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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_539/2010 
 
Urteil vom 29. Juli 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Schuldneranweisung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Mai 2010 des Obergerichts und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen 
a) den Beschluss vom 10. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 137 ZGB betreffend Schuldneranweisung) die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angewiesen hat, von dessen jeweiligem Monatslohn Fr. 2'540.-- an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zu überweisen, 
sowie gegen 
b) den Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den erwähnten obergerichtlichen Beschluss nicht eingetreten ist, 
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Beschluss vom 10. Mai 2010 erwog, bei Nichterfüllen der Unterhaltspflicht könne der Schuldner des Unterhaltsschuldners auch während des Scheidungsverfahrens zu direkten Unterhaltszahlungen angewiesen werden (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZGB), die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch den Beschwerdeführer sei lang andauernd und gravierend (ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 123'189.55, geleistete Zahlungen von lediglich Fr. 6'600.-- seit der am 17. März 2008 erfolgten Aufnahme der Erwerbstätigkeit), nach Zahlung der erwähnten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'540.-- verblieben dem Beschwerdeführer (bei einem Nettoverdienst von Fr. 7'358.--) Fr. 4'818.--, so dass sein Existenzminimum (Fr. 4'503.--) gewahrt sei, 
dass das Kassationsgericht im Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2010 erwog, in seiner Nichtigkeitsbeschwerde setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander und lege auch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH dar, die neuen Beweismittel und Behauptungen seien im Kassationsverfahren unzulässig, nachdem der Beschwerdeführer das Massnahmebegehren der Beschwerdegegnerin unbeantwortet gelassen habe, könne er die unterlassene Antwort nicht mittels seiner Beschwerdebegründung nachholen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1 a.E. S. 397), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden ober- und kassationsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass es insbesondere nicht genügt, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu bestreiten und den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonalen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 10. Mai 2010 des Obergerichts und der Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2010 des Kassationsgerichts verfassungswidrig sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Juli 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann