Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_958/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, ehemals Y.________,  
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 23. August 2012. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der 1982 geborene X.________ (geb. Y.________), aus dem Kosovo stammend, reiste 1992 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. 1996 wurde er vorläufig aufgenommen und am 12. Mai 2000 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche seither mehrmals erneuert wurde. 
 
 X.________ absolvierte nach seinem Realschulabschluss keine Berufsausbildung und hat seither nur unregelmässig gearbeitet. Immer wieder war er arbeitslos und musste von der öffentlichen Hand unterstützt werden. X.________ wurde in der Schweiz in erheblichem Masse straffällig: Zwischen dem 11. Mai 2001 und dem 31. Mai 2012 wurde X.________ insgesamt 13 Mal strafrechtlich verurteilt: 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001: Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 90.--; 
- Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003: Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie der Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 23. Mai 2006 wurde der gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.--; 
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 24. März 2004 wurde X.________ wegen Raufhandels und Tätlichkeiten, begangen Ende Juni bzw. Ende Juli 2003, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. August 2005: Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen im April 2005, zu einer Busse von Fr. 300.--; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006: Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Nichtbeachtens polizeilicher Haltezeichen, Ausführens einer Lernfahrt mit dem Personenwagen mit einer Begleitperson, welche die Voraussetzungen nicht erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises sowie der Lernfahrt ohne Anbringung des 'L' - Schildes, begangen am 19. November 2005, zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.--; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 4. April 2007: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen am 22. Januar 2007, zu einer Busse von Fr. 60.--; 
- Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007: Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises, einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls, begangen am 7. Dezember 2005, 13. Juli 2006 bzw. 30. März 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006, sowie Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung; 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen im April und Juni 2007, zu einer Busse von Fr. 100.--; 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008 wurde X.________ wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen am 3. Februar 2008, zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt; 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010 wurde er wegen Entführung und versuchter Nötigung, begangen im Juli 2007, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2012 wurde X.________ wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer, begangen am 17. März 2012, zu einer Busse von Fr. 160.-- verurteilt. 
 
 Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ bereits am 9. Oktober 2003 und am 7. Juni 2006 verwarnt und ihm die Ausweisung aus der Schweiz angedroht hatte, verfügte das Amt am 13. Juni 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und es wies X.________ aus der Schweiz weg. Die vom Betroffenen hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Migrationsamt des Kantons Aargau (Einspracheentscheid vom 16. September 2010) sowie vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (Urteil vom 23. August 2012) abgewiesen. 
 
 Bereits während der Rechtshängigkeit des Einspracheverfahrens vor dem kantonalen Migrationsamt verheiratete sich X.________ am 9. Oktober 2008 mit einer im Kanton Zürich lebenden schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin. Gegenwärtig lebt er jedoch nicht mit seiner Ehefrau zusammen. 
 
2.  
Die von X.________ am 27. September 2012 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 23. August 2012 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung / Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist: 
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (sog. "echte Noven") können von vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein und sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen). Um solche unzulässige echte Noven handelt es sich bei den Unterlagen, welche der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingaben vom 24. Oktober 2012 und vom 5. Januar 2013 zustellte.  
 
2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet, wobei sie verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerf ristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich erfüllt, da der Beschwerdeführer u.a. mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 96 AuG). Dies hat das Rekursgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen für notwendig und für zumutbar erachtet, dass dieser in seine Heimat zurückkehrt.  
 
2.4. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Die Vielzahl der begangenen Straftaten lässt eine erhebliche kriminelle Energie und eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung erkennen, was ein Verbleiben in der Schweiz grundsätzlich ausschliesst. Namentlich liess sich der Beschwerdeführer weder durch eine bedingt ausgesprochene Strafe noch durch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen samt Androhung der Ausweisung von weiterer Delinquenz abhalten. Teilweise wurde er noch während der Probezeit bereits wieder straffällig. Selbst die angeordnete Suchttherapie musste zwischenzeitlich mehrfach unterbrochen werden, weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die geltenden Regeln einzuhalten: Nach viermaligem untersagten Alkoholkonsum seitens des Beschwerdeführers wurde die Therapie am 3. Dezember 2007 abgebrochen. Auf Verfügung der Abteilung Strafrecht des Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau hin setzte er die stationäre Massnahme ab dem 7. April 2008 fort. Am 18. August 2008 kam es indes erneut zu einem Behandlungsabbruch seitens der betreuenden Klinik, weil sich der Beschwerdeführer abermals nicht an die Vorschriften betreffend Abstinenz gehalten und drei Mal Alkohol konsumiert hatte. Gemässden verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz musste zudem auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Entzugs- und Übergangsstation der Psychiatrischen Klinik Königsfelden im Januar 2010 aufgrund seines renitenten Verhaltens abgebrochen werden. Da der Beschwerdeführer überdies keine Ausbildung absolviert hat und er auch gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, entsteht von ihm das Gesamtbild eines gesellschaftlich schlecht integrierten Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hat.  
 
2.5. Das Rekursgericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Eheschliessung des Beschwerdeführers sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, zumal sie erst nach der verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sei. Ohnehin müsse der Beschwerdeführer ein auf der Eheschliessung basierendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am Wohnsitz der schweizerischen Ehefrau, d.h. bei der zuständigen Behörde des Kantons Zürich einreichen; im aargauischen Rechtsmittelverfahren könne er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten herleiten. Ob diese Auffassung des Rekursgerichts zutrifft, erscheint äusserst fraglich. Die Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben: Zum einen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit dieser Problematik nicht substantiiert auseinander. Zum andern hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin wohl nach Art. 42 Abs. 1 AuG einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt; der Anspruch erlischt indessen u.a. wenn der Ausländer - wie im vorliegenden Fall -einen Widerrufsgrund i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG setzt und sich die Nichterteilung der Bewilligung überdies als verhältnismässig erweist. Aus diesem Grund braucht nicht näher untersucht zu werden, inwieweit für den getrennten Wohnsitz der Ehegatten wichtige Gründe bestehen (vgl. Art. 49 AuG). Auch aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), auf welches sich der Beschwerdeführer als Ehegatte einer spanischen Staatsangehörigen berufen kann, ergibt sich hier nichts zu seinen Gunsten: Die Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen gelten nämlich ebenfalls nicht absolut, sondern können namentlich dann eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dies ist hier angesichts der hartnäckigen und erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers der Fall.  
 
2.6. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei nun seit mehreren Jahren nicht mehr straffällig geworden und er habe seine Therapie schlussendlich mit Erfolg abgeschlossen, weshalb von ihm nicht länger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, kann seinen Ausführen nicht gefolgt werden: Einerseits war der Beschwerdeführer während der von ihm behaupteten deliktsfreien Phase teilweise im stationären Massnahmevollzug und somit in eine engmaschige Betreuung eingebunden, weswegen sich nur eingeschränkt Schlüsse auf eine Verhaltensänderung in Freiheit ziehen lassen. Andererseits waren gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen die beim Beschwerdeführer durchgeführten Abstinenzkontrollen bezüglich Alkohol nicht negativ, sondern sie ergaben jeweils Werte von <0.2 Promille. Dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich keine komplette Alkoholabstinenz einhält, erscheint als äusserst bedenklich, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, dass der Alkohol bei seiner Delinquenz eine zentrale Rolle gespielt habe.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da seine Eingabe von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden. 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler