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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.435/2003 /err 
 
Urteil vom 29. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
D.________, 
Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen, 
 
gegen 
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
D.________ erhob am 16. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Januar 2003. Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 forderte ihn die Bundesgerichtskanzlei im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung auf, bis spätestens am 10. Juni 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 12. Juni 2003 - somit verspätet - ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Da innert der angesetzten Frist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht wurde, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2003 androhungsgemäss auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Verfahren 1P.303/2003). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dieses Urteil am 8. Juli 2003 in Empfang. 
2. 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2003 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer habe sich zwischen Ende März und Anfang Mai 2003 in Untersuchungshaft befunden. Er hätte deshalb nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Leider habe er dies seinem Rechtsvertreter nicht rechtzeitig mitgeteilt. Sein Leben sei jedoch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft derart hektisch verlaufen, dass das Verpassen der Frist irgendwie verständlich sei; das Verschulden könne jedenfalls nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden. 
3. 
Nach Art. 35 Abs. 1 OG kann die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Damit lässt das Gesetz die Wiederherstellung einer Frist nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen); denn die Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56, in: Pra 1988, Nr. 152). Dies ist dann der Fall, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2). 
4. 
Der Gesuchsteller wurde mittels Kostenvorschussverfügung vom 23. Mai 2003 ausdrücklich auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht. Bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte er sich somit über die Folgen der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses im Klaren sein müssen. Aus seiner Gesuchsbegründung geht auch nicht hervor, inwiefern es für ihn nicht möglich gewesen sein sollte, innert Frist ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung oder um Fristerstreckung zu stellen bzw. seinen Rechtsvertreter entsprechend zu instruieren. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG ist deshalb zu verneinen. 
5. 
Das Wiederherstellungsgesuch ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG
1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch zur Leistung eines Kostenvorschusses wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Juli 2003 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: