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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_203/2016   {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herr Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Glarus, 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 11. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1985, meldete sich, nachdem er am 23. Mai 2012 an der linken Hand operiert worden war, am 8. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus klärte in der Folge die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten am 3. März 2015 vorbescheidweise die Zusprechung einer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wurden abgelehnt. Mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 wies die IV-Behörde die zuständige Ausgleichskasse C.________ an, "die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden". Am 13. Juli 2015 wurde im Sinne des Vorbescheids verfügt. 
 
B.   
A.________ liess sowohl gegen die Mitteilung vom 4. Mai 2015 wie auch gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2015 Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess diese teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2015 dahingehend ab, dass es dem Versicherten für die Zeit vom      1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 eine ganze sowie vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2015 eine halbe Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 11. Februar 2016). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei "aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Die beschwerdeführende Partei hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Der Antrag muss sich zudem auf jene Rechtsfragen beziehen, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415). Fehlt es an einem genügenden Begehren in diesem Sinne, kann der Mangel nicht mittels Gewährung einer Nachfrist behoben werden (Umkehrschluss aus Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; BGE 134 II 244         E. 2.4.2 S. 247 f.; Urteil 8C_104/2016 vom 4. April 2016 E. 2; vgl. auch Urteil 4A_402/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer lässt den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung (der Sache) "im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz" stellen. Damit verkennt der Rechtsvertreter das erwähnte Erfordernis eines grundsätzlich reformatorischen Rechtsbegehrens. Jedenfalls genügt es den gesetzlichen Anforderungen an einen klaren Antrag und eine in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu haltende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht, dem Bundesgericht einen Rückweisungsantrag einzureichen, dessen rechtliche Tragweite bezüglich der im Streit liegenden Rechtsverhältnisse zunächst völlig unklar ist und sich - allenfalls - erst aus den Motiven ("Erwägungen") der Beschwerde erschliesst. Das Einzige, was die Beschwerde unter diesem prozessualen Blickwinkel hinsichtlich Antrag und Begründung hinreichend anficht, ist die Aufhebung der halben Invalidenrente zum 1. Juni 2015. Hingegen sind die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. Februar 2014 und die Ablehnung beruflicher Massnahmen während der vollen Arbeitsunfähigkeit sowie später zufolge wiedererlangter Arbeitsfähigkeit (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.3.2 in fine) nicht rechtsgenüglich angefochten, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3       S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die Berichte und Stellungnahmen der Frau Dr. med. B.________, Leitende Ärztin, Spital D.________, Departement Chirurgie KSGR, Abteilung für Handchirurgie, vom 24. Oktober 2013, 6. Februar und 21. August 2014 sowie 27. Februar 2015 und des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 19. November 2013, festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 23. Mai 2012 (Operation) bis zum 23. Oktober 2013 sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in einer angepassten Beschäftigung vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse - einhergehend mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensadaptierter Verrichtungen von zunächst 50 % auf ab 26. Februar 2015 100 % - sukzessive verbessert. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen resultiere daraus, so das kantonale Gericht im Weiteren, eine Invalidität von vorab    54,5 % und hernach 9,1 %. Diese begründe - unter (analoger) Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV - für die Zeit vom 1. Mai 2013 (Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) bis 31. Januar 2014 den Anspruch auf eine ganze und vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2015 denjenigen auf eine halbe lnvalidenrente. Darüber hinaus bestehe kein Rentenanspruch.  
 
3.2. Die von der Vorinstanz auf Grund einer sorgfältigen und einlässlichen Würdigung des medizinischen Aktenverlaufs von Ende Oktober 2013 auf 31. Mai 2015 - und damit notabene drei Jahre nach der Handoperation - verschobene revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente lässt sich im Rahmen der gesetzlichen Kognition (E. 2 hievor) nicht ernstlich in Frage stellen. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen weder eine offensichtlich unrichtige (unhaltbare, willkürliche) Beweiswürdigung noch eine Rechtsverletzung    (Art. 95 lit. a BGG) darzutun. Das Bundesgericht ist somit an die - hier einzig zu prüfende (vgl. E. 1.2 hievor) - Feststellung der für die Annahme einer ab Ende Februar 2015 grundsätzlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit hinsichtlich angepasster, die linke Hand nicht belastender Tätigkeiten erheblichen Tatsachen gebunden      (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die in Bezug auf die erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung erhobenen Rügen sind vor diesem Hintergrund unbehelflich, da sie, selbst wenn begründet, am Ergebnis eines weit unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades nichts änderten.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl