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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_113/2024  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Januar 2024 (ZKBES:2024.2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern wies A.________ mit Urteil vom 6. Oktober 2023 an, die 6-Zimmer-Attikawohnung inklusive Terrasse und 3 Einstellhallenplätze mit Nebenraum an der U.________strasse in V.________ bis spätestens Freitag, 20. Oktober 2023, zu verlassen und der B.________ AG in ordnungsgemässem, geräumtem und gereinigtem Zustand zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung für Fall der nicht fristgerechten Räumung. 
Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 10. Januar 2024 nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Geschäftsnummer STA.2024.92 vom 25. Januar 2024 zu den Akten zu nehmen. 
Auf den Beizug der genannten Verfügung ist zu verzichten, da diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht notwendig ist. 
 
3.  
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. 
 
Die Frist lief im vorliegenden Fall am 19. Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 20. Februar 2024, d.h. nach Fristablauf, ein. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzuräumen, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. 
 
4.  
In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern handelt es sich nicht um eine solche Instanz. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer darin seine Kritik direkt gegen die Verfahrensführung des Amtsgerichtspräsidenten und dessen Entscheid vom 6. Oktober 2023 richtet und die Aufhebung dieses Entscheids beantragt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer stellt u.a. die Anträge, es sei der Staat Solothurn und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Genugtuung auszurichten. 
Entsprechendes war nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und neue Anträge sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf diese Begehren kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
6.  
 
6.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
In Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735). 
 
6.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
7.  
Die vorliegende Beschwerdeschrift vermag diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht zu genügen. 
Die Vorinstanz trat auf das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine Beschwerde statt einer richtigerweise zu ergreifenden Berufung eingereicht habe. Überdies hielt das Obergericht in einer Alternativbegründung fest, dass, selbst wenn die Beschwerde in eine Berufung umgewandelt würde, diese offensichtlich unzulässig und unbegründet wäre. 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 16. Februar 2024 offensichtlich nicht hinreichend mit der Hauptbegründung im angefochtenen Entscheid auseinander, gestützt auf welche die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz mit dem entsprechenden Entscheid verletzt haben soll. 
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Alternativbegründung der Vorinstanz eingegangen werden muss (vorstehende E. 6.1 in fine; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
Immerhin kann ergänzend festgehalten werden, dass die Beschwerde auch insoweit den dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen würde. So setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend mit der Alternativbegründung auseinander und legt er nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz mit dieser verletzt haben soll. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht insoweit bloss in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge, wobei er nach Belieben von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht und diesen eigene Behauptungen gegenüberstellt, ohne indessen dazu hinreichende Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinn zu erheben. 
 
8.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die B.________ AG hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer