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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.174/2002 /bre 
 
Urteil vom 21. Oktober 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
A.________, zzt. in Auslieferungshaft im Polizeigefängnis Flums, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Haldenbachstrasse 2, Postfach, 8033 Zürich, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Auslieferung an Spanien - B 95162, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 8. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die spanische Justiz ermittelt gegen die deutsche Staatsangehörige A.________. Sie wird beschuldigt, in Barcelona Wohnungen gemietet und diese Mitgliedern der baskischen terroristischen Organisation "Euskadi ta Askatasuna" (ETA) als Unterschlupf und als Versteck für Waffen und 90 kg Sprengstoff zur Verfügung gestellt zu haben. Waffen und Sprengstoff seien ab August 1993 für verschiedene Attentate der ETA verwendet worden. 
B. 
Gestützt auf ein spanisches Fahndungsersuchen vom 3. Juni 1994 wurde A.________ am 14. März 2002 am Grenzübergang St. Margrethen bei der Einreise in die Schweiz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich ihrer Befragung vom 20. März 2002 widersetzte sie sich einer vereinfachten Auslieferung nach Spanien. Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.________. Mit diplomatischer Note vom 22. April 2002 reichte Spanien das förmliche Auslieferungsgesuch ein. 
C. 
Am 8. August 2002 erliess das BJ folgenden Auslieferungsentscheid: 
"Die Auslieferung der Verfolgten an Spanien wird bewilligt zur Verfolgung der im Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Madrid vom 2. April 2002 aufgeführten Straftaten. Die spanischen Behörden dürfen die Verfolgte jedoch wegen allfälliger politischer Hintergründe dieser Straftaten nicht verfolgen oder bestrafen, auch nicht in der Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe für diejenigen Delikte, für welche die Auslieferung bewilligt wird". 
D. 
Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. September 2002 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Auslieferung. 
E. 
Mit Stellungnahme vom 20. September 2002 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Oktober 2002 reichte "Amnesty International" (Schweiz) unaufgefordert eine (undatierte) Stellungnahme ein, in der sich die Gefangenen-Hilfsorganisation zur Menschenrechtslage in Spanien und zum vorliegenden Fall äussert. Die Beschwerdeführerin replizierte (nach erstreckter Frist) mit Eingabe vom 15. Oktober 2002. 
 
 
 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Auslieferungsverkehr mit dem Königreich Spanien richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie den beiden Zusatzprotokollen zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (SR 0.353.11) und 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit der Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, ist sodann das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3) zu berücksichtigen, welches von Spanien und der Schweiz ebenfalls ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
1.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt. 
1.3 Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter dem Vorbehalt der direkten Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Prüfung des politischen Charakters des verfolgten Deliktes (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002 i.S. Bortone, E. 1.1). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides ist in diesem Sinne zu interpretieren. 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73). 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens halte den Anforderungen des EAUe nicht stand. 
2.1 Das Auslieferungsbegehren hat unter anderem eine Darstellung der Handlungen zu enthalten, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung und ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe). 
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
2.2 Laut Ersuchen und dessen Beilagen habe die Beschwerdeführerin etwa seit Juni 1993 dem "Kommando Barcelona" der ETA angehört bzw. dieses aktiv unterstützt. Konkret wird ihr vorgeworfen, sie habe in Barcelona (zusammen mit einem Komplizen) zwei Wohnungen gemietet, die den Mitgliedern der Organisation als Unterschlupf und Versteck für Waffen und Sprengstoff dienten. 
2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dem Ersuchen sei "nicht klar zu entnehmen, welche Person welche Wohnung anmietete". Ausserdem werde nicht angeführt, "in welcher Wohnung die Waffen und der Sprengstoff gefunden" wurden. 
 
In der polizeilichen Befragung vom 14. März 2002 räumte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein, sie habe "ca. 1993" in Barcelona eine Wohnung gemietet und sich dort bis ca. Ende September 1993 aufgehalten. Sie habe die Wohnung an Dritte untervermietet, aber nicht gewusst, dass es sich bei diesen Personen um Mitglieder der terroristischen Organisation ETA handelte. Laut Ersuchen und dessen Beilagen habe die Verfolgte zusammen mit einem (namentlich genannten) Komplizen zwei Wohnungen (an der Calle Padilla Nr. X sowie an der Calle Aragón Nr. Y) angemietet. Die Wohnungen hätten ETA-Terroristen als Unterschlupf gedient. Ausserdem seien darin 90 kg Sprengstoff sowie Waffen gelagert worden. Einen Teil davon habe die spanische Polizei am 28. April 1994 in der Wohnung an der Calle Padilla beschlagnahmt. 
 
Diese Angaben halten vor den Anforderungen des EAUe stand. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 3 ergibt, erlaubt die Sachverhaltsdarstellung insbesondere, das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit zu prüfen. Daran ändern auch die Vorbringen nichts, die Beschwerdeführerin habe lediglich den "Mietvertrag der Wohnung Aragón" unterzeichnet, nicht jedoch denjenigen für die Wohnung an der Calle Padilla, und in der Wohnung an der Calle Aragón seien keine Waffen und kein Sprengstoff gefunden worden, sondern lediglich harmloses Bleisulfid. Zum einen wird damit lediglich die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens (teilweise) bestritten. Zum anderen wurde laut Ersuchen auch die Wohnung an der Calle Aragón als Unterschlupf für Terroristen und als Waffen- und Sprengstoffversteck benutzt. 
2.4 Was das Vorbringen betrifft, die Sachdarstellung des Ersuchens sei unzutreffend, ergibt sich auch aus (dem von der Beschwerdeführerin angerufenen) Art. 2 lit. d IRSG kein Rechtshilfehindernis. Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung einer gestützt auf die Vorschriften des EAUe beantragten Auslieferung überhaupt entgegengehalten werden könnte. 
3. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit. Das Lagern von Bleisulfid sei nicht strafbar. Da der Vorwurf des Lagerns von Sprengstoff und Waffen "wegfalle", komme auch der Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht in Frage. 
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe be droht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). 
3.2 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Art. 260ter Ziff. 1 StGB ist grundsätzlich auch auf terroristische Vereinigungen anwendbar (BGE 125 II 569 E. 5c S. 574; s. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 296; vgl. Gunther Arzt, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art. 260ter N. 17 f.; Marc Forster, Kollektive Kriminalität, Das Strafrecht vor der Herausforderung durch das organisierte Verbrechen, Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 27, Basel 1998, S. 9; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellen insbesondere die "Brigate Rosse" eine terroristische verbrecherische Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (vgl. BGE125 II 569 E. 5c-d S. 574 f.). Es geht aus dem Ersuchen und dessen Beilagen hervor und ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass es sich bei der baskischen separatistischen Organisation ETA ebenfalls um eine terroristische Organisation handelt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, politisch motivierte Gewaltverbrechen zu begehen. 
3.3 Im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen wird der Verfolgten die Unterstützung (eventuell die Beteiligung an) der ETA vorgeworfen. Sie habe etwa seit Juni 1993 deren "Kommando Barcelona" angehört. Dem "Kommando Barcelona" werden insbesondere die Ermordung eines Obersten der spanischen Armee, Leopoldo Garcia Campos, sowie Sprengstoffanschläge und versuchte Bombenattentate vorgeworfen, welche am 15. August und 29. Oktober 1993 bzw. am 7. Februar und 18. April 1994 (namentlich in verschiedenen Restaurants, im Olympischen Hafen und auf dem Bahnhof Sants der katalanischen Hauptstadt) verübt wurden. Eine Beteiligung (Mittäterschaft, Gehilfenschaft) an konkreten terroristischen Gewaltverbrechen wird der Verfolgten hingegen nicht zur Last gelegt. Ihre Rolle bzw. Aufgabe habe darin bestanden, gemeinsam mit einem Komplizen zwei Wohnungen zu mieten (eine an der Calle Padilla Nr.X und eine an der Calle Aragón Nr. Y), die den Mitgliedern der Organisation als Unterschlupf und Versteck für Waffen und Sprengstoff gedient hätten. Dabei habe es sich um 90 kg Ammonal, vier Handgranaten, eine Maschinenpistole, Sprengstoffzünder und weiteres Material gehandelt. Ein Teil davon sei am 28.April 1994 anlässlich der Verhaftung eines Mitverdächtigen in der Wohnung an der Calle Padilla sichergestellt worden. Auf diese Weise habe die Verfolgte die übrigen Mitglieder der terroristischen Vereinigung bei deren deliktischer Tätigkeit unterstützt. 
3.4 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (vgl. BBl 1993 III 301; Forster, a.a.O., S. 11). 
 
Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt nur die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002, E. 2.4; vgl. Forster, a.a.O., S. 11, 24; Stratenwerth, a.a.O., § 40 N. 26). So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz (vgl. BBl 1993 III 304; Forster, a.a.O., S. 13). Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (vgl. BBl 1993 III 302; Arzt, a.a.O., Art. 260ter N. 163 f.; Forster, a.a.O., S. 11). 
3.5 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der gegen die Verfolgte erhobene Vorwurf nach schweizerischem Recht unter die Tatvariante der Beteiligung an oder unter diejenige der Unterstützung einer kriminellen Organisation fiele. In dem zur Publikation bestimmten Urteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002 hatte das Bundesgericht das Verhalten eines mutmasslichen Helfers der italienischen "Brigate Rosse" zu beurteilen. Dieser hatte an Treffen von führenden Leitungsorganen der terroristischen Vereinigung teilgenommen, Geld und logistische Instruktionen von der Organisation erhalten und diese tatkräftig unterstützt. In einer von ihm benutzten Wohnung in Paris waren diverses Material der "Brigate Rosse" (interne Berichte, Protokolle von konspirativen Treffen, psychologische Tests usw.), drei kugelsichere Westen sowie umfangreiche Munition gefunden worden. Das Bundesgericht entschied, dass das inkriminierte Verhalten unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB falle. Gemäss der hier massgeblichen Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wird der Beschwerdeführerin nicht bloss das Sympathisieren mit der ETA vorgeworfen. Sie habe dem "Kommando Barcelona" angehört bzw. dieses jedenfalls aktiv unterstützt. In Barcelona habe sie (zumindest) eine Wohnung gemietet und diese Mitgliedern der ETA als Unterschlupf und Versteck für Waffen und Sprengstoff zur Verfügung gestellt. Als Verbrechen, die der ETA namentlich in Barcelona zuzurechnen seien, werden der Mord an einem spanischen Offizier und diverse Sprengstoffanschläge genannt. 
 
Bei dieser Sachlage fiele der gegen die Verfolgte erhobene Vorwurf grundsätzlich unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Wie bereits dargelegt, setzt dieser nicht den Nachweis voraus, dass sich die Verfolgte selbst an illegalen Aktionen bzw. an Straftaten der ETA beteiligt hätte. Ebenso wenig braucht die Verfolgte in führender Position für die Zweckverfolgung der Organisation aktiv gewesen zu sein. Auch das Vorbringen, eine der beiden konspirativen Wohnungen (diejenige an der Calle Padilla) sei von einem Dritten gemietet worden, der nicht wegen Unterstützung der ETA verurteilt worden sei, lässt eine Strafbarkeit der Verfolgten nicht zum Vornherein dahinfallen. Laut Ersuchen wurde auch die - unbestrittenermassen von ihr gemietete - Wohnung an der Calle Aragón als Unterschlupf für Terroristen und als Waffen- und Sprengstoffversteck benutzt. Es kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt auch noch unter den Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB fiele (Aufbewahren von Sprengstoff im Wissen, dass dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Beweisfragen sind (im Falle einer Anklageerhebung) vom erkennenden Strafgericht zu prüfen. 
3.6 Gemäss Ersuchen und dessen Beilagen wäre der inkriminierte Sachverhalt auch nach spanischem Recht strafbar, nämlich als Unterstützung einer bewaffneten Bande ("colaboración con banda armada", Art. 174bis lit. a des spanischen Strafgesetzbuches) und als illegales Lagern bzw. illegaler Besitz von Waffen und Sprengstoff. Die Strafdrohung für die Unterstützung einer terroristischen Organisation beträgt im Höchstmass bis zu 12 Jahren Gefängnis. Damit ist das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt (vgl. Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Dieses verlangt nicht, dass die verfolgten Delikte nach dem Recht beider Staaten unter gleichlautende Straftatbestände fallen müssten (vgl. BGE117 Ib 64 E. 5c S. 90, 337 E. 4a S. 342). 
3.7 Unzutreffend ist auch die Rüge, das Ersuchen sei rechtsmissbräuchlich gestellt worden und daher (gestützt auf Art. 2 lit. b EAUe) abzuweisen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauches wird mit dem Vorbringen begründet, die spanischen Behörden seien "von den deutschen Behörden informiert" worden, "dass die Beschwerdeführerin in der von ihr gemieteten Wohnung keinen Sprengstoff lagerte (und schon gar nicht Waffen)". Für die Feststellung, was in der Wohnung an der Calle Aragón gelagert wurde, sind in erster Linie die spanischen Ermittlungsbehörden zuständig, welche die entsprechenden Beweiserhebungen (Hausdurchsuchungen, Personenbefragungen usw.) vorgenommen haben. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Behauptung, in der von ihr gemieteten Wohnung seien weder Sprengstoff noch Waffen gelagert worden, auf den Umstand, dass laut Ersuchen lediglich in der Wohnung an der Calle Padilla ein Teil des fraglichen Materials (insgesamt 90 kg Ammonal, Sprengstoffzünder, vier Handgranaten, eine Maschinenpistole usw.) beschlagnahmt werden konnte. Laut Ersuchen sollen jedoch (ab Juni 1993 und vor der Beschlagnahmung an der Calle Padilla am 28. April 1994) in beiden Wohnungen ETA-Terroristen Unterschlupf gefunden haben sowie Waffen und Sprengstoff gelagert worden sein. Ausserdem wird der Verfolgten vorgeworfen, sie habe auch bei der Anmietung der konspirativen Wohnung an der Calle Padilla mitgewirkt. Der Rechtsmissbrauchsvorwurf erweist sich daher als unbegründet. 
4. 
Weiter wird geltend gemacht, es lägen "ernsthafte Gründe vor, anzunehmen, dass das Auslieferungsverfahren zur politischen Verfolgung der Beschwerdeführerin missbraucht" werden könnte. Das Ersuchen sei daher gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 EAUe abzuweisen. 
4.1 
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG). 
 
Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3), dem Spanien und die Schweiz beigetreten sind, kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsgesuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 EÜBT fällt). Analoges gilt für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 EÜBT). 
 
Keine politische Straftat im Sinne des EÜBT liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c EÜBT). Das gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen, schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen oder für Straftaten, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1 lit. d - e EÜBT). Keine politische Straftat stellt schliesslich der Versuch dar, eine der genannten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 1 lit. f EÜBT). 
4.2 In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen sogenannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat (BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85; 113 Ib 175 E. 6a S. 179, je mit Hinweisen). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff.; 113 Ib 175 E. 6b S. 180, je mit Hinweisen; vgl. Claude Rouiller, L‘évolution du concept de délit politique en droit de l‘entraide internationale en matière pénale, ZStrR 1986, S. 23 ff.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 385 S. 300 f.). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 110 Ib 280 E. 6d S. 285). Zu denken ist hier namentlich an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in aller Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde (vgl. BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; Rouiller, a.a.O., S. 31; Zimmermann, a.a.O., N. 385 S. 301). 
4.3 Da weder das EAUe noch das EÜBT den Begriff des politischen Deliktes näher definieren, verfügen die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein politisches Delikt vorliegt, welches eine Auslieferung ausschliesst, mit freier Kognition (BGE 125 II 569 E. 9b S.577f.). Das schweizerische Strafrecht unterscheidet zwischen kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB), staatsgefährdenden rechtswidrigen Vereinigungen (Art. 275ter StGB) sowie gemeinrechtlichen Formen kollektiver Kriminalität bzw. der Teilnahme an Straftaten (vgl. dazu Forster, a.a.O., S. 8 ff., 15 ff.). Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen (wie in E. 3.2 erwähnt) neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen (vgl. BGE 125 II 569 E. 5c S. 574; BBl 1993 III 277 ff., S. 296). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BBl 1993 III 296; Forster, a.a.O., S. 9 f.; Stefan Trechsel, StGB-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260ter N. 2; s. rechtsvergleichend auch Kay Hailbronner/Volker Olbrich, Internationaler Terrorismus und Auslieferungsrecht, Archiv des Völkerrechts, 24 [1986] 434 ff. S. 437 f., 445 f.). Wie die italienischen "Brigate Rosse" (vgl. BGE 125 II 569 E.5c-d S. 574 f.) gehört auch die ETA zu den kriminellen terroristischen Organisationen und nicht zu den Gruppierungen, die sich mit angemessenen (oder zumindest noch vertretbaren) Mitteln am Kampf um die politische Macht in ihrer Heimat beteiligen. Im vorliegenden Fall wird der Verfolgten keine Beteiligung an reinen Staatsschutzdelikten vorgeworfen (die allenfalls noch als politische Straftaten im Sinne der dargelegten Praxis betrachtet werden könnten). Spanien ersucht vielmehr um Auslieferung der Verfolgten wegen aktiver logistischer Unterstützung einer für schwere Gewaltverbrechen verantwortlichen terroristischen Organisation. Nach dem Gesagten ist die Beteiligung an (bzw. die Unterstützung) dieser Organisation grundsätzlich nicht als politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe anzusehen. 
4.4 Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus eine Auslieferung gestützt auf Art. 1 bzw. Art. 2 EÜBT zulässig erschiene (vgl. BGE 125 II 569 E. 9c - d S. 578 ff.). 
 
Der zweite Teil des Dispositives des angefochtenen Entscheides ist als Vorbehalt zu interpretieren, wonach das Bundesgericht über die Einrede des politischen Deliktes zu entscheiden hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 IRSG). Wie dargelegt, besteht diesbezüglich kein Rechtshilfehindernis. 
5. 
Die Verfolgte macht geltend, als deutsche Staatsangehörige habe sie von Deutschland nicht nach Spanien ausgeliefert werden können. Aufgrund eines spanischen Strafübernahmebegehrens sei gegen sie in Deutschland ein Ermittlungsverfahren eröffnet und wieder eingestellt worden. Gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" liege daher ein endgültiges Strafverfolgungs- und Auslieferungshindernis vor. 
5.1 Gemäss dem in Art. 9 EAUe verankerten Grundsatz "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der oder die Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. Gemäss dem Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (SR 0.353.11 [Erstes ZP EAUe]) wird die Auslieferung ausserdem nicht bewilligt, wenn ein freisprechendes Urteil eines dritten Staates vorliegt, der Vertragspartei des EAUe ist (Art. 2 Abs. 2 lit. a Erstes ZP EAUe). 
 
Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) bestimmt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Absatz 1). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Gemäss IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn der Richter den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG). 
5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das in Deutschland gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin vom 24. November 1998 mangels ausreichender Beweise wieder eingestellt. Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass der erfolgten Verfahrenseinstellung nicht die Bedeutung eines (materiellen) Freispruches zukomme. Anders als ein freisprechendes Urteil oder eine definitive Verfahrenseinstellung aus materiellrechtlichen Gründen (wie z.B. infolge Verjährungseintrittes) stellt ein solcher Entscheid grundsätzlich kein Rechtshilfehindernis dar (vgl. Bundesgerichtsurteil 1A.21/1999 vom 26. April 1999, E. 4 - 5). Darüber hinaus wurde die Verfahrenseinstellung im vorliegenden Fall weder durch die Behörden des ersuchten noch durch diejenigen des ersuchenden Staates verfügt (Art. 9 EAUe). Ebenso wenig liegt ein freisprechendes Urteil eines Drittstaates vor (Art. 2 Abs. 2 lit. a Erstes ZP EAUe). Aber selbst wenn ein solches vorläge, könnte die Auslieferung bewilligt werden, wenn die dem Urteil zugrunde liegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden ist (Art. 2 Abs. 3 lit. c Erstes ZP EAUe). Die untersuchte Straftat wurde in Spanien verübt. Wenn die spanischen Behörden die Auffassung vertreten, es lägen ihnen ausreichende Beweise für eine Anklageerhebung vor, ist es ihnen unbenommen, gestützt auf das EAUe von der Schweiz Rechtshilfe zu verlangen. Ein Auslieferungshindernis gestützt auf das EAUe und dessen Erstes Zusatzprotokoll ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
6. 
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass B.________ behauptet habe, er sei (im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gegen das "Kommando Barcelona" der ETA) gefoltert worden. "Erst die unter Folter getätigten Aussagen von B.________" hätten "die spanischen Ermittlungsbehörden zu den Wohnungen der Strasse Padilla und Aragón" geführt. Laut Berichten von Menschenrechtsgremien seien "in jüngster Zeit gröbste und systematische staatlich organisierte oder geduldete Verstösse gegen elementare Menschenrechte bekannt geworden". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe "die konkrete Gefahr", dass auch sie "nach einer Auslieferung in Spanien gefoltert würde". Die Gefangenen-Hilfsorganisation "Amnesty International" weist in ihrer Stellungnahme auf Berichte hin, wonach es in spanischen Gefängnissen in Einzelfällen zur Anwendung von Folterpraktiken gekommen sei. 
6.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). 
6.2 Die Verfolgte verweist auf Berichte von Häftlingen und Menschenrechtsorganisationen, laut denen Personen, die verdächtigt wurden, der ETA anzugehören, in spanischen Gefängnissen misshandelt bzw. gefoltert worden seien. Zwar können solche Berichte den Eindruck entstehen lassen, dass in Spanien einzelne Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vorgekommen sind. Sie rechtfertigen jedoch die Annahme nicht, in Spanien würde systematisch gefoltert, oder Personen, die der Zusammenarbeit mit der ETA verdächtigt werden, könnten zum Vornherein kein faires Strafverfahren bzw. keine grundrechtskonformen Haftbedingungen erwarten. 
 
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass es sich bei Spanien um einen demokratischen Rechtsstaat handelt, der namentlich die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechender Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzausschüsse verpflichtet hat. Die ernst zu nehmende und berechtigte Kritik von Menschenrechtsgremien (Europäischer Folterschutzausschuss, UNO-Folterschutzkomitee, UNO-Menschenrechtskommission) an einzelnen Fällen von Übergriffen und Missständen belegt keine systematische Folterpraxis, wohl aber die Effizienz und das Funktionieren der völkerrechtlichen Kontrollmechanismen. Auch die Gefangenen-Hilfsorganisation "Amnesty International" vertritt in ihrer Stellungnahme (entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin) die Ansicht, dass "Folter in Spanien nicht systematisch angewendet" werde. 
6.3 Die Beschwerdeführerin vermag im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe darzulegen, welche die Befürchtung rechtfertigen würden, dass sie persönlich in Spanien einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde. Solche Gründe gehen auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Die Überwachung des Strafprozesses und der Haftbedingungen im ersuchenden Staat ist Aufgabe der spanischen Justiz, der diplomatischen Vertretungen der beteiligten Länder und der zuständigen Menschenrechtsgremien. Die Behauptung der Verfolgten, die Sachdarstellung des Ersuchens beruhe zum grossen Teil auf Aussagen eines Mitangeschuldigten, die durch Folter erpresst worden seien, findet in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin weist denn auch selber darauf hin, dass das auf Strafantrag von B.________ (wegen angeblich erlittener Folter) eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei. Welche Beweismittel in einem allfälligen Gerichtsverfahren als zulässig und zuverlässig erachtet werden könnten, hat im Übrigen das erkennende Strafgericht und nicht der Rechtshilferichter zu beurteilen. 
7. 
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Kosten der Übersetzung eines bei den Rechtshilfeakten befindlichen spanischen Urteils begründen weder ein Auslieferungshindernis, noch eine ausreichend substantiierte Rüge, inwiefern der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt bundesrechtswidrig bzw. "krass willkürlich" wäre. Im Übrigen gewährleistet das IRSG keinen Anspruch auf kostenlose Übersetzung sämtlicher Rechtshilfeakten in eine schweizerische Landessprache (vgl. Art. 52 IRSG). 
8. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ferner erweist sich die Einsprache des politischen Delikts als unbegründet, weshalb die Auslieferung der Verfolgten zu bewilligen ist. 
 
Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft gemacht wird, kann dem Begehren stattgegeben werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der Einsprache des politischen Delikts wird die Auslieferung der Verfolgten an Spanien bewilligt. 
2. 
Der Verfolgten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: