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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_646/2018  
 
 
Urteil vom 2. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
2. A.A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Wucher, versuchte Erpressung, mehrfache Hehlerei; Strafzumessung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. April 2018 (SB170297). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte X.________ am 17. März 2017 wegen mehrfachen Wuchers, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher Hehlerei, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 262 Tagen. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Wuchers, der Nötigung sowie des Betrugs sprach es ihn frei. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung bzw. die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 12. April 2018 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil u.a. hinsichtlich der Freisprüche von den Vorwürfen der Nötigung und des Betrugs sowie des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen war. Es erklärte X.________ zusätzlich des mehrfachen Wuchers, der mehrfachen versuchten Erpressung, der mehrfachen Hehlerei (Nebendossiers 2, 3 und 7) sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig. Von den Vorwürfen der gewerbsmässigen Begehung des Wuchers sowie der Hehlerei (Nebendossier 8) sprach es ihn frei. Das Obergericht bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 262 Tagen, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.--. 
Das Obergericht hält bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
Die Geschädigten A.A.________ und dessen Ehefrau B.A.________ steckten als Inhaber der C.________ GmbH, welcher der Konkurs drohte, in grossen finanziellen Schwierigkeiten und hatten keine Möglichkeit, auf dem Markt einen regulären Kredit zu bekommen. In Kenntnis dieser Umstände gewährte X.________ im August/September 2011 A.A.________ kurz nacheinander zwei Darlehen von je Fr. 60'000.-- zu einem Monatszins von zehn Prozent resp. Jahreszins von 120 Prozent. In der Folge nahm er vom Ehepaar A.________ entsprechende Zinszahlungen, welche er nach einem guten Jahr auf die Hälfte reduzierte, entgegen. Die Zinszahlungen beliefen sich bis Dezember 2012 auf einen Gesamtbetrag von Fr. 173'000.--. Daraufhin verzichtete X.________ auf weitere Zinsforderungen, forderte jedoch die Rückzahlung der Darlehen. Nach Rückzahlungen von Fr. 37'000.-- waren per Ende August 2013 noch Fr. 83'000.-- der beiden Darlehen unbezahlt. Zur Leistung weiterer Zahlungen war das geschädigte Ehepaar aufgrund der hauptsächlich durch den Beschwerdeführer und die vorgenannten Zinszahlungen verursachten desolaten finanziellen Situation nicht mehr in der Lage. 
X.________ nahm weiter zumindest in Kauf, dass Y.________ die Fahrzeuge BMW X5 xDrive40d im Wert von ca. Fr. 108'710.--, BMW 730 LD im Wert von ca. Fr. 131'000.-- sowie Smart pure mhd im Wert von ca. Fr. 18'985.-- zum Nachteil verschiedener Gesellschaften jeweils durch Hehlerei erhältlich gemacht hatte. Er kaufte von Y.________ den BMW X5 für ca. Fr. 60'000.--, den BMW 730 für EUR 40'000.-- und den Smart pure für einen Betrag zwischen ca. Fr. 6'000.-- bis Fr. 8'000.--. 
Für die Sicherstellung des obgenannten BMW X5 machte X.________ A.A.________ verantwortlich. Er forderte von ihm ca. im Oktober 2012 Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 60'000.--, wobei er zu verstehen gab, ihm ansonsten eine Kugel in den Kopf zu schiessen. Nach Aufbau dieser Drohkulisse drängte er A.A.________ ca. im Sommer 2013 insbesondere dazu, eine Einzelfirma zu gründen, mit dem einzigen Zweck, sich dafür sein Guthaben aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von ca. zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 40'000.-- ausbezahlen zu lassen, um es X.________ zu übergeben. X.________ nahm A.A.________ in das Büro der Treuhänderin D.________ mit und liess ihn dort Dokumente zur Firmengründung sowie Auszahlung des BV-Guthabens unterzeichnen. Zur Auszahlung kam es jedoch nicht, nachdem sich A.A.________ die Angelegenheit aufgrund von Warnungen der Treuhänderin und seiner Ehefrau anders überlegt hatte. Ca. Anfang Oktober 2013verlangte X.________ von A.A.________, stattdessen einen weiteren BMW X5 im Wert von ca. Fr. 110'890.-- zu leasen. Das Fahrzeug hätte X.________ fahren und die Leasingraten A.A.________ bezahlen sollen. A.A.________ unterzeichnete Dokumente, das Leasing kam schliesslich aber ebenfalls nicht zu Stande. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3-10 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um amtliche Verteidigung resp. sinngemäss und nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer beantragt eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache. Aus seiner Begründung ergibt sich indessen implizit, dass er u.a. weitere Beweiserhebungen, eine erneute Feststellung des Sachverhalts, andere rechtliche Würdigungen und ein entsprechendes neues Urteil durch die Vorinstanz anstrebt. Somit ist auf seine Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und daraus resultierend eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er habe stets darauf hingewiesen, dem Beschwerdegegner 2 zwei Darlehen von je Fr. 66'000.-- gewährt zu haben, ohne dafür einen Zins zu verlangen. Er habe dafür lediglich eine Zahlung von Fr. 6'000.-- als Lohn und nicht als Zinsen erhalten. Weder Zinszahlungen von Fr. 173'000.-- noch Ratenzahlungen von Fr. 37'000.-- seien belegt. Er habe bei E.________ selber ein Darlehen aufgenommen, um in seine berufliche Zukunft investieren und dem Beschwerdegegner 2 die besagten Darlehen gewähren zu können.  
Die Vorinstanz habe die Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen. Bei Gutheissung seiner Beweisanträge lasse sich erstellen, dass sich der Beschwerdegegner 2 nicht in einer Notlage befunden habe. Dieser habe den Konkurs der C.________ GmbH vielmehr betrügerisch herbeigeführt und beträchtliche Gelder für anderweitige Zwecke, wie z.B. eine bulgarische Freundin und eine Gartenbaufirma in Bosnien, verwendet. Anhand eines Beizugs der Konkursakten der C.________ GmbH könne die Entwicklung der finanziellen Situation dieser Gesellschaft und das Vorliegen einer finanziellen Bedrängnis des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau überprüft werden. Es sei entscheidend, ob die Einnahmen der C.________ GmbH zweckfremd verwendet worden seien. Auch bei den beantragten Einvernahmen von F.________, G.________ und H.________ und dem Beizug der Buchhaltungsunterlagen der I.________ GmbH gehe es darum, ob der Beschwerdegegner 2 tatsächlich in einer schwierigen finanziellen Lage gewesen sei. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erachtet die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen zum eingangs zusammengefassten Sachverhalt (vgl. Sachverhalt B. hiervor) als zutreffend und stellt vorab auf diese ab. Nach den ergänzenden vorinstanzlichen Erwägungen zeige der Verlauf der Untersuchung, der Beschwerdegegner 2 und dessen Familie seien keineswegs erpicht darauf gewesen, die Untersuchungsbehörden mit Informationen zu versorgen. Sie hätten erst nach reiflicher Überlegung, nachdem die Tochter den Anfang habe machen müssen, ausgesagt. Dies sei ein wichtiger Anhaltspunkt für den Wahrheitsgehalt der Aussagen.  
Die C.________ GmbH, welche seit Jahren die Existenzgrundlage des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau gewesen sei, habe sich im Sommer 2011 in einer Zwangslage befunden. Die zuspitzenden finanziellen Probleme hätten am 17. August 2012 im Konkurs geendet. Versuche, einen regulären Bankkredit zu erhalten, seien zum Scheitern verurteilt gewesen. Der Beschwerdeführer sei sich über die prekäre Situation im Klaren gewesen. Er habe selbst wiederholt geschildert, der Beschwerdegegner 2 habe ihn zur weiteren Finanzierung der C.________ GmbH um die Darlehen gebeten. Dieser habe laut Aussage des Beschwerdeführers gar den Freitod in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Standpunkte, der Beschwerdegegner 2 sei in einer guten Situation gewesen, er habe sich bei diesem für eine Einstellung als Lastwagenchauffeur erkenntlich zeigen wollen und dieser habe das Geld für Investitionen im Ausland und zur Anschaffung einer Wohnung für eine Frau in Bulgarien gebraucht, zum grössten Teil erstmals an der Hauptverhandlung vorgetragen. Dies sei als konstruierter Ablenkungsversuch zu werten. 
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, keine Zinszahlungen gefordert zu haben, überzeuge nicht. So sei er mit dem Beschwerdegegner 2 vor Gewährung der Darlehen weder befreundet noch sonstwie nahe bekannt gewesen. Es habe sich gemessen am Einkommen des Beschwerdeführers um sehr hohe Darlehen gehandelt, die in der Regel nicht ungesichert, geschweige denn ohne Gegenleistung verliehen würden, insbesondere wenn man wie der Beschwerdeführer selber auf einen dritten Geldgeber zurückgreifen müsse. Es sei unerfindlich, worin der Sinn eines Darlehens von angeblich Fr. 132'000.-- im Austausch mit einer Anstellung hätte bestehen sollen, zumal diese Anstellung ohne Weiteres auflösbar gewesen sei. Für die bestrittenen, regelmässigen und hohen Zahlungen sprächen auch die Aussagen der Familie des Beschwerdegegners 2 in Kombination mit einschlägigen SMS-Nachrichten, einer Quittung für verkauften Schmuck, einem Beleg für eine Kreditaufnahme bei der Bank J.________, handschriftlichen Aufstellungen, Buchhaltungsunterlagen der C.________ GmbH und diversen Bankauszahlungsbelegen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 1. S. 15 ff.). 
 
2.2.2. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers weist die Vorinstanz ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3.5 S. 12). Sie erwägt hinsichtlich der von ihm beantragten erneuten Befragungen des Beschwerdegegners 2, dessen Ehefrau, von D.________ und K.________, diese Personen seien schon mehrmals, auch in Gegenwart des Verteidigers, befragt worden. Sie hätten dabei genügend deutlich ausgesagt und es gebe keine wesentlichen auszuräumenden Widersprüche. Es seien von den beantragten Einvernahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. In Bezug auf eine erstmalige Befragung von E.________, der dem Beschwerdeführer das Geld für die Darlehen an den Beschwerdegegner 2 gegeben habe, erwägt die Vorinstanz, dieser könne aus eigener direkter Wahrnehmung über das Darlehensverhältnis zwischen den beiden Letzteren, mithin über den Anklagevorwurf, nichts sagen (angefochtenes Urteil, E. II. 3.2 S. 11).  
Betreffend den beantragten Beizug der Akten des Konkursverfahrens und der Buchhaltungsunterlagen der C.________ GmbH befänden sich die relevanten Dokumente, welche die für die Beurteilung der Anklage wesentlichen Zahlungsvorgänge belegen, bereits in den Akten (angefochtenes Urteil, E. II. 3.3 S. 11). 
Weiter könnten die in Bulgarien lebende Freundin und Mutter eines gemeinsamen Sohnes mit dem Beschwerdegegner 2, F.________, G.________ und H.________ bloss Angaben zur heutigen Situation des Beschwerdegegners 2 machen. Diese sei vorliegend jedoch irrelevant. Schliesslich erweise sich auch der Beizug der Buchhaltungsunterlagen einschliesslich der Lohnbuchhaltung der I.________ GmbH als unnötig. Die I.________ GmbH sei nicht in das vorliegende Verfahren involviert und zudem zwei Jahre vor der Konkurseröffnung über die C.________ GmbH gegründet worden (angefochtenes Urteil, E. II. 3.4 S. 12). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, zur Publikation vorgesehen; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publiziert in: BGE 144 IV 52). 
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.4. Mit der von der Vorinstanz vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den beantragten Befragungen der offenbar in Bulgarien lebenden, nicht namentlich genannten Mutter des Sohnes des Beschwerdegegners 2, von D.________ und von K.________ befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig legt er dar, woraus er ableitet, dass der Beschwerdegegner 2 und dessen Ehefrau ihn bei einer erneuten Befragung - anders als bei früheren Einvernahmen - entlasten sollten. Auf die entsprechenden Rügen ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten.  
Sofern die Kritik des Beschwerdeführers überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt, ist sie unberechtigt. Die Vorinstanz ergänzt die schon erstinstanzlich eingehend begründete Sachverhaltserstellung umfassend und überzeugend. 
Der Beschwerdeführer belegt mit seinen Vorbringen, so etwa damit, von der prekären finanziellen Situation des Beschwerdegegners 2 resp. dessen Ehefrau und der C.________ GmbH angeblich nichts gewusst, insgesamt Fr. 132'000.-- als zinsloses Darlehen gewährt und auf diese Weise in seine berufliche Zukunft "investiert" zu haben, keine Willkür. Gleiches gilt für seine Behauptung, der Beschwerdegegner 2 habe das Geld für Investitionen im Ausland und zur Anschaffung einer Wohnung für eine weitere Frau in Bulgarien benötigt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit solchen Ausführungen jeweils lediglich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen. Mit den dazu einschlägigen und ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 2.2.1 hiervor) setzt er sich jedoch kaum auseinander. 
Die Vorinstanz legt ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe Kenntnis von der offensichtlich prekären finanziellen Situation des Beschwerdegegners 2, dessen Ehefrau und der C.________ GmbH gehabt, sachlich und einleuchtend dar. Das Argument des Beschwerdeführers, sein Motiv für die Gewährung der Darlehen sei die Aussicht auf eine Arbeitsstelle bei der C.________ GmbH gewesen, wertet die Vorinstanz haltbar als konstruierten Ablenkungsversuch. Eine Kausalität zwischen der Gewährung der Darlehen und der Anstellung des Beschwerdeführers bei der C.________ GmbH als Chauffeur drängt sich nicht in einer für die Belegung von Willkür erforderlichen Klarheit auf. Der Beschwerdeführer bezeichnet einen solchen Zusammenhang selbst bloss als plausibel. Bereits die erste Instanz hielt überzeugend fest, seine Anstellung könne unter den vorliegenden Umständen auch ein weiteres Indiz für die Zwangslage der Familie des Beschwerdegegners 2 sein (vgl. kant. Akten, act. 48, S. 47 f.). 
Die wiederholte Darstellung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 2 habe sich nicht in einer Notlage befunden, sondern den Konkurs der C.________ GmbH betrügerisch herbeigeführt und beträchtliche Gelder für anderweitige Zwecke verwendet, ist sodann nicht stichhaltig. Hierzu führt die erste Instanz gleicherweise überzeugend aus, dass es nicht wesentlich ist, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 in finanziellen Schwierigkeiten befand und einzig deren Bestehen massgebend ist (vgl. kant. Akten, act. 48, S. 51). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
Unter diesen Umständen kann von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein und die Vorinstanz durfte mit ihrer nachvollziehbaren, antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers die von ihm beantragten Beweisanträge abweisen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruchs der mehrfachen Hehlerei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 160 Abs. 1 StGB geltend. Es lägen im Zusammenhang mit den Veräusserungen der Fahrzeuge BMW X5 (Nebendossier 2), BMW 730 (Nebendossier 3) und Smart pure (Nebendossier 7) jeweils keine strafbaren Vortaten vor. Auf welche Weise Y.________ die Fahrzeuge erworben und darüber Verfügungsmacht erlangt habe, sei nicht erstellt. Dazu sei ein Beizug der Untersuchungsakten der Strafverfahren gegen Y.________ und den Beschwerdegegner 2 unerlässlich.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz begründet, weshalb bezüglich der Hehlerei der Fahrzeuge BMW X5 (Nebendossier 2), BMW 730 (Nebendossier 3) und Smart pure (Nebendossier 7) jeweils eine Vortat im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB vorliege. Es sei unbestritten und werde von Y.________ ausdrücklich bestätigt, dass der BMW X5 über die L.________ Services geleast, aber in der Folge von ihm bei M.________ erhältlich gemacht worden sei, er im Fahrzeugausweis die Löschung des Codes 178 ("Halterwechsel verboten") erwirkt und so den Weiterverkauf ermöglicht habe (angefochtenes Urteil, E. III. 3.3 S. 37). Es sei sodann unbestritten, dass der BMW 730 am 4. November 2011 bei der N.________ AG für eine Probefahrt abgeholt und nicht mehr zurückgebracht und anschliessend von Y.________ erworben worden sei (angefochtenes Urteil, E. III. 4.3 S. 45). Der Smart pure sei über die O.________ AG geleast und von Y.________ bei M.________ erhältlich gemacht worden. Auch im Fahrzeugausweis dieses Fahrzeugs habe Y.________ zur Ermöglichung des Weiterverkaufs die Löschung des Codes 178 ("Halterwechsel verboten") erwirkt (angefochtenes Urteil, E. III. 5.3 S. 49).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz erachtet es als nicht erforderlich und weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers, Strafakten aus anderen Verfahren beizuziehen, ab. Welche erheblichen Erkenntnisse diese zum vorliegenden Sachverhalt liefern sollen, sei nicht ersichtlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3.3 S. 11 f.).  
 
3.3. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, hinsichtlich der drei genannten Fahrzeuge liege eine für die Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei vorausgesetzte strafbare Vortat im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB jeweils ohne Weiteres vor. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen.  
Der Beschwerdeführer äussert sich namentlich nicht dazu, dass die Erwägungen betreffend den BMW X5 und den BMW 730 vor Vorinstanz unbestritten gewesen seien. Der entscheidende Sachverhalt mit Bezug auf den BMW X5 und den Smart pure ergibt sich alsdann gut nachvollziehbar direkt aus den Akten, auf welche die Vorinstanz teilweise verweist und wozu sich der Beschwerdeführer ebenso wenig äussert. Laut Aussagen der Auskunftsperson Y.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juli 2014, an welcher der Beschwerdeführer und sein Verteidiger anwesend waren, habe Y.________ die Fahrzeuge BMW X5 und Smart pure bei M.________ gekauft. Anschliessend habe er sie an den Beschwerdeführer weiterveräussert, obwohl er vom Eigentum der Leasinggeberin gewusst habe (vgl. kant. Akten, act. HD 3/10, S. 3 und 8). 
Zum erstellten Erwerb des im Eigentum der N.________ AG befindlichen und nach einer Probefahrt nicht mehr zurückgebrachten BMW 730 durch Y.________ äussert sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Er bringt lediglich vor, dass "auch weitere Personen involviert" gewesen seien. Inwiefern dies für die erstellte Vortat von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt auch diesbezüglich willkürfrei fest. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Beizug von Untersuchungsakten in weiteren Strafverfahren zumindest nicht offensichtlich unerlässlich. Demnach verletzt die Vorinstanz weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch Art. 160 Abs. 1 StGB
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Schuldsprüche des mehrfachen Wuchers und der mehrfachen versuchten Erpressung verstiessen gegen Bundesrecht. Er habe die beiden Tatbestände nicht mehrfach begangen. Die Vorinstanz habe ihn nicht wegen gewerbsmässiger Tatbegehungen gemäss Art. 157 Ziff. 2 und Art. 156 Ziff. 2 Abs. 1 StGB verurteilt, weshalb jeweils ein Einheitsdelikt und keine mehrfache Tatbegehung vorliege. Es liege bei beiden Tatvorwürfen eine natürliche Handlungseinheit vor.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt zur Verurteilung wegen mehrfachen Wuchers, der Beschwerdeführer habe innerhalb kurzer Zeit zwei Darlehen zu wucherischen Bedingungen gewährt und den Tatbestand mehrfach erfüllt. Die beiden Vertragsschlüsse seien auf zwei Einzelhandlungen zurückzuführen (angefochtenes Urteil, E. III. 1.14 S. 23 f.). Der Beschwerdeführer habe mit den beiden Darlehen zwei Tatentschlüsse gefasst (angefochtenes Urteil, E. IV. 2.2.1.3 S. 59).  
Betreffend die Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Erpressung begründet die Vorinstanz die mehrfache Tatbegehung nicht ausdrücklich. Sie gliedert ihre Erwägungen zu den entsprechenden Vorwürfen indessen klar in zwei Sachverhaltsteile, nämlich denjenigen laut Anklageziffer I.3.a ("Versuchte Erpressung zum Vorbezug des Vorsorgeguthabens") und denjenigen gemäss Anklageziffer I.3.b ("Versuchte Erpressung zur Beschaffung eines BMW X5 durch Leasing"; vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 2.2 S. 25 ff. und E. III. 2.3 S. 29 ff.). Auch anlässlich ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts der beiden Anklageziffern unterscheidet sie jeweils zwischen dem versuchten Vorbezug des Vorsorgeguthabens und dem versuchten Abschluss eines Leasingvertrags (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 2.4 S. 35 ff.). 
 
4.3. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann zudem nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht auseinander. Soweit seine Beschwerde überhaupt der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, ist sie unbegründet.  
Der Beschwerdeführer verkennt, dass fehlende Qualifikationen der Taten wegen Gewerbsmässigkeit mehrfache Tatbegehungen nicht ausschliessen. Weiter erachtet die Vorinstanz anlässlich ihrer rechtlichen Würdigung des Wuchers den Zeitverlauf zwischen den Gewährungen der beiden Darlehen resp. Vertragsschlüsse zwar als kurz, was entgegen der Schuldsprüche wegen mehrfacher Tatbegehung als Hinweis auf eine natürliche Handlungseinheit verstanden werden könnte. Sie stellt an anderer Stelle ihres angefochtenen Entscheids jedoch fest, der Beschwerdeführer habe zur Gewährung der beiden Darlehen von je Fr. 60'000.-- an den Beschwerdegegner 2 zwei Tatentschlüsse gefasst (vgl. E. 4.2 hiervor). Diese nicht gerügte und willkürfreie Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht bindend. Mangels einheitlichen Willensaktes resp. infolge des neuen Willensentschlusses des Beschwerdeführers zur Gewährung des zweiten wucherischen Darlehens verletzt die vorinstanzliche Erkenntnis einer mehrfachen Tatbegehung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folglich kein Bundesrecht. 
Aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.2 hiervor) sowie aus der Anklageschrift geht alsdann klar hervor, dass der Beschwerdeführer auch die Erpressungsversuche zwei- und somit mehrfach beging. Er versuchte den Beschwerdegegner 2 mit der Androhung eines Kopfschusses zunächst im Sommer 2013 zur Auszahlung dessen BV-Altersguthabens und später im Oktober 2013 zum Abschluss eines Leasingvertrags zu bestimmen. Dieser Zeitraum steht einem engen zeitlichen Zusammenhang und mithin einer - im Übrigen nur mit Zurückhaltung anzunehmenden - natürlichen Handlungseinheit entgegen. Daran ändert ferner nichts, dass der Beschwerdeführer die versuchte Erwirkung der beiden genannten Vermögensvorteile auf dieselbe, bereits im Oktober 2012 ausgesprochene Todesdrohung stützte oder die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung in den beiden wucherischen Darlehen wie auch den beiden Erpressungsversuchen unbegründet einen sehr engen zeitlichen Zusammenhang erkennen will. Damit erübrigt sich mit Hinblick auf den Schuldspruch der mehrfachen versuchten Erpressung die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer, nachdem die Auszahlung des BV-Guthabens des Beschwerdegegners 2 nicht zu Stande kam, einen neuen Tatentschluss zur Beschaffung eines BMW X5 mittels Leasing fasste oder ob diese beiden Versuche auf demselben, einheitlichen Willensakt beruhten. Ferner stellen die von der Vorinstanz als mehrfachen Wucher und mehrfache versuchte Erpressung erachteten Tathandlungen keine tatbestandliche Handlungseinheiten dar, was auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht. Die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz halten mithin vor Bundesrecht stand. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren die vorinstanzliche Strafzumessung. Die vierjährige Freiheitsstrafe und der damit verbundene unbedingt zu vollziehende Strafvollzug sei unnötig hart. Die Vorinstanz habe die Wirkung der Strafe auf sein Leben nicht korrekt berücksichtigt und zudem nicht begründet, weshalb sie trotz eines zusätzlichen Freispruchs eine höhere Strafe als die erste Instanz ausspreche und weshalb dieser weitere Freispruch nicht zu einer Strafminderung führe.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung u.a., für den mehrfach begangenen Wucher sei die wohlwollende erstinstanzliche Einsatzstrafe von 28 Monaten gerade noch zu übernehmen (angefochtenes Urteil, E. IV. 2.2.1 S. 59 f.). Für die beiden versuchten Erpressungen und die drei Hehlereidelikte sei die Strafe aspiriert um ca. 17 Monate zu erhöhen (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.3 S. 64). Diese Einsatzstrafe von 45 Monaten erhöht sie aufgrund der Täterkomponenten und weiterer Strafzumessungsfaktoren um drei Monate auf 48 Monate resp. vier Jahre (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 4 f. S. 64 ff.).  
 
5.3. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Aus welchen Gründen die Vorinstanz das ihr für die Strafzumessung zustehende Ermessen über- oder unterschritten oder sich von nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen, ist nicht erkennbar. Auch hat sie keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet. Zwar ist zutreffend, dass sie den Beschwerdeführer, anders als noch die erste Instanz, betreffend die Vorwürfe der Hehlerei (Nebendossiers 2, 3, 7 und 8) in einem Fall (Nebendossier 8) frei spricht. Die Vorinstanz ist jedoch nicht gehalten, sich an die erstinstanzliche Strafzumessung zu halten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sie dieselben Taten sowie die einzelnen Strafzumessungskriterien anders als noch die erste Instanz gewichten darf. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren liegt ohne Weiteres im weiten Strafrahmen. Ohnedem begründet die Vorinstanz ihre Strafzumessung ausführlich und zeigt auf, inwiefern und weshalb sie von derjenigen der ersten Instanz abweicht. Die Vorinstanz berücksichtigt auch den Grad der Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich. Seine Lebenssituation sei nicht aussergewöhnlich. Er verfüge über eine Arbeitsstelle und habe inzwischen für fünf Kinder zu sorgen, wovon vier im Alter von zwei bis sechs Jahren und somit noch sehr klein seien. Es stehe ausser Frage, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person sowie gleichermassen für die mitbetroffene Familie eine Härte darstelle (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 4.5 S. 66). Inwiefern diese Erwägungen bundesrechtswidrig sein könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet überdies sinngemäss ein, die Vorinstanz habe die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 12'000.-- zu niedrig bemessen. Der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 28'000.-- erscheine nicht unverhältnismässig.  
 
6.2. Die vorliegende Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter zumindest implizit im Namen und im Auftrag des - ausschliesslich als solchen bezeichneten - Beschwerdeführers erhoben. Der Beschwerdeführer ist mangels rechtlich geschützten Interesses nicht zur Rüge legitimiert, das seinem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen. Folglich ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber