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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.594/2002 /sta 
 
Urteil vom 5. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Fingerhuth, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, Postfach, 8026 Zürich, 
Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach, Bezirksgebäude, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach. 
 
Fortsetzung der Untersuchungshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 6. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. Mai 2002 wurde Y.________ tot in seiner Wohnung in Bassersdorf aufgefunden. Die Abklärungen ergaben, dass er getötet wurde und die Tötung mutmasslich am 10. Mai 2002 erfolgte. X.________ wurde am 5. August 2002 festgenommen und am 7. August 2002 durch den Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach in Untersuchungshaft versetzt. Der Haftrichter führte in seiner Verfügung vom 7. August 2002 aus, der Angeschuldigte werde dringend verdächtigt, am genannten Tötungsdelikt und ausserdem an einem Einbruchdiebstahl bzw. Raub vom 21. Januar 2002 in Glattfelden sowie an weiteren Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich beantragte als Untersuchungsbehörde dem Haftrichter mit Eingabe vom 31. Oktober 2002 die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter entsprach diesem Antrag und verfügte am 6. November 2002, der Angeschuldigte bleibe in Untersuchungshaft. 
B. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 14. November 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und dem Antrag der Bezirksanwaltschaft insoweit stattzugeben, als die Untersuchungshaft um einen Monat zu verlängern sei. Ausserdem stellt er das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
C. 
Die Bezirksanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Haftrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
D. 
In einer Replik vom 29. November 2002 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit der angefochtenen Verfügung bewilligte Verlängerung der Untersuchungshaft verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sinngemäss auch eine Verletzung des in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit rügt. 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
 
Nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). 
 
Der Haftrichter war der Ansicht, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Flucht- und Kollusionsgefahr gegeben; zudem sei die Fortdauer der Haft nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung in verschiedener Hinsicht für verfassungswidrig. 
2. 
Die Untersuchungsbehörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 10. Mai 2002 Y.________ in dessen Wohnung in Bassersdorf vorsätzlich getötet. Ausserdem wirft sie ihm mehrfachen Diebstahl (am 24. Oktober 2001 in Zollikon und am 21. Januar 2002 bzw. 25. Januar 2002 in Glattfelden), einen Raub (am 16. Januar 2002 in Erlenbach) und einen Raubversuch (am 21. Januar 2002 in Glattfelden) vor. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Vermögensdelikte grundsätzlich geständig und beanstandet zu Recht nicht, dass der Haftrichter insoweit den dringenden Tatverdacht bejahte. Hingegen kritisiert er die Annahme des Haftrichters, wonach sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf das von ihm in Abrede gestellte Tötungsdelikt erhärtet habe. 
2.1 Der Haftrichter hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, bezüglich der vorsätzlichen Tötung bestehe ein dringender Tatverdacht. Im Fingernagelschmutz des Y.________ sei eine DNA-Mischspur mit Anteilen der DNA des Beschwerdeführers aufgefunden worden. Dieser könne nicht erklären, wie seine DNA in den Fingernagelschmutz von Y.________ habe gelangen können. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, vor dem mutmasslichen Tatzeitpunkt Y.________ aufgesucht zu haben. Für den Tatzeitpunkt habe er kein Alibi. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass er Alkohol und harte Drogen konsumiert habe, als er Y.________ in dessen Wohnung besucht habe. 
 
Sodann befasste sich der Haftrichter mit dem Einwand des Beschwerdeführers, hinsichtlich der vorsätzlichen Tötung habe sich der dringende Tatverdacht seit der Anordnung der Untersuchungshaft nicht erhärtet. Er führte aus, das erste Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich sei am 19. August 2002, mithin zwölf Tage nach Anordnung der Untersuchungshaft, verfasst worden. Das IRM sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer könne als DNA-Spurgeber bezüglich der DNA-Spur, die im Fingernagelschmutz von Y.________ gefunden worden sei, nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe die mehrere hundert Milliarden mal höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich die im Fingernagelschmutz gefundene DNA-Mischspur aus Anteilen von Y.________ und des Beschwerdeführers zusammensetze als aus Anteilen des Erstgenannten und eines Dritten. Seit der Anordnung der Untersuchungshaft am 7. August 2002 seien daher Tatsachen festgestellt worden, die auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der vorsätzlichen Tötung hinweisen würden. 
 
Im Weiteren erklärte der Haftrichter, das Ergänzungsgutachten des IRM vom 24. Oktober 2002 mache zum ersten Mal Ausführungen bezüglich des Spurträgers der im Fingernagelschmutz von Y.________ gefundenen DNA-Mischspur. Das IRM komme zum Schluss, die DNA-Mischspur habe nur durch leichtes oder heftigeres Kratzen, durch intensives Reiben auf der Haut oder durch Speichel, nämlich durch Stecken oder Schieben des Fingers in Körperöffnungen wie Mund oder Analöffnung, in den Fingernagelschmutz gelangen können. Der Beschwerdeführer habe wiederholt ausgesagt, es sei zwischen ihm und Y.________ nie zu sexuellen Kontakten gekommen. In der Hafteinvernahme vom 5. August 2002 habe er auf die Frage, ob er mit Y.________ körperlichen Kontakt gehabt habe, zu Protokoll gegeben, der gegenseitige Körperkontakt habe lediglich in einer kurzen Umarmung zur Begrüssung und einem Kuss auf die Wangen bestanden. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass Speichel als Spurenträger der DNA-Mischspur im Fingernagelschmutz von Y.________ in Frage komme. Als Spurenträger kämen deshalb lediglich Hautschuppen in Frage, die unter anderem durch leichtes oder heftigeres Kratzen in den Fingernagelschmutz hätten gelangen können. Damit erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, was den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung erhärte. 
2.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde werden die Feststellungen des Haftrichters zur Frage der Erhärtung des Tatverdachts als willkürlich und aktenwidrig bezeichnet. 
2.2.1 Zur Begründung des Vorwurfs der Aktenwidrigkeit wird ausgeführt, in der Haftanordnungsverfügung vom 7. August 2002 sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe mit Y.________ am mutmasslichen Todestag noch telefoniert. Diese Feststellung sei aktenwidrig, denn aus dem entsprechenden Telefonprotokoll ergebe sich, dass nicht der Beschwerdeführer Y.________ angerufen, sondern der Letztgenannte versucht habe, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. 
 
Diese Ausführungen beziehen sich auf eine Feststellung, die im angefochtenen Entscheid vom 6. November 2002 nicht enthalten ist. Sie sind untauglich, um darzutun, dass die oben (E. 2.1, Abs. 2 und 3) angeführten Überlegungen des Haftrichters zur Frage der Erhärtung des Tatverdachts aktenwidrig wären. 
2.2.2 Was der Beschwerdeführer zur Begründung der Willkürrüge vorbringt, stellt zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
 
Der Haftrichter gelangte aufgrund der Ausführungen in den Gutachten des IRM sowie der Aussagen des Beschwerdeführers in vertretbarer Weise zur Auffassung, als Spurenträger der DNA-Mischspur, welche im Fingernagelschmutz von Y.________ gefunden worden war, kämen lediglich Hautschuppen in Frage, die unter anderem durch leichtes oder heftiges Kratzen in den Fingernagelschmutz hätten gelangen können. Er konnte mit guten Gründen annehmen, damit erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Haftrichter verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn er daraus die Folgerung zog, der dringende Tatverdacht habe sich bezüglich des Tötungsdelikts seit der Anordnung der Untersuchungshaft erhärtet. 
3. 
Sodann rügt der Beschwerdeführer, der Haftrichter habe zu Unrecht angenommen, es bestehe Fluchtgefahr. 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Untersuchungsbehörde legt dem Beschwerdeführer vorsätzliche Tötung sowie mehrfachen Diebstahl, Raub und Raubversuch zur Last. Sollte es zu einer Verurteilung wegen dieser Straftaten kommen, so hätte der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es lässt sich ohne weiteres annehmen, schon mit Rücksicht auf die Schwere der drohenden Strafe bestehe ein erheblicher Anreiz zur Flucht. Die kantonale Instanz hat - entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts - nicht bloss diesen Umstand berücksichtigt, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei nach seinen Aussagen arbeits- und mittellos. Sein Einkommen in Form einer Rente der Fürsorge belaufe sich auf Fr. 1'600.-- pro Monat. Früher sei er unter anderem als Türsteher bei einer Sicherheitsgesellschaft tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei 34 Jahre alt, portugiesischer Staatsangehöriger und mit einer Portugiesin verheiratet. Der grösste Teil seiner Verwandtschaft, zu welcher er ein gutes Verhältnis pflege, lebe in Portugal. Gegen die Annahme einer Fluchtgefahr spreche lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine zwei Kinder in der Schweiz habe. Da er sich aber immer wieder während längerer Zeit ausserhalb der ehelichen Wohnung aufhalte, relativiere sich dieser Umstand. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Überlegungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die kantonale Instanz konnte ohne weiteres annehmen, auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bestünden gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr. Werden die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so verletzte der Haftrichter die Verfassung nicht, wenn er den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte. 
4. 
Da es für die Fortdauer der Haft genügt, wenn ein einziger besonderer Haftgrund (neben der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts) vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Annahme des Haftrichters, es bestehe zudem Kollusionsgefahr, vor der Verfassung standhält. Immerhin ist zu bemerken, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Haftrichters als vertretbar erscheinen. 
5. 
Eine Haftdauer ist dann unverhältnismässig, wenn sie die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen). 
5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. August 2002, mithin seit rund vier Monaten, in Haft. Die Untersuchungsbehörde legt ihm vorsätzliche Tötung, mehrfachen Diebstahl, Raub sowie Raubversuch zur Last. Wird von einer Verurteilung wegen dieser Straftaten ausgegangen, so kann nicht gesagt werden, die Haftdauer sei bereits in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt. Der Haftrichter verletzte somit die Verfassung nicht, wenn er erklärte, die Verhältnismässigkeit der Haft sei angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ohne weiteres zu bejahen. 
5.2 Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, ob der Beschleunigungsgrundsatz im Sinne von § 33 StPO in der vorliegenden Untersuchung gewahrt worden sei, sei "aufgrund der unter II. und III. gemachten Ausführungen nicht von Belang". Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Feststellung mit Grund als unklar. Sie ist wohl so zu verstehen, dass der Haftrichter davon ausging, es liege keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vor. Der Beschwerdeführer hält dies für unzutreffend. Er ist der Meinung, die Untersuchungsbehörde habe bisher nichts unternommen, um die Personen einzuvernehmen, die sie im Haftanordnungsantrag vom 5. August 2002 unter dem Titel Kollusionsgefahr erwähnt habe. Er stellt in diesem Zusammenhang den Eventualantrag, es sei wegen "des bisherigen, absolut passiven Verhaltens der Untersuchungsbehörden" der notwendige Zeitraum für die noch durchzuführenden Untersuchungshandlungen und damit die Verlängerung der Haft auf einen Monat zu beschränken. 
 
Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, so kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt in einem solchen Fall, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 und 2.2.2 S. 151 f.). 
 
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders schwer wiegende Verzögerung gegeben wäre und die Untersuchungsbehörde nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist daher nicht zu entsprechen. Die Untersuchungsbehörde ist jedoch gehalten, das Strafverfahren beförderlich weiterzuführen. 
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
6. 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-1, und dem Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: