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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_113/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Vergewaltigung, Willkür, Unschuldsvermutung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2013 A.________ mit einem Bajonett bedroht und sie damit leicht am Hals verletzt. Danach habe er gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen und sie auch gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Als sich A.________ habe wehren wollen, habe er sie massiv geschlagen. Ausserdem habe X.________ das Bajonett immer in seine Nähe gehabt, sodass A.________ sich nicht habe wehren können. 
 
B.  
Das Kreisgericht Toggenburg erklärte X.________ am 23. April 2015 der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des widerrechtlichen Aufenthaltes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob X.________ Berufung. 
 
C.  
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 19. Oktober 2016 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen (einfacher) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Subeventualiter sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren und 6 Monaten sowie eine Busse von höchstens Fr. 100.-- auszusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
E.  
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe kein Gutachten eingeholt zur Frage, ob bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Erkrankung vorliege, die ihr Aussageverhalten massgeblich beeinflusst habe. Dies verletze Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerdegegnerin 2 habe während des Verfahrens Arbeitslosentaggelder bezogen. Dass eine junge, auf den ersten Anschein gesund erscheinende, in der Schweiz aufgewachsene Schweizerin weder eine Lehr- noch eine Arbeitsstelle gehabt habe, sei ein aussergewöhnlicher Umstand, welcher aufhorchen lasse. Der der Vorinstanz vorliegende Therapiebericht vermöge die fehlenden Abklärungen nicht zu ersetzen.  
 
1.2. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 128 I 81 E. 2.; Urteil 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf den gebotenen Beizug einer Expertise zur Beurteilung schwerwiegender medizinischer oder psychologischer Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage kann einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellen (BGE 118 Ia 28 E. 1c; Urteil 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2 mit Hinweis).  
Daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 arbeitslos gewesen sein soll, ergibt sich nicht, dass Letztere an einer geistigen Störung leidet, welche ihr Aussageverhalten beeinflussen würde. Die Vorinstanz durfte davon absehen, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Die Rüge ist somit unbegründet. Ebenso erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob der vorhandene Therapiebericht eine solche Begutachtung zu ersetzen vermag. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes  in dubio pro reo. Die Vorinstanz gibt in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wieder und hält fest, dass diese sich durch einen hohen qualitativen Detaillierungsgrad auszeichnen würden. Dies sei umso beachtlicher, als die Beschwerdegegnerin 2 nur wenige Stunden nach dem mutmasslichen Vorfall befragt worden sei und weder Anlass noch Zeit gehabt habe, sich in Ruhe diverse Einzelheiten zu überlegen. Ihre Angabe, der Beschwerdeführer habe sie am Rücken geschlagen, würde mit den Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens übereinstimmen. Die oberflächliche Hautläsion an der linken Halsseite sei auf die Einwirkung eines spitzen oder scharfen Gegenstandes zurückzuführen; ein Bajonett käme nach dem (ergänzenden) rechtsmedizinischen Gutachten in Frage. Das Gutachten weise im Übrigen darauf hin, dass an der Bajonettspitze kein DNA der Beschwerdegegnerin 2 festgestellt worden sei; ein Kontakt könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, zumal bei einer solchen Einwirkung nicht immer genügend DNA übertragen werde oder dieses durch äussere Einflüsse zerstört werde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit dem Messer am Türschloss zum Gang "etwas herumgemacht" habe. Der forensische Untersuchungsbericht halte diesbezüglich fest, dass die am Türschloss festgestellten Kratzspuren neueren Datums seien. Es sei hingegen nicht feststellbar, ob diese von einem der sichergestellten Messer stammen. Obwohl es sich dabei um ungeeignete Werkzeuge handle, um den Schlossriegel zu betätigen, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 unzutreffend wären. Vielmehr handle es sich um ein originelles Detail, welches für die Glaubhaftigkeit deren Aussagen spreche. Belegt sei auch die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach Sperma des Beschwerdeführers an die Innenseite ihres T-Shirts gelangt sei, als sie dieses angezogen habe. Das Nichtentfernen des Spermas vor dem Anziehen des T-Shirts sei als ungewöhnlich zu bezeichnen, wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sein sollte.  
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive, wonach die Beschwerdegegnerin 2 ihn zu Unrecht belasten würde, seien - nach der Vorinstanz - nicht überzeugend. Es sei bei der Beschwerdegegnerin 2 kein Belastungseifer festzustellen und für eine allfällige Falschaussage würden keine Anhaltspunkte bestehen. Den Akten seien keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Übertragung stattgefunden habe bzw. dass es schon einmal zu einem solchen Vorfall in ihrer Vergangenheit gekommen sein soll. Diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien rein spekulativ und würden jeglicher Grundlage entbehren. 
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 am 5. Oktober 2013 gegen 19:00 Uhr bei ihrem Nachbarn, B.________, gemeldet habe. Die von B.________ nacherzählten Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 würden sich im Wesentlichen mit deren späteren Aussagen gegenüber den Strafbehörden decken. C.________, der Freund der Beschwerdegegnerin 2, habe erklärt, Letztere habe am Morgen nach dem mutmasslichen Vorfall ein abnormes Verhalten gezeigt. Das Strahlen und die Freude hätten gefehlt und sie sei abwesend gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm nach anfänglichem Zögern von der Vergewaltigung und vom Messer erzählt habe, habe er ihr gesagt, dass sie Anzeige erstatten müsse, wenn dies tatsächlich geschehen sei. Danach habe er sich um seinen Sohn kümmern müssen, weshalb er keine Zeit für ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt habe. Was er ihr glauben solle, habe er nicht gewusst, und er sei auch nicht ganz wach gewesen. Die Vorinstanz hält fest, dass sich die Aussagen von C.________ und der Beschwerdegegnerin 2 in wesentlichen Punkten decken würden. C.________ sei mit der Situation allem Anschein nach überfordert gewesen. Angesichts seiner noch anhaltenden Alkoholisierung und der Anwesenheit seines damals fünfjährigen Sohnes sei dessen Verhalten zumindest im Ansatz nachvollziehbar. Im Ergebnis seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft und würden mit den Angaben der Auskunftspersonen B.________ und C.________ sowie den erhobenen Sachbeweisen übereinstimmen. 
In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz insbesondere, dass diese zu den einzelnen sexuellen Handlungen äusserst ungenau, karg und inkonsistent seien. Dazu, ob auch Oralsex stattgefunden habe, seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. Seine Darstellung, wonach sich sowohl er als auch die Beschwerdegegnerin 2 selbstständig ausgezogen hätten, stehe im Widerspruch zum Ergebnis des forensischen Untersuchungsberichtes, wonach der Büstenhalter der Beschwerdegegnerin 2 im verschlossenen Zustand zerrissen worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer verneint, ein Messer verwendet zu haben oder ein solches in jener Nacht überhaupt in seiner Hand gehabt zu haben. Er habe erklärt, dass es in der Wohnung viele Messer gebe, darunter zwei Bajonette. Er benutze die Messer gelegentlich zum Kochen oder zum Essen. Zudem habe er diese ein paar Tage zuvor gereinigt und dabei berührt. Die Vorinstanz erachtet die Erklärungen des Beschwerdeführers als inkonsistent, zumal die Messer weder zum Kochen noch zum Essen geeignet seien. C.________ als Eigentümer der Messer könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer diese je in den Händen gehalten habe. Auch sei das angebliche Reinigen der Messer durch den Beschwerdeführer in der Wohnung von C.________ weder als allfällige Gegenleistung für das gewährte Gastrecht noch als sonst übliche Tätigkeit beschrieben worden. Die Darstellung des Beschwerdeführes, wonach er von Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 nichts wisse und diese auch nicht geschlagen habe, widerspreche dem Befund des rechtsmedizinischen Gutachtens, wonach unter anderem am oberen Rücken der Beschwerdegegnerin 2 mehrere, infolge stumpfer und teils tangential-schürfender Gewalteinwirkung entstandene Unterblutungen festgestellt worden seien. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass bei der Bewertung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zahlreiche Diffamierungsversuche gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ins Auge stechen würden, die über die verschiedenen Einvernahmen hinweg stetig ansteigen würden. Im Wesentlichen bezichtige der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 der Prostitution. Weiter habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 nach dem Vorfall Fr. 100.-- und etwas Haschisch gegeben. Eine derartige "Bezahlung" sei im Falle von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr sehr ungewöhnlich. Eine schlüssige Erklärung dafür habe der Beschwerdeführer nicht geliefert. Vielmehr sei dies als Sicherheitsmassnahme zu werten, damit die Beschwerdegegnerin 2 Stillschweigen über die Geschehnisse bewahre. Überdies falle auf, dass der Beschwerdeführer auch versucht habe, C.________ zu diskreditieren, indem er diesen als untreu und bisexuell beschrieben habe. Die Vorinstanz gelangt daher zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz würden, neben den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, auf keine weiteren Beweismittel beruhen. Die Verletzungen am Hals der Beschwerdegegnerin 2 seien vielmehr durch deren eigene Fingernägel als durch das Bajonett verursacht worden. Die Beschwerdegegnerin 2 weise auch am Arm sehr ähnliche Verletzungen auf, von welchen sie nicht einmal behaupte, dass sie von ihm stammen würden. Im Übrigen sei auf dem Bajonett kein DNA der Beschwerdegegnerin 2 gefunden worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Büstenhalter der Beschwerdegegnerin 2 nicht zerschnitten, sondern gerissen worden sei. Hätte er das Bajonett tatsächlich in der Hand gehabt, hätte er dieses auch dazu verwendet, um den Büstenhalter aufzuschneiden, statt diesen mit beiden Händen zu zerreissen. Unsinnig sei schliesslich die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2, er habe das Bajonett verwendet, um die Türe zu verschliessen. Dass die Spuren am Schloss vom Bajonett stammen, habe nicht festgestellt werden können. Selbst wenn der Geschlechtsverkehr tatsächlich unfreiwillig stattgefunden haben sollte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Einsatz eines Messers hinzugedichtet habe, um die angebliche Straftat besonders drastisch und eindrücklich erscheinen zu lassen.  
Zu den Spermaspuren am T-Shirt der Beschwerdegegnerin 2 bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese nicht belegen würden, dass der Geschlechtsverkehr unfreiwillig gewesen sei. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor dem angeblichen Vorfall Gedanken über einen möglichen sexuellen Missbrauch gemacht. So habe sie gewusst, dass gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil einer anderen Frau geführt worden sei, dieses aber eingestellt worden sei. Es sei demnach nicht dem Zufall zuzuschreiben, wenn die Beschwerdegegnerin 2 schildere, ihr Getränk vor der angeblichen Vergewaltigung sicherheitshalber auf die Toilette mitgenommen zu haben, sich jedoch nicht in das Zimmer ihres bereits schlafenden Freundes begeben habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass wenn das Bajonett für ihn immer griffbereit gewesen sein soll, müsse dies auch für die Beschwerdegegnerin 2 der Fall gewesen sein. Wenn sie sich schon am darauffolgenden Tag zum Nachbarn begeben habe, sei nicht verständlich, weshalb sie dies nicht bereits während der Nacht gemacht habe. Dies sei umso unverständlicher, als sie offensichtlich in der Lage gewesen sei, sich Gedanken darüber zu machen, was geschehe, wenn der Beschwerdeführer ihr die Kehle aufschlitze. Auch seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur Zeit nach dem Vorfall, namentlich in Bezug auf ihre Beziehung mit C.________, teilweise bizarr. Ebenso sei bemerkenswert, dass Letzterer sich nicht die Zeit genommen habe, mit der Beschwerdegegnerin 2 über den angeblichen Vorfall zu sprechen oder ihn (den Beschwerdeführer) zur Rede zu stellen. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht gleich zur Polizei gegangen sei, zumal sie sich bereits früher Gedanken zu einem möglichen sexuellen Missbrauch gemacht habe. 
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft und stellt fest, dass diese sowohl mit ihren Erzählungen gegenüber C.________ und B.________ als auch mit den vorhandenen Sachbeweisen übereinstimmen. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt erweisen sich als schlüssig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers - welche sich weitgehend in unzulässiger, appellatorischer Kritik erschöpfen - lassen diese nicht als willkürlich erscheinen. Insbesondere ist keine Willkür darin zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 die Verletzung am Hals auch selber zugefügt haben könnte oder das Bajonett nicht dazu verwendet wurde, um den Büstenhalter zu öffnen. Zu verlangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits während der Nacht, und nicht erst am darauffolgenden Tag zu ihrem Nachbarn hätte gehen können, erweist sich gar als lebensfremd. Mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner eigenen Aussagen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Eine Beschwerdebegründung, welche einen Teil der vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass das objektive Tatverschulden leicht bis mittelschwer wiege; das subjektive Tatverschulden vermöge die objektive Tatschwere nicht zu mindern. Sie hält in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass sich der Beschwerdeführer häufig und seit geraumer Zeit in der Wohnung von C.________ aufgehalten habe und der Beschwerdegegnerin 2 kollegial bekannt gewesen sei. Er habe deren Vertrauen sowie den Umstand, dass C.________ in einem etwas entfernten Zimmer stark alkoholisiert am Schlafen war, schamlos ausgenützt. Sein Verhalten sei als sehr verwerflich und skrupellos zu bezeichnen. Er habe die Wohnzimmertür verschlossen, womit er eine Flucht der Beschwerdegegnerin 2 zumindest stark erschwert habe. Nebst sonstiger physischer Gewalt habe er ihr ein Bajonett an den Hals gehalten und habe sie zum ungeschützten Verkehr gezwungen. Dabei habe er sie an der linken Halsseite leicht verletzt, wobei es sich um eine äusserst empfindliche und gefährliche Stelle des menschlichen Körpers handle. Im Rahmen der Qualifikation schlage der mehrmalige Geschlechtsverkehr über einen Zeitraum von knapp drei Stunden zu Buche. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die Beschwerdegegnerin 2 nicht nur zum Beischlaf, sondern auch zum ungeschützten Oralverkehr zwang und sich letztlich über ihren Bauch ergoss. Während der gesamten Handlung habe er das Bajonett in Griffnähe gehabt. Zwar handle es sich bei der Verwendung des Bajonetts um ein Tatbestandsmerkmal der qualifizierten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB und dürfe daher nicht noch als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Es dürfe aber in die Strafzumessung einfliessen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin 2 sei durch die brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers psychisch stark unter Druck gesetzt worden und habe Angst um ihr Leben gehabt. Der massive Eingriff in ihre sexuelle und psychische Integrität habe Spuren hinterlassen, deren Folgen bis heute andauern würden. Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung sei demnach auf 7 ½ Jahre festzusetzen. Wegen des gleichzeitig beurteilten Betäubungsmitteldelikts sei die Freiheitsstrafe um 3 Monate zu erhöhen. In Bezug auf ausländerrechtliche Tatbestände sei das gesetzlich angedrohte Höchststrafmass von Art. 115 Abs. 1 AuG bereits ausgeschöpft, weshalb keine zusätzliche Sanktionierung zu erfolgen habe. Wegen der sieben Vorstrafen, von welchen diejenigen wegen Betäubungsmitteln einschlägig seien, sei die Strafe hingegen um weitere 3 Monate zu erhöhen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung von 7 ½ Jahren sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Ausserdem verdopple die Vorinstanz die dreimonatige Einsatzstrafe wegen des Betäubungsmitteldeliktes, indem sie die einzige in diesem Zusammenhang einschlägige Vorstrafe im Umfang von drei Monaten straferhöhend berücksichtige. Dies verstosse gegen Art. 47 StGB.  
 
3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
Dass die Vorinstanz das Tatverschulden bloss als leicht bis mittelschwer qualifiziert, ist ungeschickt formuliert und steht im Widerspruch zu deren weiteren Erwägungen zur Strafzumessung. Der Strafrahmen für den qualifizierten Tatbestand von Art. 190 Abs. 3 StGB erstreckt sich von 3 bis 20 Jahren (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 190 StGB und N. 30 zu Art. 189 StGB). Die Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren für die Vergewaltigung ist zwar selbst in Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 190 Abs. 3 StGB hoch, liegt aber angesichts der konkreten - von der Vorinstanz dargelegten - Umstände im sachrichterlichen Ermessen. Inwiefern in Bezug auf das mitbeurteilte Betäubungsmitteldelikt eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Er äussert sich dabei lediglich zum Verhältnis der vorstrafenbedingten Straferhöhung zu der Straferhöhung für das im angefochtenen Entscheid beurteilte Betäubungsmitteldelikt, nicht aber zur damaligen Vorstrafe selbst. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, die Busse wegen Konsum von Betäubungsmitteln von Fr. 300.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren, zumal der Beschwerdeführer diesen nicht begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses