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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_492/2020  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. März 2020 (UE190096-O/U/PFE). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdegegner liess am 24. April 2018 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 URG erstatten. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Strafverfahren am 12. März 2019 ein. Dagegen erhob der Beschwerdegegner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde am 10. März 2020 auf und wies die Akten im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung an die Untersuchungsbehörde zurück. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 10. März 2020 aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 zu bestätigen. 
 
2.   
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Er macht nicht geltend, es drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Worin ein solcher bestehen könnte, ist im Übrigen auch nicht nicht ersichtlich, nachdem gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts die Durch- oder Weiterführung eines Strafverfahrens keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4; Urteile 1B_506/2017 vom 30. November 2017; 6B_156/2015 vom 25. Februar 2015; 6B_376/2014 vom 22. Oktober 2014; 6B_618/2013 vom 29. August 2013). 
 
4.   
Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit einen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart wird. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3; 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3; 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; 6B_927/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 2.4). Das vorliegende Strafverfahren erscheint weder mit Blick auf den Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex. Inwiefern die Rückweisung zur weiteren Untersuchung im Sinne der Erwägungen aussergewöhnliche Kosten verursachen oder weitere umfangreiche bzw. aufwändige Beweiserhebungen erfordern und damit insgesamt einen Aufwand an Zeit und Kosten generieren würde, welcher (deutlich) über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausginge, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit nicht erfüllt. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill