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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1168/2020  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Strafzumessung; Willkür, in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2020 (SBR.2019.79). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.________ vor, am 22. Mai 2016 zwischen 11:15 Uhr und ca. 11:30 Uhr mit dem Personenwagen BMW M4 mit dem Kontrollschild xxx diverse Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. So soll A.________ unter anderem bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bis zu 160 km/h, bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bis zu 200 km/h und bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bis zu 150 km/h gefahren sein. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach A.________ am 29. Mai 2019 schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil am 27. August 2020. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht beantragt, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ erstattete Replik. 
Antragsgemäss wurden die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er bestreitet, den Wagen gelenkt zu haben. Die Vorinstanz gelange bloss deshalb zu einem Schuldspruch, weil sie die Beweise konsequent zu seinen Ungunsten würdige (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
1.1. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt jedoch auch Willkür vor (Urteile 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1.2; 6B_1205/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 1.1; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.2). Willkür ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Polizeiobermeister B.________ und C.________ hätten ihn als Täter ausgeschlossen. Es sei qualifiziert falsch, wenn die Vorinstanz lediglich davon ausgehe, diese beiden Polizisten hätten ihn nicht erkannt. Statt auf deren Aussagen abzustellen, stütze sich die Vorinstanz massgeblich auf die Aussage von Polizeikommissarin D.________. Deren Angaben seien jedoch unspezifisch. Sie habe auf die Nasenform und die Wangenpartie des Lenkers Bezug genommen, ohne diese weiter auszuführen. Überdies habe sie ihre Aussage selbst erheblich relativiert, wenn sie angegeben habe, sie sei sich "mehr als 50 % in der Wiedererkennung sicher", wobei sie es aber natürlich nicht eindeutig sagen könne. Ein Wiedererkennungsgrad von "mehr als 50 %" habe statistisch ungefähr die Aussagekraft eines Münzwurfs und kriminalistisch gar keinen Wert. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aussage der Zeugin D.________ dennoch von einer Identifikation "mit einer gewissen Sicherheit" ausgehe.  
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Aus dem vorinstanzlichen Urteil erschliesst sich, dass er die Rüge betreffend die Prozentangabe bereits gegen das erstinstanzliche Urteil vorbrachte (angefochtenes Urteil S. 14). Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dem Umstand, dass die Polizeibeamtin D.________ von einer Sicherheit von mehr als 50 % gesprochen habe, komme durchaus Relevanz zu. Es möge zutreffen, dass gemäss kriminalistischer Forschung solche Prozentangaben lediglich die Selbsteinschätzung wiedergeben würden. Dies ändere aber nichts daran, dass D.________ den Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Fahrzeuglenker identifiziert habe. Die Vorinstanz erachtet ihre Aussage jedoch nicht bloss aufgrund der erwähnten Prozentangabe als glaubhaft. Vielmehr weist sie darauf hin, dass D.________ mit der Nasenform und der Wangenpartie wesentliche Erkennungsmerkmale erwähnt und gleichzeitig die anderen Personen als Täter habe ausschliessen können, da deren Gesicht zu rundlich sei. Die übrigen Polizeibeamten hätten nicht derart spezifische Angaben machen können; deren Aussagen würden sich, wenn überhaupt, auf die Haarfarbe und die Sonnenbrille beschränken (Urteil S. 17). Mit Blick auf diese Erwägungen ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Aussagen von D.________ als Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers wertet. 
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei bei den Polizeibeamten B.________ und C.________ zu Unrecht bloss von einem Nichterkennen ausgegangen, wohingegen diese beiden Polizisten ihn als Täter ausgeschlossen hätten, vermag er (auch) im Ergebnis keine Willkür aufzuzeigen. Die Vorinstanz fasst die Aussagen der Polizisten zusammen, wobei sie explizit erwähnt, dass B.________ ihn als Täter ausgeschlossen und C.________ ihn nicht identifiziert habe (vgl. Urteil S. 16). Wie den Akten zu entnehmen ist, hat C.________ den Beschwerdeführer "eher" ausgeschlossen (kant. Untersuchungsakten pag. D 107). Der Vorinstanz waren diese Aussagen offenkundig bekannt. Sie erachtete sie jedoch - aus den vorstehend erwähnten (nachvollziehbaren) Gründen - weniger überzeugend als jene von D.________. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist mithin nicht dargetan. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz leite aus den Standorten der Antennen, in welche sich sein Mobiltelefon eingewählt habe, ein Indiz für seine Täterschaft ab, da diese Standorte zumindest nicht im Widerspruch zu der vom Tatfahrzeug gefahrenen Strecke stünden. Damit verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo". Spreche ein Umstand nicht gegen die Täterschaft, bedeute dies nicht, dass er damit für die Täterschaft spreche.  
Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet (Urteile 6B_245/2020, 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3; 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2; 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1). Vielmehr ist die Beweiswürdigung als Ganzes zu betrachten (Urteil 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4). Deshalb ist seiner Rüge von vornherein kein Erfolg beschieden. Ungeachtet dessen vermochte der Beschwerdeführer ohnehin keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, was jedoch erforderlich wäre (vgl. E. 1.1 hiervor). Gemäss der Vorinstanz stellte die Erstinstanz fest, die Antennenstandorte des Mobiltelefons des Beschwerdeführers würden eine Übereinstimmung mit der vom Tatfahrzeug zurückgelegten Strecke zumindest nicht ausschliessen. Um 10:54 Uhr habe sich sein Mobiltelefon in Deutschland befunden. Seine Mutter wohne in T.________. Gemäss Bericht der deutschen Polizei sei das Tatfahrzeug durch überhöhte Geschwindigkeit aufgefallen, als dieses von U.________ Richtung V.________ gefahren sei. Dies entspreche dem Heimweg des Beschwerdeführers, wenn er vom Wohnort seiner Mutter an sein Domizil in W.________ zurückkehre. Im Tatzeitraum von 11:15 Uhr bis 11:25 Uhr habe kein Antennenstandort eruiert werden können; um 11:25.43 Uhr habe sich das Mobiltelefon beim Antennenstandort "X.________strasse yyy, W.________" eingeloggt. Gestützt auf diese erstinstanzlichen Ausführungen hält die Vorinstanz fest, selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, sein Mobiltelefon könne sich sowohl am Wohn- als auch an seinem Arbeitsort, ohne sich von der Stelle zu bewegen, in den Zellen "Y.________", "X.________strasse" und "Z.________" einloggen, bleibe es dabei, dass die Antennenstandorte zumindest nicht im Widerspruch zur vom Tatfahrzeug zurückgelegten Strecke stünden. Die Erstinstanz habe dies ohne Weiteres als Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers werten dürfen. Entsprechend berücksichtigt denn auch die Vorinstanz in ihrer eigenen Beweiswürdigung die Auswertung der Antennenstandorte als Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Mit Blick darauf, dass sich sein Mobiltelefon zunächst in Deutschland im Gebiet des Beginns der Raserfahrt und kurz nach dem Tatzeitraum in Kreuzlingen eingeloggt hat, ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diesen Umstand als Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers wertet. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, es könne daraus, dass er nach dem angeblichen Tatzeitraum verschiedene Telefonate mit seiner Mutter, zwei Anwaltshotlines und E.________ getätigt habe, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Wäre er der Täter gewesen, hätte er jederzeit damit rechnen müssen, von der Polizei aufgesucht zu werden, was eine umgehende Kontaktaufnahme mit einem Anwalt erwarten liesse und nicht ein 44-minütiges Gespräch mit seiner Mutter. Die Interpretation der Vorinstanz sei zwar vorstellbar, nicht weniger denkbar sei jedoch, dass er während des Gesprächs mit seiner Mutter auf anderem Weg vom Vorfall Kenntnis erhalten habe und gerade wegen seiner Haltereigenschaft anwaltlichen Rat gesucht habe. Die Vorinstanz lege sich damit von verschiedenen möglichen Varianten auf die für ihn ungünstigere fest.  
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt, kann auf die Ausführungen in E. 1.3 hiervor verwiesen werden. Im Übrigen gesteht der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich ist, wenn er festhält, die Auslegung der Vorinstanz sei "vorstellbar". Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung nachvollziehbar, jedenfalls nicht willkürlich: Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe nur wenige Zeit nach dem Tatzeitraum versucht, Anwälte zu erreichen. Dies stelle ein klares Indiz dafür dar, dass er das Fahrzeug gelenkt habe und deshalb auf anwaltlichen Rat angewiesen gewesen sei. Dass er vorher 44 Minuten mit seiner Mutter telefoniert habe, stehe dem nicht entgegen. Hätte eine dritte Person dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie mit dem Fahrzeug gefahren sei - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht -, leuchte nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer zunächst mit seiner Mutter hätte telefonieren sollen. Dass er erst nach dem Telefonat mit seiner Mutter vom Vorfall erfahren habe, erscheine wenig wahrscheinlich, da zwischen dem Ende des Telefonats mit der Mutter und dem Versuch, Rechtsanwalt F.________ zu erreichen, keine weiteren Telefonverbindungen stattgefunden hätten. Überdies habe der Beschwerdeführer nie offengelegt, woher er das angebliche Wissen gehabt haben wolle. Die Telefondaten sprächen gegen seine Sachverhaltsversion. Habe er das Fahrzeug gelenkt, sei es nachvollziehbar, dass er sich zunächst Rat bei seiner Mutter habe einholen wollen - etwa um zu erörtern, ob er sich an die Polizei wenden oder welchen Anwalt er kontaktieren solle. Im Ergebnis sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer um 11:25 Uhr zunächst seine Mutter angerufen und danach um 12:12 Uhr und um 12:14 Uhr erfolglos versucht habe, Rechtsanwalt F.________ bzw. Jurist G.________ zu erreichen, bevor er um 13:01 Uhr schliesslich während 23 Minuten mit Rechtsanwalt F.________ telefoniert habe, als Indiz dafür zu werten, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Bezeichnenderweise seien zwischen 10:55 Uhr und 11:25 Uhr, und damit im Tatzeitraum von ca. 11:15 Uhr bis 11:25 Uhr, keine telefonischen Aktivitäten verzeichnet. 
Dem Gesagten zufolge vermag der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz verletzte sowohl die Unschuldsvermutung als auch den Grundsatz "nemo tenetur", wenn sie die Haltereigenschaft als Indiz für seine Täterschaft werte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Haltereigenschaft zwar ein Indiz für die Täterschaft sein, wenn dieser die Tat bestreite und sich über den möglichen Lenker ausschweige oder er zwar Angaben zu diesem mache, diese aber unglaubhaft oder widerlegt seien. Im Urteil 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 habe das Bundesgericht ergänzend festgehalten, dass der Rückschluss "Halter = Täter" dann nicht gegen die Unschuldsvermutung verstosse, wenn "alles dafür und nichts dagegen" spreche, dass der Halter das Auto selbst gelenkt habe. Vorliegend spreche keineswegs "alles für und nichts gegen" seine Täterschaft, hätten ihn doch zwei von vier unmittelbar beteiligten Polizeibeamten als Täter ausgeschlossen. Deshalb greife die Vermutung "Halter = Täter" bereits deshalb nicht. Überdies habe er drei Personen angegeben, welche regelmässig und uneingeschränkt Zugriff auf das Fahrzeug gehabt hätten. Damit sei er seinen Obliegenheiten nachgekommen. Diese Angaben seien weder unglaubhaft noch widerlegt. Dass die potenziellen Drittlenker sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hätten, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Staatsanwaltschaft habe es denn auch dabei belassen, die Drittlenker ein einziges Mal zu befragen; irgendwelche ergänzenden Ermittlungen habe sie nicht getätigt. Angesichts des Grundsatzes "nemo tenetur" könne von ihm nicht mehr verlangt werden.  
 
1.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweis[en]). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
1.5.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das zitierte Urteil 6B_571/2009 beruft, übt er lediglich unbeachtliche appellatorische Kritik. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand bereits auseinandergesetzt und festgehalten, die Erstinstanz habe nicht im Sinne eines Automatismus von der Haltereigenschaft auf die Täterschaft geschlossen, sondern die Haltereigenschaft lediglich als Indiz gewertet. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Doch auch seine übrigen Vorbringen überzeugen nicht: Die Vorinstanz weist darauf hin, dass er zunächst keinerlei Angaben zu potenziellen Lenkern gemacht habe. Erst im Rahmen der Schlusseinvernahme habe er drei befreundete Personen genannt. Darüber hinaus habe er keine sachdienlichen Auskünfte gegeben bzw. geben wollen. Dieses Verhalten mute befremdlich an. Die von ihm genannten Personen hätten keine konkreten Angaben über die Nutzung des Fahrzeugs gemacht. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sich zwischen vier potenziellen Lenkern ein modus vivendi in Bezug auf die Fahrzeugnutzung einstelle. Die Vorinstanz durfte dieses Aussageverhalten, ohne in Willkür zu verfallen, als unglaubhaft werten und deshalb - gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 1.5.1 hiervor) - in der Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers erblicken. Darin ist weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung (vgl. E. 1.5.1 hiervor) noch des Grundsatzes "nemo tenetur" (vgl. Urteile 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4) zu erblicken.  
 
1.6. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung erweise sich nicht nur in den Einzelpunkten, sondern auch in einer Gesamtbetrachtung als willkürlich, ist seinem Einwand von vornherein kein Erfolg beschieden, da er sich zu dessen Begründung auf die in E. 1.2 - 1.5 hiervor abgehandelten, ungerechtfertigten Rügen zu den einzelnen Indizien stützt.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Strafzumessung (Beschwerde S. 14 ff.). 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1; 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen; Urteile 6B_362/2022 vom 22. Juni 2022 E. 2.1; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe die objektive Tatschwere nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Ihre Aussage, diese sei "deutlich über der 'Grundqualifikation' von Art. 90 Abs. 3 SVG anzusiedeln", lasse den Spielraum faktisch über den gesamten Strafrahmen offen. Damit werde auch nicht erkennbar, in welchem Ausmass sich die von der Vorinstanz gegenüber dem Urteil der Erstinstanz vorgenommene Korrektur (Verletzung des Doppelverwertungsverbots durch Berücksichtigung der rücksichtslosen Fahrweise und der Geschwindigkeit) in der Strafzumessung niederschlage. Die Vorinstanz habe darüber hinaus das geringe Verkehrsaufkommen als unbeachtlich bezeichnet. Sie habe festgehalten, die Fahrt habe an einem Sonntag um die Mittagszeit und damit am helllichten Tag stattgefunden, "zu einer Zeit, in der nebst weiteren Fahrzeuglenkern auch Passanten unterwegs sind". Damit beschreibe die Vorinstanz die abstrakte Gefährdung, die sie bereits als Qualifikationsmerkmal für die Anwendung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 SVG berücksichtigt habe. Dadurch verletze sie ihrerseits das Doppelverwertungsverbot. Das tatsächlich geringe Verkehrsaufkommen sei sehr wohl (verschuldensmindernd) zu berücksichtigen.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, in Bezug auf die objektive Tatschwere falle ins Gewicht, dass die Fahrt des Beschwerdeführers mehrere Minuten gedauert habe. Dabei habe er eine Strecke von rund vier Kilometern zurückgelegt, wodurch sich die Möglichkeit eines schweren Unfalls zusätzlich verdichtet habe. Aufgrund der Dauer der Fahrt und der gefahrenen Strecke liege die objektive Tatschwere deutlich über der Grundqualifikation von Art. 90 Abs. 3 SVG. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verkehrsaufkommen sei geringer gewesen, ändere nichts daran. Immerhin habe die Fahrt an einem Sonntag um die Mittagszeit stattgefunden, zu einer Zeit, in der nebst weiteren Fahrzeuglenkern auch Passanten unterwegs seien. Im Rahmen der objektiven Tatschwere nicht zu berücksichtigen sei die rücksichtslose Fahrweise und die Geschwindigkeit, da diese Elemente dem Art. 90 Abs. 3 SVG tatbestandsimmanent seien (Urteil S. 43).  
 
2.2.2. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unberechtigt. Entgegen seiner Behauptung beschreibt die Vorinstanz keine abstrakte Gefährdungslage. Vielmehr bejaht sie - mehrfach - ein unmittelbares Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Sie geht denn auch nicht (durchwegs) von einem "geringen" Verkehrsaufkommen aus (vgl. Urteil S. 33 ff.). Wenn sie das konkrete Verkehrsaufkommen nicht strafmindernd berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen erachtet die Vorinstanz die rücksichtslose Fahrweise und die Geschwindigkeit als tatbestandsimmanente Faktoren, deren Vorliegen sich nicht verschuldenserhöhend auswirkt. Zu Recht hält sie fest, diese Umstände seien bei der Strafzumessung nicht gesondert zu berücksichtigen. Soweit die Vorinstanz in der Folge das Verschulden als "schwer" einstuft, nachdem sie die (objektive) Tatschwere angesichts der Dauer der Fahrt und gefahrenen Strecke "deutlich über der 'Grundqualifikation' von Art. 90 Abs. 3 SVG" verortet hat, und die Einsatzstrafe - im Ergebnis gleich der Erstinstanz - auf 30 Monate festsetzt, ist ihre Strafzumessung nachvollziehbar und jedenfalls unter dem Gesichtspunkt ihres Ermessensspielraums nicht zu bemängeln.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Festsetzung der Täterkomponenten. Die Erhöhung der Strafe wegen der Vorstrafen um sechs Monate sei unverhältnismässig, jedenfalls aber unzureichend begründet. Selbst wenn (auch) die nicht einschlägigen Vorstrafen (unzulässigerweise) voll angerechnet würden und der Zeitablauf unberücksichtigt bliebe, würde die Straferhöhung nur geringfügig unter der Summe der verhängten Einzelstrafen liegen, was faktisch einer verbotenen Doppelbestrafung gleichkomme.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Erstinstanz habe dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei, erhebliches Gewicht beigemessen und deshalb die Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe um sechs Monate erhöht. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorstrafen lägen Jahre zurück, ändere nichts an der Tatsache, dass er (neben weiteren Vorstrafen) zwei Mal einschlägig im Bereich des Strassenverkehrsrechts vorbestraft sei. Auch der Hinweis auf die dafür ausgesprochene tiefe Strafe von insgesamt 64 Tagessätzen Geldstrafe gehe fehl, zumal die eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Deutschland ausgesprochen worden sei. Im Übrigen sei ohnehin nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand für die Strafzumessung von Relevanz sein sollte (Urteil S. 44).  
 
2.3.2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Das Sachgericht darf Vorstrafen allerdings nicht wie eigenständige Delikte würdigen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteile 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1; 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Vorliegend belaufen sich die Sanktionen der einschlägigen Vorstrafen auf 64 Tagessätze Geldstrafe. Werden die aus den Akten ersichtlichen nicht einschlägigen Vorstrafen einbezogen, beträgt die Sanktionshöhe insgesamt 264 Tagessätze (vgl. Urteil S. 44 mit Verweis auf die kant. Untersuchungsakten act. P 1 f., P 14 f.), was umgerechnet einer Strafe von rund 8 ½ Monaten entspräche. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der Vorstrafen, die grösstenteils nicht einschlägig sind und einige Jahre zurückliegen, um sechs Monate erhöht, was etwa 70 % der ursprünglich ausgesprochenen - zusammengezählten - Sanktionshöhe ausmacht, überschreitet sie das ihr zustehende Ermessen deutlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein Teil der Sanktionen in Deutschland gefällt wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die übermässig lange Verfahrensdauer nicht strafmindernd berücksichtigt. Tattag sei der 22. Mai 2016 gewesen, die Schlusseinvernahme habe am 28. September 2017, also anderthalb Jahre später stattgefunden, wobei vorher ein halbes Jahr keine Verfahrenshandlung erfolgt sei. Dass eine zweite Hauptverhandlung habe durchgeführt werden müssen, könne ihm nicht angelastet werden, zumal die Verzögerung auf Versäumnissen der Staatsanwaltschaft gründe. Überdies habe die Erstinstanz ihre Urteilsbegründung erst nach vier Monaten zugestellt und damit die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Verfahrensdauer von 3,5 Jahren bis zum begründeten erstinstanzlichen Urteil rechtfertige keine Strafminderung. Der Beschwerdeführer habe die lange Verfahrensdauer teilweise selbst zu verantworten, da er erst anlässlich der Schlusseinvernahme die Namen potenzieller Drittlenker genannt habe, was weitere Verfahrenshandlungen bedingt habe. Dass eine zweite Hauptverhandlung habe durchgeführt werden müssen, führe ebenfalls nicht zu einer Strafminderung, da andernfalls ein Anreiz geschaffen würde, aus taktischen Gründen das Verfahren zu verzögern (Urteil S. 43 f.).  
 
2.4.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; Urteile 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die Erstinstanz die Fristen nach Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten hat (mündliche Urteilseröffnung am 29. Mai 2019; Zustellung des begründeten Urteils am 3. Oktober 2019). Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich indessen lediglich um Ordnungsvorschriften, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). Mit der Missachtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO geht allerdings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteile 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5). Dass vor der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers - jedenfalls soweit aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich - während rund sechs Monaten keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind, stellt noch keine krasse Zeitlücke im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, die zwingend zu einer Strafreduktion führen müsste (vgl. E. 2.4.2 hiervor). In einer Gesamtbetrachtung erscheint die Verfahrensdauer von rund 3,5 Jahren bis zum (schriftlich begründeten) erstinstanzlichen Urteil nicht übermässig lang. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer teilweise selbst zu verantworten, da er erst anlässlich der Schlusseinvernahme die Namen potenzieller Drittlenker nannte, was weitere Verfahrenshandlungen bedingte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die eine Strafreduktion rechtfertigen würde, liegt demnach nicht vor.  
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, die Vorinstanz habe die fehlende Reue und die fehlende Einsicht zu Unrecht straferhöhend berücksichtigt, ist seiner Rüge kein Erfolg beschieden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten im Rahmen der Strafzumessung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteile 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.4; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3.3; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7).  
 
2.6. Dem Gesagten zufolge wird die Vorinstanz die Strafzumessung neu vorzunehmen haben (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf den Eventualantrag das Strafmass und den bedingten Vollzug betreffend einzugehen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Thurgau hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Umfang von dessen Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler