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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.256/2006 /len 
 
Urteil vom 12. Oktober 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Hidber 
gegen 
 
Ya.________, 
Yb.________, 
Kläger und Berufungsbeklagte, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret 
 
Gegenstand 
Auftrag; Sorgfaltspflichtverletzung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 21. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Ya.________ und Yb.________ (Kläger) sind Eigentümer der mit einem Einfamilienhaus überbauten Parzelle Nr. "..." in A.________. Im Juni 1999 verursachte ein Blitzschlag am bergseitigen Hang des Grundstücks einen Geländeriss. Dies hatte zur Folge, dass anlässlich der Schneeschmelze im Frühjahr 2000 das Erdreich ins Rutschen kam und eine grössere Menge von Humus und Geröll bis zur hinteren Wand des Wohnhauses getragen wurde. Nachdem das Kreisamt Schiers unter Beizug von Fachleuten der Elementarschadenkasse des Kantons Graubünden den Schaden aufgenommen hatte, beauftragten die Kläger dipl. Ing. HTL B.________ mit der Ausarbeitung eines Projekts zur Hangsicherung. Dieser rechnete für die notwendigen baulichen Massnahmen einschliesslich Projektierung und Bauleitung mit Baukosten von Fr. 50'000.--. 
 
Die Baumeisterarbeiten wurden in der Folge der Firma C.________ AG in D.________ übertragen, welche am 8. Mai 2000 mit den Arbeiten begann und eine erste Mauer erstellte. Da diese den Anforderungen offenbar nicht genügte, wurde sie bis auf die unterste Blocksteinreihe wieder abgerissen und neu erstellt. Am 20. Mai 2000 wurden die Arbeiten abgeschlossen. Am 13. Juni 2000 stellte die C.________ AG Rechnung über insgesamt Fr. 35'060.25. B.________ stellte für seine Bemühungen am 22. September 2000 Fr. 5'647.05 in Rechnung. Die Kläger leisteten keine Zahlungen, da sie weder mit den Leistungen des Ingenieurs noch mit jenen der Bauunternehmung zufrieden waren. Sie beauftragten den diplomierten Gärtnermeister E.________ mit der Begutachtung des von der C.________ AG erstellten Werkes. Der Experte kam in seinem Bericht vom 8. September 2000 zum Schluss, die Ausführung des Werkes in der vorliegenden Qualität könne nicht akzeptiert werden; die Abnahme des Werkes müsse wegen wesentlicher Mängel entsprechend der Bestimmung von Art. 161 SIA-Norm 118 zurückgestellt und dem Ingenieur und dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Vornahme der Korrekturen angesetzt werden. Das Gutachten wurde dem Ingenieur und der C.________ AG zugestellt. Während der Erstere die Expertise zurückwies, nahm Letztere dazu nicht Stellung, sondern liess den Klägern am 11. Oktober 2000 eine Mahnung zukommen. 
A.b Am 12. Oktober 2000 beauftragten die Kläger Rechtsanwalt X.________ mit der Wahrung ihrer Interessen gegenüber der C.________ AG und B.________. Der Beauftragte meldete die Streitsache am 25. November 2000 zur Vermittlung an, bezog nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 19. Januar 2001 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Es wurde beantragt, die beiden Beklagten seien unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt zu verpflichten, den Klägern Fr. 30'000.-- zu bezahlen; eventualiter sei festzustellen, dass die Kläger den Beklagten im Zusammenhang mit der im Streite liegenden Hangsicherung keinerlei Werklohn bzw. kein Honorar schuldeten. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und erhoben Widerklage über Fr. 34'660.25. Da bezüglich letzterer kein Vermittlungsverfahren stattgefunden hatte, wurde sie zurückgezogen. Am 21. Mai 2001 leitete die C.________ AG ein eigenes Verfahren ein, mit dem von den Klägern Fr. 34'660.25 gefordert wurde. Der Bezirksgerichtspräsident verfügte die Zusammenlegung der beiden Verfahren und beauftragte dipl. Ing. ETH F.________ mit der Ausarbeitung einer Expertise. Der Gutachter kam in seinem Bericht vom 9. Januar 2002 zum Schluss, das Projekt von Ing. B.________ sei zweckmässig und nicht zu beanstanden, hingegen sei die Bauausführung in verschiedenen Punkten mangelhaft; es sei mit Sanierungskosten von Fr. 20'000 bis 25'000.-- zu rechnen. 
 
Mit Schreiben vom 8. März 2002 entzogen die Kläger Rechtsanwalt X.________ das Mandat mit sofortiger Wirkung. Der Fall wurde daraufhin von Rechtsanwalt G.________ weitergeführt. 
 
Mit Urteil vom 14. November 2002 hiess das Bezirksgericht die Klage der Kläger gegen die C.________ AG im Umfang von Fr. 17'525.-- gut, die Klage gegen B.________ wies es ab. Die Klage der C.________ AG gegen die Kläger wurde im geltend gemachten Umfang von Fr. 34'660.25 gutgeheissen. Dem Prozessausgang entsprechend auferlegte das Gericht die Kosten von Fr. 13'476.90 zu drei Vierteln den Klägern und zu einem Viertel der C.________ AG. Die Kläger wurden zudem verpflichtet, die Beklagten aussergerichtlich zu entschädigen. 
 
Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Kläger als auch die C.________ AG Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. April 2003 schlossen die Parteien einen Vergleich. Betreffend die Kosten sah dieser vor, dass die Kosten des Kreisamtes Schiers und des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zur Hälfte den Klägern und zu je einem Viertel der C.________ AG und Ing. B.________, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- den beiden Ersteren auferlegt wurden. Die Kläger hatten zudem die C.________ AG aussergerichtlich mit Fr. 9'037.25 zu entschädigen. 
B. 
Die Kläger stellten sich im Anschluss an den vor dem Kantonsgericht geschlossenen Vergleich auf den Standpunkt, Rechtsanwalt X.________ (Beklagter) habe seine Sorgfaltspflichten als Anwalt verletzt und ihnen durch unsachgemässe Ausführung seines Mandats Schaden zugefügt. Sie reichten daher am 18. Juni 2004 beim Bezirksgericht Surselva Klage ein mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen Fr. 29'992.70 nebst 5% Zins seit 21. Mai 2003 zu bezahlen. Diese Summe setzte sich zusammen aus dem Anteil Gerichtskosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 6'738.45 und des Kantonsgerichts von Fr. 750.--, welche die Kläger nach dem kantonsgerichtlichen Vergleich zu übernehmen hatten, der der C.________ AG zu bezahlenden aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 9'037.25, einer Reduktion des Anwaltshonorars des Beklagten um einen Drittel, nämlich Fr. 5'467.-- sowie dem Mehraufwand von Rechtsanwalt G.________ von pauschal Fr. 8'000.--. 
 
Mit Urteil vom 21. Juni 2005 hiess das Bezirksgericht Surselva die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, den Klägern Fr. 29'992.70 nebst Zins zu 5% seit 10. November 2003 zu bezahlen. 
 
Dagegen erklärte der Beklagte Berufung an das Kantonsgericht Graubünden und beantragte die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 21. März 2006 wies das Kantonsgericht die Berufung ab. 
C. 
Der Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Kantonsgerichts und dasjenige des Bezirksgerichts Surselva seien aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
 
Die Kläger beantragen, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei vorangegangenem kantonalem Rechtszug ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz Anfechtungsobjekt der eidgenössischen Berufung (Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, soweit der Beklagte die Aufhebung des unterinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Surselva vom 21. Juni 2005 verlangt. 
2. 
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a). 
 
Wie zu zeigen sein wird, enthält die vorliegende Berufungsschrift zahlreiche Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, ohne dass Sachverhaltsrügen, die den genannten Begründungsanforderungen entsprächen, vorgetragen würden. Insoweit ist der Beklagte nicht zu hören. 
3. 
Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, Art. 398 OR falsch angewendet zu haben, weil sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten angenommen hat. 
 
Was er zur Begründung seiner Rüge vorbringt, vermag indessen keine Verletzung von Art. 398 OR darzutun. Vielmehr richtet er sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Er baut seinen Standpunkt, keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben, durchwegs auf Sachverhaltselementen auf, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. So wenn er behauptet, man habe anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 9. November 2000 explizit Frist zur Mängelbehebung angesetzt und er habe den Klägern - erfolglos - empfohlen, die Mängelbehebung durch die Bauunternehmung durchführen zu lassen. Die Kläger hätten selber sofort Klage einreichen wollen, während er ihnen ein Vorgehen vorgeschlagen habe, wie es das Kantonsgericht für richtig befunden habe, nämlich die Klage der C.________ AG abzuwarten und sich in diesem Verfahren auf Minderung zu berufen. Er habe die Kläger vollumfänglich über die Gefahr und die Erfolgsaussichten des bevorstehenden Rechtsstreits aufgeklärt. Diese hätten aber eine Nachbesserung nicht gewünscht und eine solche sei auch bei der C.________ AG nicht mehr zur Diskussion gestanden. Der Beklagte macht im Zusammenhang mit seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung keine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend. Seine Vorbringen können daher nicht gehört werden (vgl. Erwägung 2 hiervor). 
 
Auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ist eine bundesrechtswidrige Bejahung der Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten weder dargetan noch ersichtlich. 
4. 
Weiter rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe sich zum allfälligen Verschulden nicht geäussert resp. ein solches nicht geprüft. Da ihm kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, müsse auch ein Verschulden von vornherein ausgeschlossen werden. 
 
Damit verkennt der Beklagte, dass es bei einer Haftung nach Art. 398 OR dem Beauftragten obliegt darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft; er trägt mithin das Beweisrisiko hinsichtlich der mangelnden Vorwerfbarkeit seines Fehlverhaltens (Rolf H. Weber, Basler Kommentar, N. 32 zu Art. 398 OR). Er legt nicht dar, dass er diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht etwas vorgebracht hätte, was die Vorinstanz, da wesentlich, zu Unrecht übergangen hätte. Indem er bloss ein sorgfaltswidriges Verhalten in Abrede stellt, vermag er jedenfalls von vornherein nicht darzutun, dass ihm die Schlechterfüllung des Mandats nicht vorwerfbar ist. Ohnehin hat sich die Bejahung des sorgfaltswidrigen Verhaltens durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig herausgestellt, womit die Grundlage, auf welcher der Beklagte seine Rüge aufbaut, dahingefallen ist. 
5. 
Der Beklagte bestreitet sodann das Vorliegen eines Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem angenommenen Schaden. 
5.1 Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.; 129 III 331 E. 2.1, je mit Hinweisen). 
 
Im Berufungsverfahren wird als Rechtsfrage geprüft, ob das Sachgericht seinem Urteil einen zutreffenden Schadensbegriff zugrunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat. Hingegen ist das Bundesgericht an die Feststellungen des Sachgerichts betreffend den tatsächlichen Bestand und den Umfang des Schadens sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden gebunden (BGE 130 III 145 E. 6.2 S. 167, 591 E. 5.3; 128 III 22 E. 2d/e S. 26, je mit Hinweisen). Ebenso liegt eine nur im staatsrechtlichen Verfahren zu prüfende Tatfrage vor, wenn zu entscheiden ist, ob der Schaden nach dem hypothetischen Geschehensablauf auch bei Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Handlung eingetreten wäre (sogenannter hypothetischer Kausalzusammenhang), sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 127 III 453 E. 5d; 115 II 440 E. 5a/b, je mit Hinweisen). Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden ist dagegen rechtlicher Natur und unterliegt der Prüfung im Verfahren der Berufung (BGE 116 II 519 E. 4a S. 524). 
5.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kläger mit einer Minderungsklage gegen die C.________ AG voll durchgedrungen wären und auch im Falle einer Ersatzvornahme durch eine Drittfirma mit der Verrechnung der Ersatzvornahmekosten obsiegt hätten. In beiden Fällen wären die gerichtlichen Kosten voll der C.________ AG auferlegt worden und es hätten dieser keine aussergerichtlichen Kosten entschädigt werden müssen. Demgegenüber seien die Kläger durch die unsorgfältige Mandatsführung des Beklagten mit Gerichts- und Anwaltskosten belastet worden, die sie bei richtigem Vorgehen des Beklagten nicht hätten übernehmen müssen. Sie anerkannte daher als Schadenspositionen die von den Klägern aufgrund des kantonsgerichtlichen Vergleichs zu tragenden Kostenanteile des Bezirksgerichts Prättigau/Davos und des Kantonsgerichts von Fr. 6'738.45 und Fr. 750.-- sowie die von ihnen zu leistende aussergerichtliche Entschädigung an die C.________ AG von Fr. 9'037.25. Ferner schützte sie auch die geforderten Schadensbeträge für die eigenen Anwaltskosten der Kläger mit der Begründung, dass die Kläger bei korrekter Mandatsführung ihrerseits mit einer aussergerichtlichen Entschädigung von mindestens den geltend gemachten Fr. 13'467.-- hätten rechnen dürfen. 
5.3 Der Beklagte wendet zunächst ein, da er keinen Fehler begangen habe, könne bereits deshalb kein Schaden entstanden sein. Diese Argumentation verfängt von vornherein nicht, da von einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beklagten auszugehen ist. 
 
Für den Fall, dass von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten auszugehen ist, wendet er ein, entgegen der Vorinstanz müsse angenommen werden, dass eine Minderungsklage gestützt auf die dannzumal vorgelegene Expertise nicht vollumfänglich, sondern nur zu 50% durchgedrungen wäre. Die hälftigen Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos und des Kantonsgerichts wären somit auch bei Ergreifen einer Minderungsklage angefallen. Ebenso hätten die Kläger ihre Anwaltskosten selber tragen müssen. Einzig die ausseramtliche Entschädigung an die C.________ AG wäre nicht angefallen, weshalb - wenn überhaupt - höchstens ein Betrag von Fr. 9'037.25 als Schaden qualifiziert werden könne. 
 
Es kann offen bleiben, wie weit die konkret umstrittene vorinstanzliche Feststellung, dass die Kläger mit einer Minderungsklage voll durchgedrungen wären, im vorliegenden Verfahren überprüft werden kann (vgl. dazu BGE 87 II 364 E. 2 S. 373 f. sowie die vorstehende Erwägung 5.1; vgl. auch das Urteil 4C.213/1990 vom 21. Mai 1991 E. 3b). Der Beklagte legt jedenfalls nicht in einer den Anforderung von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz mit dem entsprechenden Schluss Bundesrecht verletzt haben soll, wenn er pauschal auf die Expertise und auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Prättigau im Entscheid vom 14. November 2002 verweist, ohne darzulegen, inwiefern sich daraus ergeben soll, dass eine Minderungsklage aus bundesrechtlicher Sicht nur zu 50% gutgeheissen worden wäre. Auf seine entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 126 III 198 E. 1d; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749; 115 II 83 E. 3 S. 85; 105 II 308 E. 6). Dass die Vorinstanz den Schadensbegriff oder die Berechnungsgrundsätze verkannt hätte, macht der Beklagte nicht geltend. 
5.4 Gegen die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Vorinstanz bringt der Beklagte vor, der Kausalzusammenhang sei unterbrochen worden, weil der neue Rechtsvertreter das Beweisergebnis noch massgeblich hätte beeinflussen und eine Anpassung der Rechtsbegehren hätte beantragen können oder noch vor der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos einen Vergleich hätte herbeiführen können, der ja dann vor dem Kantonsgericht "plötzlich" möglich geworden sei. Dadurch hätten sämtliche Kosten minimiert werden können. 
 
Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b S. 524). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schadenseintritt sei durch den nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgten Anwaltswechsel nicht unterbrochen worden. Dabei traf sie die hypothetische Annahme, dass ein Klagerückzug oder eine Klagereduktion am negativen Ergebnis für die Kläger nichts hätte ändern können, im Gegenteil. Die Weiterverfolgung des ursprünglich gewählten Verfahrens im Berufungsverfahren hätte aller Voraussicht nach bestenfalls zu einer Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos geführt. Es wäre aber auch sehr wohl denkbar gewesen, dass der als Schadenersatzklage geführte Prozess angesichts der Tatsache, dass die Klage eingereicht worden sei, bevor überhaupt ein Schaden entstanden sei und ein solcher folglich auch nicht hätte bewiesen werden können, mit einer völligen Niederlage der Kläger unter entsprechend ungünstiger Kostenfolge geendet hätte. 
 
Die Vorinstanz hat insoweit Feststellungen darüber getroffen, welche hypothetischen Auswirkungen die Handlungen, deren Unterlassung der Beklagte dem neuen Rechtsvertreter vorwirft, auf den Prozessausgang gehabt hätten. Es braucht hier nicht geklärt zu werden, wie weit diese Feststellungen vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren überhaupt geprüft werden können (vgl. dazu die Hinweise in der vorstehenden Erwägung 5.3). Denn der Beklagte stellt ihnen bloss eigene Hypothesen gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit ihren abweichenden Schlüssen eine bundesrechtswidrige Beurteilung vorgenommen haben soll, so dass nicht weiter auf seine Vorbringen einzugehen ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG und die in Erwägung 5.3 zitierten Entscheide). Überdies erweitert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wenn er geltend macht, der Mandatswechsel sei vor Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt. Da er dazu keine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und 64 OG anruft, ist auf die entsprechenden Ausführungen auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Erwägung 2 vorne). Eine falsche rechtliche Beurteilung der Adäquanz und der Frage einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs macht der Beklagte nicht geltend und ist nicht ersichtlich. 
6. 
Auf die Berufung kann grösstenteils nicht eingetreten werden, im Übrigen ist sie abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen, der zudem die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Oktober 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: