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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_399/2016    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 27. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1972 geborene A.________, Mutter von fünf Kindern (geboren zwischen 1996 und 2003), meldete sich im Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons Thurgau (unter Anwendung der gemischten Methode) Invaliditätsgrade von 60, 69 und 16 %. Folglich sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 26. Oktober 2015 rückwirkend eine vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2012 und vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2013 befristete Dreiviertelsrente zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. April 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 27. April 2016 und der Verfügung vom 26. Oktober 2015 (betreffend den Anspruch vom 1. Februar bis 31. Dezember 2013) sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat lediglich den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beurteilt. Dabei hat sie festgestellt, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 44 % erwerbstätig gewesen wäre, das "Restpensum" von 56 % hat sie dem Aufgabenbereich Haushalt zugeordnet. Weiter hat sie das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 16. Juli 2014 (samt Stellungnahme vom      4. November 2014), worin unter orthopädischen Aspekten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 40 % resp. im Haushalt ("unter Berücksichtigung der familiären Hilfe") von 20 % attestiert worden war, "grundsätzlich als beweiswertig" betrachtet. In Abweichung von der Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS-Gutachter hat sie der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10: F32.11) die invalidisierende Wirkung abgesprochen und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten festgestellt. 
In der Folge hat das kantonale Gericht eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (E. 4.1.1) vorgenommen. Für den Erwerbsbereich hat es einen Invaliditätsgrad von 0,77 % resp. (gewichtet) 0,34 % errechnet. In Bezug auf den Haushalt hat es erwogen, selbst bei einer Einschränkung von 67,75 %, wie sie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, resp. (gewichtet) 37,94 % resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 38 %. 
 
3.   
 
3.1. Vorab ist auf formelle Aspekte einzugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführerin reicht neue medizinische Unterlagen ein, welche für das Bundesgericht unbeachtlich sind: Der Bericht der Orthopädie B.________ vom 10. Mai 2016 ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Was die Berichte der Radiologie C.________ vom 5. und 13. November 2015 anbelangt, so legt die Versicherte nicht dar (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht bereits im kantonalen Verfahren hätten beigebracht werden können. Aus dem gleichen Grund bleibt die erstmals vorgebrachte Behauptung, es bestünden Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, der Schulter und der linken Hand, ebenfalls unbeachtet. 
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt, und eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Erkenntnisses war möglich (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1       S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). Daher kann nicht von einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) gesprochen werden.  
 
3.3. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. Oktober 2015 als hinreichend begründet betrachtet hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der IV-Stelle nicht vorgeworfen werden, ihre Entscheidungen auf ärztliche Einschätzungen gestützt zu haben, war resp. ist sie doch dazu verpflichtet (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 59 Abs. 2bis IVG; E. 4.2). Sie hat nach Eingang des MEDAS-Gutachtens Rücksprache mit dem RAD-Arzt genommen und auf dieser Grundlage entschieden. Sodann bildete die Aktenführungspflicht der Verwaltung (Art. 46 ATSG) nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids; darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1 S. 414 f.).  
 
4.   
 
4.1.  
 
4.1.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 IVG). Die Invalidität ergibt sich unter Anwendung der gemischten Methode aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; SVR 2012 IV Nr. 53 S. 191, 9C_406/2011 E. 5.2; Urteil 9C_490/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2).  
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 nur Fälle betrifft, in denen eine versicherte Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verlöre, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wird (Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016   E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). In einer solchen Konstellation darf die Anwendung der gemischten Methode nicht zur revisionsweisen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) Aufhebung der Invalidenrente bzw. zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führen (Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). 
 
4.1.2. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die rückwirkend zugesprochene Rente nicht aufgrund eines Statuswechsels befristet (vgl. E. 4.8.2), weshalb die Versicherte aus dem soeben erwähnten EGMR-Urteil nichts für sich ableiten kann. Zu keinen Weiterungen Anlass gibt schliesslich der allgemein gehaltene Hinweis der Versicherten auf das Postulat 12.3960 von Beat Jans vom 28. September 2012 und die allgemein gehaltene Kritik an der gemischten Methode. In der Beschwerde wird in keiner Weise (qualifiziert; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) begründet, welche verfassungsmässigen Rechte in concreto verletzt sein sollen (vgl. Urteil 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4). Im Übrigen ist der Wechselwirkung zwischen der Einschränkung im Haushalts- und jener im Erwerbsbereich gegebenenfalls nach den in BGE 134 V 9 dargelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 4.6). Die Vorinstanz hat die Invalidität zu Recht nach der gemischten Methode bemessen.  
 
4.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
4.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens in Abrede. Sie hält eine multidisziplinäre Abklärung des Gesundheitszustandes für notwendig. Auch Dr. med D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), habe die Überzeugungskraft der Expertise angezweifelt und eine psychiatrische Therapie nicht für sinnvoll gehalten. Zudem sei keine Auseinandersetzung mit Fachpublikationen betreffend Schmerzen nach Knieoperationen erfolgt und der Bericht des Spitals E.________ vom 12. März 2015 nicht (genügend) berücksichtigt worden.  
 
4.4.2. Inwiefern die MEDAS-Experten, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates resp. für Psychiatrie und Psychotherapie, fachlich nicht qualifiziert sein sollen, den Beschwerden der Versicherten Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substanziiert) geltend gemacht. Diesbezüglich hat die Vorinstanz verbindlich (E. 1) festgestellt, dass Dr. med D.________ in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2016 lediglich die Ausführungen einer Sachbearbeiterin wiedergegeben und nicht selber die Einholung eines multidisziplinären Obergutachtens empfohlen habe. In der Stellungnahme vom 28. August 2014 bezweifelte er im Wesentlichen, ob überhaupt eine eigenständige depressive Störung vorliege, weshalb er eine entsprechende Nachfrage bei der MEDAS veranlasste. Der psychiatrische Experte präzisierte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 4. November 2014, weshalb er im Gutachten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert hatte. Weiter legte er nachvollziehbar dar, dass daraus keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit abzuleiten sei, weil die Symptomatik behandelbar sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtung nicht lege artis erfolgt sein soll, sind nicht vorhanden und ergeben sich auch nicht aus dem im Einspracheverfahren eingereichten fachmedizinischen Aufsatz (MICHAEL T. HIRSCHMANN, Trotz Knietotalprothese schmerzt das Knie - was nun?, in: Schweizerisches Medizin-Forum, 2006, S. 427) oder dem Umstand, dass sich die Experten bei der Beurteilung des konkreten Falls nicht mit einschlägigen Fachpublikationen auseinandersetzten.  
Nach dem Gesagten erfüllt das MEDAS-Gutachten (samt Stellungnahme vom 4. November 2014) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt die Anforderungen an die Beweiskraft (E. 4.2). Diese wird auch nicht durch den nachträglichen Bericht des Spitals E.________ vom 12. März 2015 erschüttert: Dass dieser konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise enthalten soll (vgl. BGE 125 V 351E. 3b/bb S. 353), ist nicht ersichtlich (vgl. den im MEDAS-Gutachten u.a. berücksichtigten Bericht des Spitals E.________ vom 25. März 2014 sowie die Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2015) und wird auch nicht geltend gemacht. Damit bestand keine Veranlassung für die Anordnung eines Obergutachtens. 
 
4.5.  
 
4.5.1. Leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist praxisgemäss in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteile 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2; 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1).  
 
4.5.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Versicherte bislang in keiner psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung gestanden habe und damit von einer konsequenten, aber gescheiterten Depressionstherapie keine Rede sein könne. Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Das kantonale Gericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass in psychiatrischer Hinsicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag.  
 
4.6.  
 
4.6.1. In concreto könnte einer Wechselwirkung zwischen der Einschränkung im Haushalt (dazu E. 4.7) und jener im Erwerb gegebenenfalls im Erwerbsbereich Rechnung getragen werden (BGE 134 V 9 E. 7.3.5 S. 14). Damit eine sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, ist insbesondere vorausgesetzt, dass sie offenkundig und unvermeidbar ist. Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umstände zumutbare - Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Wechselwirkungen sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist (BGE 134 V 9 E. 7.3.1 und 7.3.2 S. 12 f.; Urteil 9C_686/2008 vom    4. November 2008 E. 4.3.1 und 4.3.2).  
 
4.6.2. Inwiefern eine schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche offenkundig und unvermeidbar sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht (substanziiert) dargelegt. Sodann waren sich die MEDAS-Experten offensichtlich der im Haushaltsbereich vorhandenen Belastungssituation bewusst. Damit besteht keine Veranlassung, im Erwerbsbereich eine zusätzliche Einschränkung anzunehmen.  
Für den erwerblichen Bereich werden die weiteren Faktoren der Invaliditätsbemessung nicht in Abrede gestellt. Somit bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten (Teil-) Invaliditätsgrad von 0,77 % resp. (gewichtet) 0,34 %. 
 
 
4.7.  
 
4.7.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV [SR 831.201]) zu erheben ist (Urteil 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Stimmen die Ergebnisse der Haushaltsabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen über psychisch bedingte Behinderungen überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (SVR 2008 IV Nr. 17 S. 49, I 677/05 E. 5.1.1; Urteil 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.1). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504    E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).  
 
4.7.2. Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.4; 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in BGE 129 V 67, aber in AHI 2003 S. 215).  
 
4.7.3. Die Versicherte bestreitet die Beweiskraft des Abklärungsberichts Haushalt vom 14. Februar 2013. Sie macht geltend, im Haushaltsbereich bereits aufgrund körperlicher Beschwerden zu 67,5 % eingeschränkt zu sein, zusätzlich sei die psychische Beeinträchtigung zu berücksichtigen.  
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Abklärungsbericht bei Erlass der angefochtenen Verfügung veraltet war, weil im Mai 2015 ein Umzug erfolgte und somit die neuen räumlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt wurden. Eine Rückweisung zu weiterer Abklärung erübrigt sich dennoch: In psychiatrischer Hinsicht liegt keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung vor (E. 4.5.2). Selbst wenn die körperlichen Beeinträchtigungen im Haushalt im geltend gemachten Ausmass berücksichtigt werden, resultiert (bei entsprechender Gewichtung) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von insgesamt mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. 
 
4.8.  
 
4.8.1. Auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61, 9C_226/2011 E. 4.3.1; Urteil 8C_362/2008 vom 17. November 2008 E. 2). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 136 V 216; Urteil 9C_379/2014 vom 26. August 2014 E. 3.2).  
 
4.8.2. Die Vorinstanz hat eine Verbesserung des Gesundheitszustandes "per" 27. September 2013 festgestellt und (in Anwendung von    Art. 88a Abs. 1 IVV) ab 1. Januar 2014 berücksichtigt. Auch diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig, nachdem im März 2013 die Total-Prothese am linken Knie ausgewechselt worden und am 26. September 2013 "sechs Monate postoperativ" eine Verlaufskontrolle erfolgt war (vgl. Bericht der Klinik F.________ vom 1. Oktober 2013), deren Ergebnisse im Wesentlichen mit den Erkenntnissen des MEDAS-Experten im Einklang stehen (vgl. auch die Stellungnahme des RAD vom 19. August 2014). Folglich ist die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente zulässig. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann