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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_822/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1972, arbeitete seit November 1998 bei der Unternehmung B.________. Am 27. März 2007 wurde er als Lenker eines Personenwagens nach einer Staubildung auf der Autobahn am Kolonnenende in eine Auffahrkollision verwickelt. Laut Polizeirapport blieb er unverletzt. Am 28. März 2007 suchte er seinen Hausarzt auf, welcher einen Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. Januar 2009 schloss die SUVA den Fall per 31. März 2009 folgenlos ab, stellte sämtliche Leistungen ein und verneinte die Unfalladäquanz der darüber hinaus geklagten Beschwerden. 
Wegen der seit dem Unfall anhaltenden Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit meldete er sich am 4. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach dem Beizug der Unfallversicherungsakten sowie nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter anderem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10. Mai 2011 des ärztlichen Begutachtungsinstituts C.________ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 25. Oktober 2011). 
 
B.   
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zum Neuentscheid nach Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich liess den Versicherten bei der MEDAS erneut umfassend polydisziplinär begutachten. Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens vom 12. Februar 2013 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) verneinte das kantonale Gericht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden und wies folglich die Beschwerde des A.________ ab; die Gerichtskosten und die Kosten des MEDAS-Gutachtens auferlegte es der IV-Stelle (Entscheid vom 30. September 2013). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides im Wesentlichen sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Zudem beantragt er, die Beschwerdegegnerin habe ihm "unabhängig vom Endentscheid in der Sache selber" für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 
Das kantonale Gericht, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).  
 
1.2. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf der allgemeinen Lebenserfahrung basiert, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei. Kognitionsrechtlich zählt zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66 ff. mit Hinweis). Die Beantwortung dieser Rechtsfrage obliegt nicht den Arztpersonen, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 138 V 339, aber in: SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, Urteil 8C_842/2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_5/2014 vom 9. April 2014 E. 2.2).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 und 131 V 49 E. 1.2 S. 50 je mit Hinweisen; BGE 130 V 352; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 138 V 339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig ist der Rentenanspruch. Dabei ist fraglich, ob es dem Versicherten zumutbar ist, seine Beschwerden und seine Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung mit der erforderlichen Willensanstrengung zu überwinden. Im Vordergrund steht, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere vorliegt, welche die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen lässt. 
 
4.  
 
4.1. Fest steht und unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten abschliessend eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) auf dem Boden einer posttraumatischen Verbitterungsstörung und lang andauernder Schmerzen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), ein chronisches Kopfschmerzsyndrom (differentialdiagnostisch mit Triggerung der Kopfschmerzen durch Schmerzmittelüberkonsum), ein Zustand nach Autounfall ohne Bewusstseinsstörung und ohne neurologische Defizite, ein leichter Tremor der Hände und ein Nikotinkonsum diagnostiziert wurden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die beiden lege artis diagnostizierten Gesundheitsstörungen gemäss ICD-10 (andauernde Persönlichkeitsänderung und chronische Schmerzstörung) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass es sich dabei um einen mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren syndromalen Zustand handelt. Zudem hat es eine eigenständige psychische Komorbidität ausgeschlossen und in sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4 S. 67 ff. mit Hinweisen) einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass auch auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung die von der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Morbiditätskriterien hinsichtlich einer willentlichen Schmerzüberwindung anwendbar sind. Er beanstandet jedoch, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 eine invalidisierende Wirkung dieses Leidens nicht ausgeschlossen sei. "Eine Verbitterungsstörung [sei] per se invalidisierend", jedenfalls dann, wenn sie wie hier neben anderen Befunden auftrete. Ohne eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts zu rügen, macht der Versicherte sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid verletze in Bezug auf die Bejahung der Überwindbarkeit des mit einer somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren syndromalen Zustandes die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung.  
 
4.3. Die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens setzt zunächst grundsätzlich eine fachärztliche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (BGE 130 V 396 E. 6 S. 399 ff.; 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282; Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.2.1 i.f. mit Hinweis auf SVR 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 4.2.1 mit Hinweis). Allein eine diesen Voraussetzungen entsprechende Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes ohne organische Grundlage und eine darauf basierende medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit genügen jedoch nicht zum Nachweis einer rentenbegründenden Invalidität. Eine Erwerbsunfähigkeit wird nur anerkannt, wenn zusätzliche Kriterien (sog. "Foerster-Kriterien") in hinreichendem Ausmass erfüllt sind (BGE 139 V 547 E. 6 S. 559 mit Hinweis).  
 
4.4. Praxisgemäss stellt die Diagnose einer "sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer "nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (BGE 130 V 352; SVR 2011 IV Nr. 34 S. 99, 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Hiegegen hat der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände erhoben.  
 
4.5. Soweit der Versicherte unter Berufung auf das Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3 geltend macht, eine andauernde Persönlichkeitsänderung schliesse eine invalidisierende Wirkung nicht aus, wird in Bezug auf diese Aussage an der besagten Stelle auf das Urteil 9C_298/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3 verwiesen. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter rechtsfehlerhafter Sachverhaltsfeststellung Gründe missachtet hätte, welche gemäss Urteil 9C_298/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3 auch im hier zu beurteilenden Fall zu einer nach den sog. "Foerster-Kriterien" ausnahmsweise zu bejahenden Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung bzw. des damit vergleichbaren syndromalen Zustandes hätten führen müssen.  
 
4.6. Nicht gefolgt werden kann dem Versicherten, soweit er geltend macht, eine Verbitterungsstörung sei per se invalidisierend. Daran ändert nichts, auch wenn diese neben anderen Befunden auftritt. Es steht fest und ist unbestritten, dass dieses Leiden "nicht im ICD-10 figuriert" (MEDAS-Gutachten S. 35) und sich aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht auch sonst nicht zuverlässig der Diagnose eines anerkannten Klassifikationssystems zuordnen liess. Dies schliesst grundsätzlich die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus (E. 4.3 hievor).  
 
4.7. Zudem erscheint fragwürdig, wenn aus der Sicht des psychiatrischen MEDAS-Gutachters von einer Sachverhaltshypothese ausgegangen wird, für welche sich nach Aktenlage keinerlei konkrete Anhaltspunkte finden. So wird im MEDAS-Gutachten wiederholt auf die Behauptung des Beschwerdeführers hingewiesen, seine Ex-Ehegattin habe ihn angeblich durch Falschaussagen der häuslichen Gewalt bezichtigt, weshalb er nach ihrer Strafanzeige zu Unrecht während 27 Tagen in Untersuchungshaft gesessen habe. Der ausführlichen Anamnese des MEDAS-Gutachtens (S. 23) ist jedoch zu entnehmen, dass der anwaltlich vertretene Versicherte wegen Körperverletzung an seiner Ex-Ehegattin gerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt wurde. Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers laut MEDAS-Gutachten für den explorierenden Psychiater keine Rolle gespielt haben soll. Diese Feststellung steht in direktem Widerspruch zur Überzeugung des MEDAS-Psychiaters. Denn nach seiner ausdrücklich geäusserten Auffassung hing für ihn die Nachvollziehbarkeit der angeblich erlittenen Kränkungen des Versicherten davon ab, dass "die Angaben des Exploranden, ein Opfer der Ehefrau zu sein", den Tatsachen entsprachen. Gemäss Gutachter waren die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft, wonach dieser die Strafanzeige seiner Ex-Ehefrau und den Gefängnisaufenthalt traumatisch erlebt habe. In Bezug auf die Anerkennung eines voll invalidisierenden Gesundheitsschadens beruht das MEDAS-Gutachten demnach auf der Sachverhaltshypothese der vom explorierenden Psychiater ausdrücklich vermuteten Glaubhaftigkeit der Angaben des Versicherten, wonach "er nach der U-Haft ein gebrochener Mann" gewesen sei. Letzteres trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer offensichtlich nach der knapp vierwöchigen U-Haft und der daran anschliessenden Ehescheidung (das Scheidungsurteil datiert vom 11. Juli 2006) - verbunden mit seiner angeblich dadurch verursachten, unheilbar invalidisierenden Kränkung - abgesehen von vereinzelten Arbeitsabsenzen bis zum Unfall vom 27. März 2007 immer voll arbeitsfähig blieb. Auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des MEDAS-Gutachtens ist schon aus diesen Gründen nicht abzustellen (vgl. hievor E. 1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
4.8. Soweit das kantonale Gericht eine erhebliche psychiatrische Komorbidität ebenso ausschloss wie eine schwere körperliche Begleiterkrankung, einen sozialen Rückzug oder einen therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Verlauf, bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Wie soeben dargelegt, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die neben der somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte Persönlichkeitsänderung weder für sich allein noch im Sinne einer Komorbidität einen rechtserheblichen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken vermochte. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und finden sich keine Gründe dafür, weshalb die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu den Morbiditätskriterien offensichtlich unrichtig sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen sollten. Es bleibt folglich bei der vom kantonalen Gericht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestätigten Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente.  
 
5.   
Schliesslich beantragt der Versicherte unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens, ihm sei für das kantonale Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 3'000.- zuzusprechen. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren - neben dem Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente - das Eventualbegehren, die Sache sei "zum Neuentscheid nach Vornahme weiterer Abklärungen" an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zum Beweis berief er sich in der Beschwerdebegründung unter anderen auf die "von Amtes wegen einzuholenden Akten der Beschwerdegegnerin" sowie auf ein "von Amtes wegen einzuholendes Obergutachten". Das kantonale Gericht holte die Akten ein und liess den Versicherten in der MEDAS begutachten. Im angefochtenen Entscheid führte es zu Letzterem aus, die IV-Stelle habe "durch die unzulässige second opinion [Einholung des Gutachtens des ärztlichen Begutachtungsinstituts C.________] das vorliegende Beschwerdeverfahren provoziert", weshalb diese nicht nur die Kosten des MEDAS-Gutachtens zu tragen habe, sondern ihr in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auch die Gerichtskosten von Fr. 700.- aufzuerlegen seien. In der Sache wies es die Beschwerde ab, ohne dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.  
 
5.2. Von Bundesrechts wegen gibt Art. 61 lit. g ATSG der obsiegenden Beschwerde führenden Person im kantonalen Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch vor Bundesgericht nicht obsiegende, sondern mit Blick auf seine Anträge in der Sache vollständig unterliegende Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es sind keine Gründe ersichtlich, dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid durch Nichtzusprechung einer Parteientschädigung Bundesrecht verletzt hätte.  
 
5.3. Soweit er sich auf kantonale Bestimmungen zum Anspruch auf Parteienschädigung vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beruft, legt er nicht - jedenfalls nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweis; vgl. auch BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 274 E. 1.6 S. 280 f.; je mit Hinweis; 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen) - dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen oder das Willkürverbot verletzen sollte.  
 
5.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der für das vorinstanzliche Verfahren beantragten Parteienschädigung als unbegründet.  
 
6.   
Bei dieser Sachlage hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli