Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_423/2020  
 
 
Urteil vom 26. August 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. April 2020 (VB.2019.00685). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________, geboren 1989, Staatsangehörige von Marokko, reiste erstmals am 28. Februar 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2012 wurde sie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig befunden und ihr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- auferlegt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2012 wurde sie des Diebstahls schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft. Dieselbe Behörde befand sie mit Strafbefehl vom 1. November 2012 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und sprach eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen aus. Nachdem sie am 6. November 2012 untergetaucht war, wurde ihr Asylgesuch am 21. November 2012 abgeschrieben. 
 
B.   
Am 13. Mai 2013 reiste sie erneut illegal in die Schweiz ein und leitete am nächsten Tag (mit ihrer richtigen Identität) ein Ehevorbereitungsverfahren zur Heirat mit dem im Kanton Zürich niedergelassenen algerischen Staatsangehörigen B.A.________, geboren 1974, ein. Aus dieser Beziehung ging am 21. Mai 2013 der Sohn C.A.________ hervor. Am 24. Juli 2013 heiratete A.A.________ B.A.________ in Y.________ und erhielt am 28. Oktober 2013 im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, letztmals befristet bis am 23. Juli 2018. Der Sohn C.A.________ ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. 
 
C.   
Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 11. Juni 2018 wurde B.A.________ für die Dauer von 14 Tagen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen sowie ein Rayon- und Kontaktverbot über ihn verhängt. Diese Verbote wurden mittels Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2018 bis am 25. September 2018 verlängert. Das aufgrund der Ausübung von häuslicher Gewalt gegen B.A.________ eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung etc. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Januar 2019 für die Dauer von sechs Monaten sistiert, da A.A.________ die Zustimmung zur provisorischen Einstellung des Verfahrens gab. Da sie innert der Frist von sechs Monaten ihre Zustimmung nicht widerrufen hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. August 2019 eingestellt. 
 
D.   
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2018 wurde festgestellt, dass die Eheleute A.________ auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind und dass sie seit dem 10. Juni 2018 getrennt leben. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn C.A.________ wurde A.A.________ zugewiesen und B.A.________ ermächtigt, C.A.________ jeden Sonntag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie während zwei Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. 
 
E.   
B.A.________ wurde vom 24. Juli 2013 bis am 30. September 2018 mit Fr. 109'154.-- Sozialhilfe unterstützt; seither benötigt er infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe mehr. A.A.________ musste ab 1. September 2013 bis 25. Januar 2019 mit Fr. 78'302.-- und seither fortlaufend zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Die finanzielle Unterstützung ihres Sohns C.A.________ betrug für die gleiche Zeitdauer Fr. 43'669.-- Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 verwarnte das Migrationsamt A.A.________ wegen andauernder Sozialhilfeabhängigkeit. Am 3. November 2017 wies das Migrationsamt A.A.________ darauf hin, dass es im Sommer 2018 im Rahmen der Gesuchstellung um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. 
 
F.   
Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 2. Juli 2019. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. September 2019 ab und setzte A.A.________ eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. Dezember 2019. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. April 2020 teilweise gut und gewährte A.A.________ für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Nicolas von Wartburg. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
G.   
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2020 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei insofern aufzuheben, als es das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abweise sowie die Wegweisung bestätige (Ziffer 2, 4. Absatz sowie Ziffer 4 des angefochtenen Urteils) und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 
Es sei ihr zudem für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung von Nicolas von Wartburg zu gewähren. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise einerseits auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (SR 142.20) und andererseits auf den Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.  
Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben, unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AIG, gemäss Art. 43 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben als Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 138 II 229 E. 2 S. 231) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurden oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 
 
2.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann zwar mehr als drei Jahre gedauert habe, jedoch keine erfolgreiche Integration bestehe. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise im Mai 2013 bis mindestens im Juni 2019 nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen und auch wenn sie jetzt einer Beschäftigung im Umfang von 20-40 % nachgehe, verbleibe dennoch weiterhin eine Lücke zwischen ihrem Einkommen und dem Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und ihres Sohne im Umfang von Fr. 3'000 bis Fr. 3'800.--, für welchen sie bis heute von der Sozialhilfe abhängig sei. Ausserdem sei sie bei ihrer Einvernahme am 6. März 2019 nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz immer noch auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Dies zeige auf, dass auch die sprachliche Integration bislang nicht erfolgreich gewesen sei. Dementsprechend könne der Beschwerdeführerin keine erfolgreiche Integration attestiert werden und folglich bestehe auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.  
 
2.2. Hinsichtlich der nicht erfolgreichen Integration wird das vorinstanzliche Urteil durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie macht jedoch geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und dementsprechend würden wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten.  
 
2.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen). Psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3). Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (Urteil 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und 5.2) oder bei einer einmaligen Auseinandersetzung, die zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen sowie einem kleinen Kratzer unter einem Auge geführt hat (Urteil 2C_958/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2.5). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 mit Hinweisen). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer Gewalt (Urteil 2C_1085/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1) oder eines Mordversuchs (Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2) durch den Ehegatten geworden ist.  
 
2.2.2. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht (Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2 f.).  
 
2.2.3. Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).  
 
2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Ehemann am 10. Juni 2018 Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt hat.  
 
2.3.1. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität V.________ vom... erlitt die Beschwerdeführerin multiple Hautabschürfungen im Gesicht, an beiden Halsseiten, im Nacken, am oberen Rücken, an beiden Oberarmen und am rechten Knie. Ebenfalls fanden sich in Folge stumpfer Gewalteinwirkung ein Bluterguss am mittleren Rücken sowie Schleimhautläsionen an den Lippen. Objektive Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutung) konnten jedoch nicht festgestellt werden und es wurden keine subjektiven Angaben zu zerebralen Ausfallerscheinungen (Bewusstlosigkeit etc.) geltend gemacht. Die festgestellten Verletzungen ergaben keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr und würden voraussichtlich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen.  
 
2.3.2. Aufgrund des Vorfalls vom 10. Juni 2018 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2018 bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verboten, den Rayon "Umgebung U.________strasse in Y.________" zu betreten sowie mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, es sei damit zu rechnen, dass es bei Aufhebung der Schutzmassnahmen zu weiteren Übergriffen kommen werde. Es bejahte deshalb die anhaltende Gefährdungssituation und verlängerte die angeordneten Schutzmassnahmen mit Urteil vom 22. Juni 2018 bis am 25. September 2018. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2018 betreffend Eheschutz/Getrenntleben wurde davon Kenntnis genommen, dass die Parteien seit dem 10. Juni 2018 getrennt leben und festgestellt, dass der Ehemann die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch erstellt, dass der Ehemann nicht nur physische Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt, sondern auch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung der Ehegatten besteht.  
 
2.3.3. Gemäss Vorinstanz reicht die beim Vorfall vom 10. Juni 2018 erlittene Gewalt aber nicht aus, um einen nachehelichen Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, da eine frühere Gewalttätigkeit des Ehemanns nicht erstellt sei, und die Beschwerdeführerin die behauptete psychische Gewalt nicht ausreichend habe glaubhaft machen können. Dementsprechend sei massgebend, ob die am 10. Juni 2018 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübte Gewalt für die für ein einmaliges Ereignis notwendige Intensität erreicht habe. Solches sei jedoch zu verneinen, da die Verletzungen in kurzer Zeit abheilen würden und zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden habe. Folglich seien die Anforderungen an die eheliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt.  
 
2.3.4. Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität V.________ vom... und der Sistierungsverfügung betreffend häusliche Gewalt vom 4. Januar 2019 ist davon auszugehen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, gewürgt, zu Boden geschubst und mit einem Messer bedroht hat. Auch wenn es sich dabei nicht um einen Mordversuch handelte, ist der Vorfall als schwerwiegende Aggression zu bewerten, selbst wenn keine schwere Körperverletzung daraus resultierte und das Verfahren schliesslich mit Zustimmung der Beschwerdeführerin am 5. August 2019 eingestellt worden ist. Im Vergleich zu den angeführten Beispielen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lagen nicht bloss harmlose Handgreiflichkeiten mit anschliessender Versöhnung oder verbale Aggressionen vor. Hinzu kommt, dass das Zwangsmassnahmengericht erwogen hat, es sei damit zu rechnen, dass es bei der Aufhebung der Schutzmassnahmen zu weiteren Übergriffen kommen werde und mit Urteil vom 22. Juni 2018 die zuvor verhängten Schutzmassnahmen verlängerte. Es liegt auf der Hand, dass es unter diesen Umständen der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar war, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten. Es kann von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden, sich der konkreten Gefahr künftiger Körperverletzungen auszusetzen, bis die notwendige Intensität oder Konstanz der ehelichen Gewalt erreicht ist.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin hat als Opfer ehelicher Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG somit weiterhin einen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG.  
 
3.  
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK geltend. Diese Frage muss vorliegend nicht beantwortet werden, da sich die Beschwerdeführerin bereits erfolgreich auf eine Anspruchsgrundlage berufen kann. Jedoch wird den Anforderungen von Art. 8 EMRK bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung Rechnung zu tragen sein (vgl. E. 4). Die Vorinstanz ging nämlich davon aus, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf den Vorfall am 10. Juni 2018 einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen Härtefalls herleiten könnte, dieser aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit erloschen sei. 
 
3.1. Gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.  
 
3.2. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv, d.h. wie bereits ausgeführt ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (Urteile 2C_442/2019 vom 11. September 2019 E. 3.1; 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.2).  
 
3.3.1. Die Familie wurde seit 2013 gesamthaft mit rund Fr. 230'000.-- unterstützt, wobei Fr. 78'302.-- auf die Beschwerdeführerin und Fr. 43'669.-- auf ihren Sohn entfallen. Die Beschwerdeführerin bezieht somit seit sieben Jahren Sozialhilfegelder, welche sich (zusammen mit den entsprechenden Leistungen für den Sohn der Beschwerdeführerin) auf einen beträchtlichen, wenn auch nicht geradezu exorbitanten Gesamtbetrag belaufen (vgl. Urteile 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3; 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1).  
 
3.3.2. Gemäss Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes aufkommen kann. Der unbefristete Arbeitsvertrag bei der D.________ AG, über welchen die Beschwerdeführerin verfügt, erlaube ihr nicht, ein genügendes Einkommen zu erzielen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bestand eine monatliche Lücke zwischen dem Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensbedarf sowie demjenigen ihres Sohnes zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 3'800.--.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann hätten sie eine traditionelle Rollenteilung gelebt, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Unter diesem Umstand und aufgrund der Betreuung eines Kleinkindes, sei es ihr zu Beginn ihres Aufenthaltes nicht möglich gewesen, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zumindest bis zum dritten Lebensjahr ihres Sohnes könne ihr der Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden. Ab November 2017 habe sie sodann an einem Arbeitsintegrationsprogramm im Umfang von 70 % teilgenommen und seit Juni 2019 gehe sie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Insgesamt schreite die Integration voran, auch wenn es noch nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt vollumfänglich selbst zu bestreiten. Aufgrund der positiven Entwicklung hätte die Vorinstanz nicht von einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen dürfen. Eine Gesamthaftwürdigung der Verhältnisse führe zum Schluss, dass sie in Bälde in einem höheren Pensum arbeiten und ihren Lebensunterhalt selber bestreiten könne.  
 
3.3.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin beschränken sich überwiegend auf die Verschuldensfrage der Sozialhilfeabhängigkeit, welche gerade nicht ausschlaggebend für das Bestehen des Widerrufsgrundes ist. Die blosse Hoffnung auf ein baldiges umfangreicheres Engagement im primären Arbeitsmarkt reicht wiederum nicht aus, um die Einschätzung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen zu lassen. Es ist ihr erst vor kurzem gelungen, eine Stelle auf dem primären Arbeitsmarkt zu erhalten und ihr Verdienst reicht bei weitem nicht aus, um ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes zu finanzieren. Zudem bereitet es der Beschwerdeführerin immer noch Mühe, sich in einer Landessprache zu verständigen. Mehrere Versuche für ein zusätzliches Engagement im primären Arbeitsmarkt sind gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aus verschiedenen Gründen gescheitert, so z.B. bei E.________ Sàrl oder F.________ S.A. (www.xxx.ch) (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe erscheint unter diesen Umständen als wenig wahrscheinlich und die Vorinstanz hat das Vorliegen des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG dementsprechend zu Recht bejaht.  
 
4.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf Art. 8 EMRK stützt, sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4). 
 
4.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht verhältnismässig. Wie soeben erwähnt (E. 4.3.3), erachtet sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit nicht als selbstverschuldet. Zudem würde sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat als alleinerziehende Mutter kulturbedingt kaum Unterstützung erhalten, auch wenn ihre Mutter und Geschwister noch in Marokko leben. Ihrem Sohn, der momentan den Kindergarten besuche und nächstes Jahr eingeschult werde, sei eine Rückkehr ebenfalls nicht zuzumuten, da er aus seinem vertrauten Umfeld herausgerissen werde, in welchem er sein ganzes Leben verbracht habe. Im Weiteren würde auch die intakte und gelebte Beziehung zu seinem in der Schweiz niedergelassenen Vater erheblich leiden und könnte nicht mehr in der bestehenden Form aufrechterhalten werden. Insgesamt hätten sie und ihr Sohn ein erhebliches persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass es ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes der Beschwerdeführerin zumutbar ist, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen, ungeachtet davon, ob ein traditionelles Familienmodell gelebt wird oder nicht (vgl. Urteile 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 5.2.1; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.2.2.; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4; betreffend alleinerziehende Mütter vgl. Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3). Zumindest zwischen der Geburt ihres Sohnes und dessen drittem Geburtstag im Mai 2016 kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht vorgeworfen werden, sich nicht um Arbeit bemüht zu haben. Zudem ist es positiv zu werten, dass sie sich seit ihr Sohn vier Jahre alt und noch nicht eingeschult war, aktiv um die Teilnahme am Arbeitsmarkt bemüht hat, zuerst im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojekts und anschliessend auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ebenfalls zu ihren Gunsten spricht, dass das Verhalten ihres Ehemannes einer zusätzlichen Arbeitsleistung abträglich war. So ging die Vorinstanz davon aus, dass er nicht zu Betreuungsleistungen bereit war und das gewalttätige Verhalten wurde bereits ausführlich thematisiert.  
 
4.2.2. Mittlerweile sind seitens der Beschwerdeführerin verstärkte Bemühungen zur Integration in den Arbeitsmarkt feststellbar, es ist jedoch nicht zu übersehen, dass sie erst im Zusammenhang mit der Androhung ernster ausländerrechtlicher Konsequenzen zusätzliche Anstrengungen unternahm. Obschon sie bereits im Dezember 2016 verwarnt wurde, war sie zwischen Mai 2016 und November 2017 gar nicht erwerbstätig, anschliessend hatte sie für mehr als eineinhalb Jahre eine Beschäftigung ohne Entlöhnung im zweiten Arbeitsmarkt. Es bedurfte der drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und es dauerte bis zum Frühjahr 2019, bevor sie Bewerbungen auf verschiedene Stellen tätigte. Aktuell ist sie nur mit einem geringen Pensum im ersten Arbeitsmarkt tätig, obwohl ihr Sohn zuerst einen Kinderhort und mittlerweile einen Kindergarten besucht und ihr dadurch eine Berufstätigkeit in einem grösseren Umfang möglich wäre. Zumindest seit ihr aufgrund des Alters ihres Sohnes eine Beschäftigung zumutbar war, ist die Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich selbst verschuldet.  
 
4.2.3. Jedoch relativiert sich das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme, welches aufgrund der Höhe der getätigten Unterstützungsleistungen erheblich ist, durch die bloss teilweise vorwerfbare Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.). Ausserdem ist die Dauer des vorwerfbaren Sozialhilfebezugs vergleichsweise gering und die Bemühungen der Beschwerdeführerin, sich davon zu befreien, wurden durch die erlittene eheliche Gewalt zusätzlich erschwert.  
 
4.3. Ausgangspunkt zur Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin bilden die Dauer ihres Aufenthaltes und der Grad ihrer Integration.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 22 Jahren eingereist und lebt mittlerweile seit sieben Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Ihre berufliche Integration ist allerdings mangelhaft und auch die sprachliche Integration war bislang nicht erfolgreich. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat sie in Marokko verbracht und sie ist mit der Sprache, der Kultur sowie den Gepflogenheiten in der Heimat vertraut. Zu ihrer Mutter und den beiden Brüdern, die in Marokko leben, hat sie per WhatsApp Kontakt und einmal jährlich geht sie ihre Familie zusammen mit ihrem Sohn besuchen.  
 
4.3.2. Für die Gewichtung ihrer persönlicher Interessen ist auch das von ihrer Wegweisung betroffene Interesse ihres Kindes von erheblicher Bedeutung (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention; SR 0.107]). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spricht insbesondere, dass ihr Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Zwar befindet er sich mit sieben Jahren noch in einem relativ anpassungsfähigen Alter, doch hat er mit seiner (Vor) schulausbildung bereits begonnen und eine Ausreise würden ihn vollständig aus seinem gewohnten Umfeld reissen. Offensichtlich ist zudem, dass der Sohn bei einer Ausreise nach Marokko mittels vereinzelter Ferienaufenthalte seine sowohl in affektiver als auch wirtschaftlicher Hinsicht gute Beziehung zu seinem Vater (vgl. Urteil der Vorinstanz E. 4.4.6) zumindest in der bisherigen Qualität kaum aufrecht erhalten könnte. Dadurch wird sein Interesse in möglichst engem Kontakt mit beiden (getrennt lebenden) Elternteilen aufwachsen zu können, stark beeinträchtigt. Insgesamt würde ihn eine Ausreise vergleichsweise hart treffen, auch wenn er gemäss den massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz arabisch, die Muttersprache seiner Mutter, spricht und aufgrund der regelmässigen Besuche bei den Familienangehörigen in Marokko mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sein dürfte.  
 
4.3.3. Die von der Beschwerdeführerin erwirkten Strafen (90 Tage Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 40 Tagessätzen) wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Diebstahls liegen bereits längere Zeit zurück (2012) und wiegen wiederum nicht so schwer, als dass sie die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse nach Auflösung der Gemeinschaft, Dauer des Aufenthalts im Land, Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen würden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1), zumal sie seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.  
 
4.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin sehr gross sind, auch angesichts der Interessen ihres Sohnes am Verbleib seiner Mutter in der Schweiz.  
 
4.4. Insgesamt besteht aufgrund der bisherigen Sozialhilfebezüge zwar grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme, welches jedoch durch das untergeordnete Verschulden der Beschwerdeführerin an der Sozialhilfeabhängigkeit relativiert wird. Diesem steht ein erhebliches persönliches Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gegenüber, das durch die Interessen ihres Sohnes zusätzlich verstärkt wird und vorwiegend überwiegt. Der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen zumindest die Möglichkeit zu geben, ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG auszuüben, andernfalls würde der Schutz vor ehelicher Gewalt für Personen in prekären finanziellen Verhältnissen unterlaufen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als unverhältnismässig.  
Stattdessen rechtfertigt sich, die Beschwerdeführerin als mildere Massnahme gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen. Sie ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beurteilung der Verhältnismässigkeit keine Wirkung für eine künftige Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zeitigt. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche und wirtschaftliche Integration weiterhin nicht gelingen, ist mit zunehmendem Alter des Sohnes und dem damit verbundenen abnehmenden Interesse am Verbleib seiner Mutter in der Schweiz künftig Rechnung zu tragen, weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung bei weiterhin fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit in Zukunft anders ausfallen kann (vgl. Urteile 2C_122/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.7; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 7). 
 
5.  
 
5.1. Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2020 ist aufzuheben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.  
 
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG), die dem Vertreter zuzusprechen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist gegenstandslos. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2020 wird aufgehoben. 
 
2.   
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
6.   
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching