrat und Gründungsmitglied des Ea.________ AG, die wiederum Alleingesellschafterin der Eb.________ GmbH war. 
 
2.4 In der Zeit vom 31. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 gewährte die Ab.________ AG handelnd durch den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat ungesicherte Darlehen mit einer Laufzeit von jeweils 2 Jahren an die Ea.________ AG in der Höhe von Fr. 305'000.--, an die Eb.________ GmbH über Fr. 758'040.55 und an die F.________ GmbH im Betrag von Fr. 148'545.--, wobei Y.________ die Darlehensverträge als Darlehensnehmer unterzeichnete. Weiter tätigte Y.________ einen Barbezug von Fr. 3'000.--, worüber jedoch kein schriftlicher Darlehensvertrag existiert. Diese Überweisungen waren trotz der prekären finanziellen Situation der Ab.________ AG möglich, weil diese seit dem Eigentumsübergang auf Anweisung von Y.________ keine Zahlungen mehr an die Vermieterin V.________ leistete. Der Mietzinsausstand belief sich per 30. September 2003 auf Fr. 1'465'170.85. 
 
2.5 Nach Schwierigkeiten mit der Auszahlung der Löhne der Belegschaft der Ab.________ AG im September 2003 reichten Mitarbeitende am 10. Oktober 2003 Strafklage ein und stellten am 15. Oktober 2003 ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Ab.________ AG. Der Konkurs wurde mit Entscheid vom 14. November 2003 eröffnet; die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Der per 31. Dezember 2003 auf Fr. 1'761'480.60 angewachsene Mietzinsausstand und alle weiteren aus dem Mietvertrag entstandenen Verpflichtungen (Anwalts- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 109'882.85) wurden von der solidarisch haftenden B.________ AG & Co. KGaA beglichen. 
 
3. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der Ab.________ AG zusammenfassend folgendes angelastet: 
 
3.1 Dem Beschwerdeführer wird erstens vorgeworfen, er habe den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, indem er in Mittäterschaft mit Y.________ Gelder in der Höhe von Fr. 261'488.50, welche von den Bewohnern des von der Ab.________ AG geführten Alters- und Pflegeheims als Depots oder als "Wohnrechtsdarlehen" geleistet worden waren, zwischen dem 20. und 22. Januar 2003 von einem eigens für Mieterzahlungen eingerichteten Konto bei der Bank D.________ abhob und zweckwidrig zugunsten eines Klinikprojekts von Y.________ in München verwendete (vgl. nachfolgend E. 5). 
 
3.2 Dem Beschwerdeführer wird zweitens angelastet, als Verwaltungsrat der Ab.________ AG in Mittäterschaft mit Y.________ der Ea.________ AG, der Eb.________ GmbH und der F.________ GmbH zwischen dem 31. Januar und dem 30. September 2003 Darlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'214'585.55 ausbezahlt zu haben, ohne hierfür irgendwelche Sicherheiten verlangt zu haben. Durch diese Darlehen sei die Liquiditätssituation der Ab.________ AG drastisch verschärft worden. Mit seinem Verhalten habe sich der Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht (vgl. nachfolgend E. 6). 
 
3.3 Dem Beschwerdeführer wird drittens zum Vorwurf gemacht, in Mittäterschaft mit Y.________ den Tatbestand der Misswirtschaft durch leichtsinnige Kreditvergabe erfüllt zu haben, indem er trotz Überschuldung der Ab.________ AG die erwähnten Darlehen (vgl. E. 3.2 hiervor) gewährt habe, obwohl hierfür kein geschäftsmässiger Anlass bestanden habe. Ferner habe er als Verwaltungsrat der Ab.________ AG seine Pflicht gemäss Art. 725 OR verletzt, indem er trotz kontinuierlicher Verluste und wachsender Verschuldung der Gesellschaft keine Zwischenbilanz erstellt und der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt habe (vgl. nachfolgend E. 7). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in prozessualer Hinsicht einen Verstoss gegen Art. 343 StGB, gegen das kantonale Prozessrecht (Art. 28 Abs. 2 StPO/SG) sowie gegen die Untersuchungs- und Offizialmaxime, da die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den mitbeteiligten Geschäftsführer der Ab.________ AG G.________ vorläufig eingestellt habe. Strafbare Handlungen mehrerer Personen, welche als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen gehandelt hätten, seien gemeinsam zu beurteilen, falls nicht ausnahmsweise eine Trennung zweckmässig sei. Vorliegend fehle es an einem sachlichen Grund für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gegen G.________. Des Weiteren stehe der angefochtene Entscheid auch in Widerspruch zur Aufhebung des Strafverfahrens gegen H.________ als ehemaligem Verwaltungsrat der Ab.________ AG, hätten diesen doch formell dieselben Pflichten getroffen wie ihn. Indem die Vorinstanz das Strafverfahren gegen ihn nicht ebenfalls aufgehoben habe, habe sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV, das Willkürverbot nach Art. 9 BV und die Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Beschwerde S. 9-14). 
 
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es liege nicht am Sachgericht zu entscheiden, ob gegen mögliche Mittäter eine Strafuntersuchung zu führen oder Anklage zu erheben sei. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr gegebenenfalls bei der Anklagekammer einen Antrag auf Eröffnung oder Weiterführung einer Strafuntersuchung stellen können. Eine Rückweisung der Strafsache an die Untersuchungsbehörde sei nicht angezeigt (angefochtenes Urteil S. 5/6). 
 
4.3 Art. 343 Abs. 1 StGB hält fest, dass zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig sind, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt. 
 
Art. 28 Abs. 2 StPO/SG statuiert, dass strafbare Handlungen mehrerer Personen, die als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen handelten, gemeinsam untersucht und beurteilt werden, wenn nicht ausnahmsweise eine Trennung zweckmässig erscheint. 
Art. 28 Abs. 2 StPO/SG räumt den Untersuchungsbehörden mithin einen Ermessensspielraum ein, indem es die Verfahrenstrennung aus Zweckmässigkeitsgründen ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung steht in Einklang mit Art. 343 Abs. 1 StGB, lässt sich doch aus dieser Bestimmung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein unbedingter Anspruch auf Beurteilung im gleichen Verfahren ableiten. 
 
4.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde das Strafverfahren gegen H.________ nicht aufgehoben, sondern gar keines eröffnet. Das Verfahren gegen G.________ wurde am 2. Dezember 2003 vorläufig eingestellt mit der Begründung, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen Y.________ seien von präjudizieller Bedeutung (vgl. Art. 190 Abs. 1 lit. d StPO/SG). 
 
Gestützt auf Art. 230 Abs. 1 lit. l StPO/SG kann gegen Einstellungsverfügungen Beschwerde an die Anklagekammer erhoben werden, wobei sich die Legitimation nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 222 StPO/SG richtet. Gemäss Art. 222 Abs. 1 lit. d StPO/SG ist jede am Verfahren beteiligte Person, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist, zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt. 
 
Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. l StPO/SG legitimiert gewesen wäre, um zu rügen, das Verfahren gegen G.________ sei unter Verstoss gegen Art. 28 Abs. 2 StPO respektive unter Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime vorläufig eingestellt worden. Jedenfalls stand ihm auf kantonaler Ebene kein anderes Rechtsmittel offen. Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gegen G.________ wie auch die Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen H.________ bildeten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Prozesses, weshalb sich der Beschwerdeführer hiergegen auch nicht mit Berufung an die Vorinstanz zur Wehr setzen konnte. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Übrigen kein Anwendungsfall von Art. 192 Abs. 2 StPO/SG vor, wonach bei nach der Anklageerhebung bekannt werdenden neuen strafbaren Handlungen, welche gestützt auf Art. 28 Abs. 2 StPO/SG gemeinsam mit bereits hängigen zu beurteilen sind, eine Ergänzung der Anklageschrift vorzunehmen ist. Vorliegend sind nach dem Zeitpunkt der Anklageerhebung vom 18. Juni 2004 keine neuen strafbaren Handlungen bekannt geworden. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen Veruntreuung verletze Bundesrecht, denn er habe weder vorsätzlich noch mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Aus seiner Sicht sei das Klinikprojekt von Y.________, in welches das Geld investiert worden sei, als vielversprechend zu beurteilen gewesen. Er sei mithin überzeugt gewesen, dass das Geld der Mieter aus den laufenden Einnahmen der Gesellschaft wieder zurückbezahlt werden könnte. Zudem seien die Verpflichtungen aus den Mietverträgen durch die B.________-Gruppe gesichert gewesen, welche eine solidarische Haftung übernommen habe. Ihm könne im Ergebnis deshalb höchstens fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Schliesslich habe er mit seinem Vorgehen nicht beabsichtigt, Y.________ zu bereichern (Beschwerde S. 15-19). 
 
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es habe sowohl bezüglich der Depots als auch betreffend den Wohnrechtsdarlehen eine Werterhaltungspflicht bestanden. Die Beträge seien dem Beschwerdeführer daher im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut gewesen. Der Beschwerdeführer habe um diese Werterhaltungspflicht gewusst. Er habe vorsätzlich und in der Absicht, insbesondere Y.________ zu bereichern, gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7-11). 
5.3 
5.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). 
5.3.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Andreas Donatsch, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 85 ff.). In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird. Keine unrechtmässige Bereicherung liegt deshalb vor, wenn sich der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft. Da es um ein subjektives Tatbestandsmerkmal geht, genügt es, dass die Forderung zwar nicht tatsächlich, aber in der Vorstellung des Täters bestand (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 14 vor Art. 137 StGB). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es zudem fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (Marcel A. Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 138 StGB N. 109 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 138 StGB N. 17). Nach der Rechtsprechung bereichert sich zusammenfassend unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). 
5.4 
5.4.1 Die Ab.________ AG schloss mit den Bewohnern des von ihr betriebenen Alters- und Pflegeheims Mietverträge ab, die ausdrücklich das Leisten eines Depots durch die Mieter beinhalteten, oder vorsahen, dass "Wohnrechtsdarlehen" zu leisten seien. Die entrichteten Zahlungen sind als Sicherheiten im Sinne von Art. 257e OR zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer war deshalb verpflichtet, die Gelder bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, zu hinterlegen (vgl. Art. 257e Abs. 1 OR). Indem er den Betrag von Fr. 261'488.50 abhob und das Geld in das Klinikprojekt von Y.________ in München investierte, an welchem er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Ea.________ AG ebenfalls beteiligt war, verletzte er seine Werterhaltungspflicht. Er hat mithin ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwendet. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist damit erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht explizit bestritten wird. 
5.4.2 Der Beschwerdeführer war sich vorliegend seiner Werterhaltungspflicht bewusst. In den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag wurde die Ab.________ AG als Vermieterin ausdrücklich dazu verpflichtet, von den Mietern geleistete Sicherheiten bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, welches auf den Namen des Mieters lautet, anzulegen. Die Ba.________ GmbH als Verkäuferin der Ab.________ AG vertrat die Meinung, dass die von ihr auf das Konto der Ab.________ AG überwiesenen Gelder als Kautionen anzusehen seien und auf einem zweckgebundenen Konto treuhänderisch verwaltet werden müssten (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bestätigte der Verkäuferin mit Schreiben vom 8. Januar 2003 ausdrücklich, dass das Konto bei der Bank D.________ ausschliesslich für Mieterzahlungen eröffnet worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 9/10). 
 
Der Beschwerdeführer entzog der Ab.________ AG finanzielle Mittel, obwohl er wusste, dass Rangrücktritte erfolgt waren und dass die Gesellschaft Verluste erwirtschaftete. Es hing mithin von der allgemeinen Liquidität der Ab.________ AG ab, ob die Mieter befriedigt werden konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, musste dem Beschwerdeführer daher die Gefahr, dass die Gesellschaft die Sicherheiten allenfalls nicht an die Mieter zurückerstatten konnte, bewusst sein. Es fehlte ihm mithin an der die Strafbarkeit ausschliessenden Ersatzbereitschaft, die nicht nur den entsprechenden Willen beinhaltet, sondern auch eine jederzeitige Ersatzmöglichkeit voraussetzt. 
 
Der Beschwerdeführer handelte damit vorsätzlich und, da er die Gelder in das Klinikprojekt von Y.________ in München investierte, an welchem er selber auch beteiligt war, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Er sei davon ausgegangen, dass die Ab.________ AG rasch in die Gewinnzone geführt werden könne und dass die B.________-Gruppe aufgrund des gleichzeitig mit dem Anteils- und Abtretungsvertrag am 30. Oktober 2002 abgeschlossenen "Side-Letters" weiterhin für die Ab.________ AG garantiere. Er habe deshalb aufgrund der Gesamtumstände geschlossen, diese könne sich die Darlehensgewährung leisten. Der subjektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt, denn er habe weder (eventual-)vorsätzlich, geschweige denn mit der Absicht, Y.________ unrechtmässig zu bereichern, gehandelt (Beschwerde S. 19-22). 
 
6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Darlehensgewährung an die Gesellschaften in München habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Ab.________ AG überhaupt keine Mittel mehr belassen habe, um die fälligen Mietzinse begleichen zu können. Dies stelle eine gegen alle Prinzipien ordnungsgemässer Geschäftsführung verstossende Pflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich und in der Absicht, insbesondere Y.________ zu bereichern, gehandelt (angefochtenes Urteil S. 12-28). 
6.3 
6.3.1 Nach dem sogenannten Treuebruchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs 3 StGB). 
6.3.2 Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 1). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, unter Einschluss derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche Leitung innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen (BGE 123 IV 17 E. 3b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., 2003, § 19 Rz. 10). 
 
Im externen Verhältnis kann sich der treuhänderische Verwaltungsrat mithin nie damit entschuldigen, er habe gemäss den Weisungen des Hauptaktionärs handeln müssen, und er habe deshalb die Interessen der Gesellschaft nicht uneingeschränkt wahren können. Den von einem Auftraggeber abhängigen, lediglich fiduziarisch tätigen Strohmann trifft die volle Haftung wie eine unabhängige Organperson (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 37 N. 2 ff.). 
6.3.3 Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalteten Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein. Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären, wobei es in erster Linie um Treuepflichten in Bezug auf das Vermögen als ganzes und nur sekundär um einzelne Handlungspflichten geht. 
6.3.4 Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen dabei, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 123 IV 17 E. 3d mit Hinweisen; Marcel A. Niggli, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 158 StGB N. 114). 
 
Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 13). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn geschäftliche Dispositionen vielfach mit Verlustrisiken verbunden sind. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. 
6.3.5 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 14). Als Qualifikationsgrund tritt, wie dargelegt, in Art. 158 Ziff. 3 das Handeln unter Bereicherungsabsicht hinzu. 
6.4 
6.4.1 Als formeller Verwaltungsratspräsident der Ab.________ AG und Strohmann des Alleinaktionärs Y.________ war der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 OR), wobei insoweit ein objektivierter Sorgfaltsmassstab anzulegen und ein Wissensstand anzunehmen ist, den sorgfältige Mitglieder des Verwaltungsrats bei adäquater Organisation und Berichterstattung haben müssten. Ein besonders strenger Massstab gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Interessenkonflikt vorliegt, bei welchem Mittel der Gesellschaft für eigene Interessen verwendet werden (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 36 N. 88). 
6.4.2 Der Beschwerdeführer gewährte, gemeinsam mit Y.________, drei am Klinikprojekt von Y.________ in München beteiligten Gesellschaften Darlehen, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten und ohne die Bonität der Darlehensnehmer näher zu überprüfen oder Sicherheiten zu verlangen. Die Anlage in das Klinikprojekt war sehr risikoreich, was sich letztlich im Scheitern des ganzen Projekts manifestierte. Zudem standen die Geschäfte in Widerspruch zum Gesellschaftszweck der Ab.________ AG, welcher in der Beratung, Betreuung, Errichtung und dem Betrieb von Seniorenwohnheimen sowie der Beteiligung an solchen Heimen bestand. Der Beschwerdeführer entzog der Gesellschaft durch diese Geschäfte die Verfügbarkeit über ihr Aktienkapital. Mit einer Laufzeit von zwei Jahren gefährdeten die Darlehen die Liquidität und den Bestand der Ab.________ AG, weil hierfür Mittel eingesetzt wurden, die für die Mietzinsschulden hätten verwendet werden müssen. Die Auszahlung führte im Ergebnis dazu, dass die Ab.________ AG bis zum Konkurs, mithin über ein Jahr lang, keine Mieten mehr bezahlen konnte. Der Beschwerdeführer konnte sich im Übrigen nicht darauf verlassen, dass der Mietzins tatsächlich auf das von ihm und Y.________ gewünschte Mass von Fr. 1'200'000.-- gesenkt würde. Aber selbst wenn eine derartige Mietzinsreduktion erfolgt wäre, wäre die Ab.________ AG nicht in der Lage gewesen, diese Zahlungen zu leisten. 
 
Der Beschwerdeführer ging mit diesen Geschäften Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. 
6.4.3 Durch das Scheitern des Klinikprojekts erlitt die Ab.________ AG schliesslich einen definitiven Verlust, und der für die Erfüllung des Tatbestands notwendige Schaden ist ungeachtet der Tatsache, dass die Bezahlung der Mietzinse infolge der Solidarhaftung der B.________ AG & Co. KGaA gegenüber der Vermieterin letztlich sichergestellt wurde, zu bejahen. Denn in erster Linie war die A.________ AG verpflichtet, den Mietzins zu leisten, und die Solidarhaftung der B.________ AG & Co. KGaA vermochte sie nicht davon zu befreien, die notwendige Liquidität zur Verfügung zu halten. 
6.4.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus seinem Hinweis auf den "Side-Letter" zum Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 zwischen der Ba.________ GmbH und der C.________ AG: 
 
Nach Abschluss des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags trat die Ba.________ GmbH ihre Gesamtforderung gegenüber der Ab.________ AG in der Höhe von Fr. 7'692'145.91 und Euro 793'115.10 nebst den daraus resultierenden Zinsansprüchen sowie einem gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 483'414.05 an die C.________ AG ab. Diese verpflichtete sich zur Rückzahlung des Betrags. Mit einem gleichzeitig abgeschlossenen "Side-Letter" zwischen der Ba.________ GmbH und der C.________ AG wurden die Rückzahlungsbedingungen modifiziert, und die Ba.________ GmbH erklärte sich unter bestimmten Voraussetzungen bereit, auf die Rückzahlung noch nicht getilgter Darlehensbeträge zu verzichten. Dieser "Side-Letter" zum Anteilskauf- und Abtretungsvertrag betrifft ausschliesslich das Schuldverhältnis zwischen der Ba.________ GmbH und der C.________ AG. Vereinbart wurde einzig, dass die Ba.________ GmbH ihre Darlehen stehen lassen würde. Eine Haftung für Verpflichtungen der C.________ AG gegenüber der Ab.________ AG wurde jedoch nicht stipuliert. 
6.4.5 In subjektiver Hinsicht war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er als Verwaltungsrat die Interessen der Ab.________ AG zu wahren hatte und dass die Übernahme von Schuldverpflichtungen ohne adäquate Gegenleistung gegen diese Pflicht verstiess. Das mit der Darlehensgewährung verbundene Risiko war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, wusste er doch, dass es den am Klinikprojekt beteiligten Gesellschaften nicht gelungen war, andere Geldgeber zu finden. Denn um die Klinik in München fertig stellen zu können, wurde eine (weitere) Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheiten über mindestens Euro 600'000.-- benötigt. Sowohl die Bank I.________ als auch die Bank D.________ in Frankfurt lehnten es jedoch ab, sich finanziell zu beteiligen. Ebenso wenig liessen sich private Investoren gewinnen. 
Wie die Vorinstanz zusammenfassend zutreffend ausgeführt hat, musste sich dem Beschwerdeführer deshalb eine mögliche Schädigung der Ab.________ AG durch das Verwenden der insbesondere für die Bezahlung der Mietzinse vorgesehenen Mittel zur Gewährung von Darlehen an im Ausland tätige Gesellschaften als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln nicht anders denn als Inkaufnahme des Erfolgs interpretiert werden kann. 
 
Als Gründungsmitglied und alleiniger Verwaltungsrat der Ea.________ AG war er am Klinikprojekt in München direkt beteiligt. Die Kredit- bzw. Darlehensgewährung, von welcher diese Gesellschaft profitierte, erfolgte somit nicht ausschliesslich im Interesse von Y.________, sondern auch in jenem des Beschwerdeführers. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist damit erfüllt. 
 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verurteilung wegen Misswirtschaft verletze Bundesrecht. Misswirtschaft setze Vorsatz, Eventualvorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, ihm jedoch könne höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Beim leichtsinnigen Gewähren von Krediten sei an Kreditvergaben an Dritte zu denken. Da sowohl die Ab.________ AG wie auch die Darlehensnehmerinnen von Y.________ beherrscht worden seien, sei er davon ausgegangen, es würden gar keine Darlehen an Drittpersonen gewährt, sondern das Geld intern vorübergehend umgeschichtet. 
 
Ebensowenig habe er Art. 725 OR verletzt, denn aus seiner Sicht habe keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden, da er aufgrund des "Side-Letters" zum Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 von einer weiterbestehenden solidarischen Haftung der B.________-Gruppe ausgegangen sei (Beschwerde S. 22-25). 
 
7.2 Die Vorinstanz hat gefolgert, die Darlehensgewährung erfülle die Voraussetzungen der leichtsinnigen Kreditgewährung im Sinne von Art. 165 StGB. Aufgrund der Liquiditätsprobleme der Ab.________ AG habe zudem die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Der Beschwerdeführer sei insoweit den ihm aus Art. 725 OR erwachsenden Anzeigepflichten nicht nachgekommen (angefochtenes Urteil S. 29-33). 
7.3 
7.3.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 165 StGB N. 11). 
 
Der Tatbestand der Misswirtschaft stellt einen Auffangtatbestand zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB dar. 
 
Art. 165 StGB verpflichtet den Schuldner im Interesse der Gläubiger zu einer gewissen Sorgfalt im Umgang mit seinem Vermögen. Die Strafbestimmung ergänzt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der die Interessen der Gläubiger nicht schützt. 
7.3.2 Beim Kriterium des Verschlimmerns von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit trotz deren Kenntnis ist die Auslegung der Generalklausel von Art. 165 StGB, d.h. die Interpretation unsorgfältiger Handlungen des Schuldners und die entsprechende Qualifikation der Sorgfaltspflicht, in der Regel nicht problematisch, denn aufgrund der Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 22). Bei juristischen Personen sind ihre Organe zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet. Für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ist die Sorgfaltspflicht in Art. 717 OR umschrieben (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 24). 
 
Als Tathandlung kommt insbesondere das leichtsinnige Gewähren von Kredit in Betracht. Dies ist der Fall bei Einräumung von Krediten an Dritte ohne zureichende Kreditprüfung (realer Kreditzweck) und Kreditwürdigkeitsprüfung (Bonität des Schuldners) oder ohne übliche Real- oder Personalsicherheiten (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 33). Sodann können auch Aktionärsdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen als leichtsinniges Gewähren von Kredit qualifiziert werden. Eine besondere Gefahr besteht dabei im Falle des Selbstkontrahierens der Organe im Sinne eines In-Sich-Geschäfts, wenn die Bonität des Aktionärs fraglich ist (Brunner, a.a.O., Art. 165 StGB N. 34). 
 
Zwischen der Vermögenseinbusse und der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 5). 
7.3.3 Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 6). 
7.4 
7.4.1 Über die Ab.________ AG wurde am 14. November 2003 der Konkurs eröffnet. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt. 
 
Der Beschwerdeführer gewährte gemeinsam mit Y.________, den in das risikobehaftete Klinikprojekt von Y.________ in München involvierten Gesellschaften Kredite, ohne dass hierfür ein geschäftsmässig begründeter Anlass bestanden hätte, und ohne eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen oder Sicherheiten einzufordern. Dabei handelte es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine bloss vorübergehende interne Umschichtung von Geldern. Vielmehr wurden die Kredite an rechtlich von der Ab.________ AG unabhängige Gesellschaften vergeben, die nicht hinreichend Sicherheit für die Rückzahlung boten. Des Weiteren gefährdeten die Kredite mit einer Laufzeit von zwei Jahren die Liquidität und den Bestand der Ab.________ AG, weil hierfür Mittel eingesetzt wurden, die für die Mietzinszahlungen hätten verwendet werden müssen. 
 
Der Beschwerdeführer wusste um die prekäre finanzielle Situation der Ab.________ AG und um die Unsicherheit der erfolgreichen Durchführung des Klinikprojekts in München. Mit seinem Handeln nahm er den Erfolg zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit zu Recht der Misswirtschaft für schuldig befunden. 
7.4.2 Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht (vgl. auch Hanspeter Wüstiner, Basler Kommentar OR II, 2. Aufl., 2002, Art. 725 OR N. 35). Als Verwaltungsratspräsident war der Beschwerdeführer unabhängig von allfälligen Weisungen von Y.________ verpflichtet, diese Anzeigepflicht zu befolgen. 
 
Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Übernahme seines Mandats als Verwaltungsratspräsident bewusst war, dass die Ab.________ AG buchmässig überschuldet war. Dem Beschwerdeführer war im Weiteren klar, dass die C.________ AG die Darlehensschuld der Ab.________ AG nicht decken konnte, da sie nebst den erworbenen Aktien keine Aktiven besass. Die C.________ AG verfügte mithin nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um eine Überschuldungsanzeige verhindern zu können. Wie dargelegt bot ferner auch der "Side-Letter" zum Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 keine Sicherheit, weil darin keine Haftung der Ba.________ GmbH für Verpflichtungen der C.________ AG gegenüber der Ab.________ AG stipuliert worden war. 
 
Der Beschwerdeführer hätte deshalb zumindest eine Überprüfung der Finanzlage in die Wege leiten und eine Zwischenbilanz erstellen müssen. Er hat somit die ihm obliegende Anzeigepflicht gemäss Art. 725 OR verletzt und ist auch in diesem Punkt von der Vorinstanz zutreffend der Misswirtschaft schuldig gesprochen worden. 
 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, er sei von der Vorinstanz fälschlicherweise als Mittäter statt als blosser Gehilfe qualifiziert worden. Die massgeblichen Entscheidungen habe Y.________ ohne seine Mitwirkung getroffen, weshalb es bereits an einem gemeinsamen Tatentschluss fehle. Zudem habe er einzig dessen Weisungen ausgeführt und damit lediglich untergeordnete Tatbeiträge geleistet. Die Tatherrschaft müsse ihm daher abgesprochen werden (Beschwerde S. 25-28). 
 
8.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer als Mittäter eingestuft, da er bei der Entschliessung und Ausführung der Delikte vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit Y.________ zusammengewirkt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 11, S. 28 und S. 31). 
 
8.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mit-täterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 125 IV 134 E. 3; 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen). 
 
Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die vorsätzliche Haupttat eines andern fördert (BGE 117 IV 186 E. 3). 
 
8.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zutreffend als Mittäter qualifiziert. Es kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer bereits bei der Entschlussfassung mitgewirkt hat oder sich den Vorsatz von Y.________ erst später zu eigen gemacht hat. Als Verwaltungsrat der Ab.________ AG, welcher die Zahlungen an das Klinikprojekt in München tätigte, an dem er ebenfalls beteiligt war, steht er als Hauptakteur dar. Er hat wesentliche Tatbeiträge geleistet, die über eine blosse Gehilfenschaft hinausgingen. 
 
9. 
9.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung der Vorinstanz. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei sein Verschulden wesentlich geringer als jenes von Y.________. In Anbetracht der Gesamtumstände sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten zu verurteilen (Beschwerde S. 28). 
 
9.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a). 
 
9.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände eingehend gewürdigt und deren Gewichtung festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 35/36). Sie hat namentlich erwogen, bei der objektiven Tatschwere falle der beträchtliche deliktische Erfolg mit einer Deliktssumme in Millionenhöhe sowie der lange Zeitraum der Tatbegehung ins Gewicht. Entgegen seinem Vorbringen hat die Vorinstanz ausdrücklich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich als Strohmann agiert hat, und gefolgert, sein Verschulden wiege geringer als jenes von Y.________. Der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss, in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheine eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Busse von Fr. 5'000.-- angemessen, hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand. 
10. 
10.1 Im Zivilpunkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 759 OR. Im Aussenverhältnis sei bei mehreren haftpflichtigen Personen jede einzelne nur insoweit haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar sei. Bei ihm sei lediglich von einer Förderungskausalität auszugehen, weshalb seine Haftung erheblich zu reduzieren sei. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die interne Regressordnung zu regeln (Beschwerde S. 29-31). 
10.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine Reduktion der Schadenersatzpflicht im Aussenverhältnis falle nicht in Betracht, da beim eventualvorsätzlich handelnden Beschwerdeführer keine Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43 oder Art. 44 OR vorlägen. 
10.3 Art. 752-760 OR regeln die aktienrechtliche Verantwortlichkeit. Art. 759 OR mit der Marginalie "Solidarität und Rückgriff" bestimmt, dass bei mehreren, für einen Schaden ersatzpflichtigen Personen, jede einzelne von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar ist, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR). Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt (Art. 759 Abs. 2 OR). Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt (Art. 759 Abs. 3 OR). 
10.4 Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte so genannte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden auch im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (BGE 132 III 564 E. 7 mit Hinweisen; Peter Widmer/Oliver Banz, Basler Kommentar OR II, 2. Aufl., 2002, Art. 759 OR N. 4; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., 2004, § 18 N. 487 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 36 N. 107). Vorab ist daher der von einem Verantwortlichen durch schuldhafte Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht adäquat verursachte Schaden zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob individuelle Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung rechtfertigen. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch (Widmer/Banz, a.a.O., Art. 759 OR N. 5). 
 
Es bleibt mithin auch unter dem Regime der differenzierten Solidarität zulässig, zwei Beteiligte im Aussenverhältnis für die Bezahlung des Gesamtbetrags solidarisch haftbar zu erklären. 
10.5 Von der Haftung gegenüber den Geschädigten ist die definitive Schadenstragung im Innenverhältnis zu unterscheiden. Intern ist der Schadenersatz vom Gericht nach freiem, pflichtgemässem Ermessen auf die verschiedenen Haftpflichtigen zu verteilen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Intensität des Verschuldens (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 36 N. 110 f.). Es ist daher sehr wohl möglich, dass das Ergebnis des Regressverfahrens, in welchem die Kosten im Innenverhältnis endgültig aufgeteilt werden, sich von jenem des Hauptprozesses unterscheidet, welcher die Festsetzung der solidarischen Haftpflicht der Beteiligten im Aussenverhältnis zu den Geschädigten klärt. Dies ergibt sich aufgrund des meist anderen Beteiligtenkreises im Rückgriffsprozess, seiner eigenständigen Substantiierungs- und Beweislage, des verbesserten Informationsstands aufgrund der früheren Abklärung der Ereignisse und infolge der neuen, durch den Hauptprozess grundsätzlich nicht präjudizierten rechtlichen Würdigung (Böckli, a.a.O., § 18 N. 521). Dabei ist es eine Frage des kantonalen Prozessrechts, inwieweit die Beklagten im Interesse der Prozessökonomie eine Entscheidung der Rückgriffsansprüche schon im Hauptprozess verlangen können (Böckli, a.a.O., § 18 N. 523). 
10.6 Die Vorinstanz ist, wie dargelegt, zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei als Mittäter einzustufen (vgl. E. 8 hiervor). Entgegen seinem Vorbringen ist ihm deshalb nicht lediglich eine Förderungskausalität anzulasten, welche (allenfalls) eine Reduktion der Haftung rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Schaden adäquat kausal verursacht, und es lägen keine Herabsetzungsgründe vor. Sie hat schliesslich nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, indem sie die interne Schadensaufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ nicht geregelt hat. Dass er gestützt auf kantonales Prozessrecht eine Entscheidung der Rückgriffsansprüche bereits im Hauptprozess verlangen könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn substantiiert. Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von kantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. 
11. 
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Mai 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner