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[AZA 0] 
1P.357/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
29. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro 4,Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit, Art. 8 BV 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Bezirksanwaltschaft Bülach führt gegen den nigerianischen Staatsangehörigen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betruges und Urkundenfälschung. 
Sie wirft ihm vor, zusammen mit F.________, R.________, N.________ und P.________ zwischen dem 2. und dem 20. November 1999 unter Verwendung von drei ihnen nicht zustehenden Kreditkarten und gefälschten Ausweisen umfangreiche Warenkäufe getätigt zu haben. A.________ wurde am 24. November 1999 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft genommen. 
 
 
Am 26. April 2000 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. 
Die Bezirksanwaltschaft Bülach beantragte dem Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach gleichentags, das Gesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft zu verlängern. 
Der dringende Tatverdacht sei unbestritten, da A.________ geständig sei. Es bestehe Fluchtgefahr, da er vor seiner Verhaftung weder über einen festen Wohnsitz in der Schweiz noch über eine feste Anstellung verfügt habe. Er habe Verwandte im Ausland, und seine schweizerische Ehefrau habe Scheidungsabsichten oder sei jedenfalls nicht gewillt, ihn wieder bei sich aufzunehmen. Ausserdem stehe nicht einmal seine Identität mit letzter Sicherheit fest. Da die Bezirksanwaltschaft gegen ihn eine unbedingte Strafe von 2 1/4 bis 2 1/2 Jahren Gefängnis beantragen werde, bestehe Fluchtgefahr. 
Überhaft drohe nicht, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei nach wie vor verhältnismässig. Die Untersuchung stehe im Übrigen kurz vor ihrem Abschluss, weshalb die Anklageerhebung unmittelbar bevorstehe. 
 
Der Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach schloss sich der Argumentation der Bezirksanwaltschaft im Wesentlichen an und wies das Haftentlassungsgesuch A.________s am 28. April 2000 ab. 
 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Juni 2000 wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und Willkür (Art. 9 BV) beantragt A.________ die Aufhebung des Entscheides des Haftrichters vom 28. April 2000 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Guido Hensch, Zürich. 
 
C.- Das Bezirksgericht Bülach verzichtet auf Vernehmlassung. 
Die Bezirksanwaltschaft Bülach teilt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2000 mit, die noch ausstehende Schlusseinvernahme einer Mitangeschuldigten sei heute durchgeführt worden. Die Untersuchung sei nunmehr abgeschlossen, weshalb ohne Weiterungen Anklage erhoben werden könne, sobald sie wieder über die dem Bundesgericht zugesandten Akten verfüge. Im Übrigen halte sie an ihrem Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft fest. 
 
A.________ liess die Replikfrist unbenützt verstreichen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist. 
 
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig. 
 
c) Der inhaftierte Beschwerdeführer steht in erster Linie unter dem Schutz der von Art. 10 Abs. 2 BV garantierten persönlichen Freiheit. Mit seinen Rügen macht er wenigstens sinngemäss deren Verletzung geltend; der Berufung auf das Willkürverbot und "die EMRK" kommt keine selbständige Bedeutung zu, soweit er diese Rügen überhaupt in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet. 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3). 
 
2.- a) Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeklagte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (§ 58 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit grundsätzlich nichts entgegen. 
b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, an den Kreditkartenbetrügen mitgewirkt zu haben. Eine Differenz besteht nur insofern, als die Bezirksanwaltschaft von einer dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Deliktssumme von rund 75'000 Franken ausgeht, währenddem der Haftrichter und der Beschwerdeführer diese rund 10'000 Franken tiefer ansetzen. Die Kontroverse ist für die Beurteilung der Untersuchungshaft jedenfalls zur Zeit ohne Bedeutung. 
 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 2a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6). 
 
d) Der Beschwerdeführer hat, selbst wenn man zu seinen Gunsten vom tieferen Deliktsbetrag ausgeht, eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten; es steht keinesfalls fest, dass er bloss mit einer Strafe rechnen muss, für welche der bedingte Vollzug noch möglich ist. Die Höhe der zu erwartenden Strafe stellt somit durchaus einen gewissen Fluchtanreiz dar. Der Beschwerdeführer hat zwar gewisse Bindungen an die Schweiz, er hat hier gearbeitet und ist insbesondere mit einer Schweizerin verheiratet. Allerdings hatte er bereits vor seiner Verhaftung nicht mehr mit seiner Frau zusammen gewohnt, und diese will ihn jedenfalls nicht mehr bei sich einziehen lassen. Weitere Bindungen an die Schweiz, die ihn von einer Flucht abhalten könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere ist er des Deutschen nicht mächtig und hat er hier offenbar weder Freunde noch Verwandte, mit denen er Kontakt pflegt. Zwar beteuert der Beschwerdeführer, alles zu tun, um in der Schweiz bleiben zu können. Es ist indessen offen, ob er diese Möglichkeit überhaupt hat, riskiert er doch - je nach Höhe der auszusprechenden Strafe - seine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B zu verlieren. Unter diesen Umständen konnte der Haftrichter Fluchtgefahr annehmen, ohne dadurch die Verfassung zu verletzen. 
 
e) Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Untersuchungshaft von rund 6 Monaten bereits in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt; insofern ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismässig. 
 
Unbegründet ist in diesem Zusammenhang die Rüge, der Haftrichter habe die Unschuldsvermutung verletzt, indem er versucht habe, die zu erwartende Freiheitsstrafe abzuschätzen und sich dabei auf den von der Bezirksanwaltschaft in Aussicht gestellten Strafantrag von 2 1/4 bis 2 1/2 Jahren Gefängnis abgestützt habe. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft muss der Haftrichter zwangsläufig eine Prognose über die Grössenordnung der zu erwartenden Freiheitsstrafe stellen. Aussagen über die bei einer Verurteilung mutmassliche Strafdauer verletzen die Unschuldsvermutung in keiner Weise. 
 
f) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend, weil die an den Betrügereien beteiligten Frauen im Gegensatz zu ihm bereits nach kurzer Zeit wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. 
Die Bezirksanwaltschaft erklärt dies mit dem erheblich grösseren Tatbeitrag des Beschwerdeführers. 
 
Der Beschwerdeführer hält dem in der staatsrechtlichen Beschwerde entgegen, dass die mitangeschuldigten Frauen im Gegensatz zu ihm Kreditkartenbelege unterzeichnet hätten. 
Das mag zutreffen, doch beweist dies offensichtlich nicht, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht wesentlich grösser war als derjenige der mitangeschuldigten Frauen. Der Beschwerdeführer legt damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern er im Vergleich zu diesen rechtsungleich behandelt würde; auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. 
 
3.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ist und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und Rechtsanwalt Guido Hensch ist als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Rechtsanwalt Guido Hensch wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft, Büro 4, und dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 29. Juni 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: