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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.278/2003 /zga 
 
Urteil vom 16. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, Peter Merian-Strasse 43, Postfach 366, 4003 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau, vertreten durch Staatsanwalt Daniel von Däniken, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 25. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2002 wurde X.________ vom Bezirksamt Rheinfelden in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1d VRV, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 5 VRV, Art. 48 Ziff. 2 StGB sowie Art. 68 Ziff. 1 StGB eine Busse von Fr. 500.-- auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 
"Rechtsüberholen auf Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen 
Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn 
Behinderung nachfolgenden Fahrzeugs beim Fahrstreifenwechsel auf Autobahn bei Wiedereinbiegen 
4322 Mumpf, Autobahn A3, Fahrtrichtung Zürich 
07.01.2002, 10:30-10.45 
Fahrzeug: PW "BMW 730i" LÖ-CR 55/D 
 
Der Beschuldigte schloss auf der Überholspur der Autobahn A3 in Richtung Zürich mit ungenügendem Abstand auf den PW von A.________ auf, während diese eine längere Lastwagenkolonne überholte. Er bedrängte die vorausfahrende PW-Lenkerin so während mehrerer Minuten. In dem Moment, als diese auf den Normalstreifen wechseln wollte, scherte der Beschuldigte aus und überholte auf dem rechten Fahrstreifen. Danach wechselte er sofort wieder auf den Überholstreifen und bog knapp vor dem PW A.________ wieder ein. Dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 - 150 km/h." 
B. 
Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache. Nach Einvernahme der Zeugin und des Angeschuldigten sprach ihn das Bezirksgericht Rheinfelden mit Urteil vom 4. September 2002 vom Vorwurf des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn sowie der Behinderung des nachfolgenden Fahrzeugs beim Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn beim Wiedereinbiegen frei. Er wurde jedoch des Nichteinhaltens von genügendem Abstand beim Hintereinanderfahren und des Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen für schuldig befunden. Dafür wurde dem Angeklagten eine Busse von Fr. 400.-- auferlegt. 
C. 
X.________ gelangte hierauf mit Berufung ans Obergericht des Kantons Aargau. Dieses schützte den Entscheid der Vorinstanz mit Urteil vom 25. März 2003, nachdem es zusätzlich den Zeugen B.________ angehört hatte. 
D. 
Mit Eingabe vom 7. Mai 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Aargauer Obergerichtes. Er beantragt dessen Aufhebung, weil das Urteil den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze und die Aussage des Entlastungszeugen willkürlich würdige. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme und verweisen auf den angefochtenen Entscheid. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, gegen den auf Bundesebene die staatsrechtliche Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 269 Abs. 2 BStP; Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
2.1 Das Obergericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2002 zwischen 10.30 Uhr und 10.45 Uhr sehr nah an das Fahrzeug der Zeugin herangefahren sei, als diese eine Lastwagenkolonne überholen wollte. Er habe mehrmals die Lichthupe betätigt und die Zeugin, als diese auf den rechten Fahrstreifen zurückfahren wollte, rechts überholt, um dann sogleich wieder auf die Überholspur zu wechseln. 
 
Der Beschwerdeführer hält dagegen, er sei an jenem Tag um 10 Uhr in Zürich gewesen und habe dort eine Mitarbeiterbesprechung geleitet. Das Obergericht habe den Aussagen der Zeugin zu Unrecht Glauben geschenkt und es versäumt, andere Möglichkeiten gebührend zu werten, welche das Verhalten der Zeugin näher erklärten. Damit habe das Obergericht den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Überdies erblickt der Beschwerdeführer in der seines Erachtens fehlerhaften Würdigung der Zeugenaussagen B.________ eine willkürliche Beweiswürdigung. 
2.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. 
 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (in diesem Sinne BGE 127 I 38 E. 2a S. 40). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.). 
 
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sowohl eine Verletzung der Beweiswürdigungs- als auch der Beweislastregel. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, schon bei der ersten Einvernahme angegeben zu haben, zum fraglichen Zeitpunkt bereits in Zürich gewesen zu sein. Dies habe der Zeuge B.________ vor Obergericht bestätigt. Die Zeugin A.________ habe vor Bezirksgericht ausgesagt, ihn bereits vorher, d.h. an einem anderen Tag, auf der Autobahn gesehen zu haben. Möglich sei, dass die Zeugin die Tage verwechselt habe. Die Zeugin habe des Weitern erhebliche Ungereimtheiten in der Schilderung des Sachverhalts entdecken lassen, wie beispielsweise die Farbe des Fahrzeugs, dessen Geschwindigkeit und den Zeitpunkt, zu welchem sie das Kennzeichen memoriert haben wolle. Auch nach Lektüre der Zeugenaussage blieben erhebliche Zweifel an seiner Schuld. Das Obergericht habe nicht gebührend nach entlastenden Elementen Ausschau gehalten. Überdies erscheine die Aussage des Obergerichtes, der Angeschuldigte habe keine weiteren Entlastungszeugen angegeben, als nicht weiterführend, weil nicht der Angeschuldigte seine Unschuld, sondern der Staatsanwalt die Schuld des Angeklagten nachzuweisen habe. 
3.2 Im angefochtenen Urteil wird die Verurteilung nicht mit dem Argument begründet, der Angeklagte habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil, dass das Obergericht von der falschen Meinung ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer hätte seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr liegt dem Schuldspruch eine ausführliche Indizienkette zugrunde. Die Erwägung des Obergerichtes, welche der Beschwerdeführer anspricht (angefochtenes Urteil S. 13), stellt ebenfalls keinen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel dar, hält doch das Obergericht lediglich fest: 
" Mit den Aussagen des Zeugen B.________ - nur nebenbei sei erwähnt, dass der Angeklagte die anderen Sitzungsteilnehmer nie erwähnt oder als Zeugen angerufen hat - können die glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin A.________ jedenfalls nicht entkräftet werden." 
Das Obergericht würdigt damit lediglich das Verhalten des Beschwerdeführers im Verlaufe des gesamten Verfahrens und legt ihm nicht zur Last, dass er keine weiteren Entlastungszeugen aufgerufen hat. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung ist darin nicht zu erblicken. Stellt das Obergericht die Aussagen der Zeugin den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber und wertet es erstere als glaubwürdiger, liegt keine Umkehr der Beweislast vor. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf den Zeugen B.________, der klar ausgesagt habe, dass er, der Beschwerdeführer, zur fraglichen Zeit die tägliche Mitarbeiterbesprechung in Zürich geleitet habe. Der Zeuge habe auch ausgesagt, dass er mit allen Mitarbeitern das Wochenende vor dem 7. Januar 2002 zwei Arbeitstage in den Bergen verbracht habe, welche zur Vorbereitung auf die kommende Verkaufssaison gedient hätten. Der Zeuge habe sich somit an die Tage vor dem 7. Januar 2002 genauestens erinnert und es sei ihm daher zuzugestehen, sich an eine Verspätung des Beschwerdeführers zu der von diesem geleiteten Jahreseröffnungssitzung am 7. Januar 2002 um 10 Uhr in Zürich erinnern zu können. Das Urteil lasse eine Auseinandersetzung mit entlastenden Alternativmöglichkeiten vermissen. Die Zeugin besitze beispielsweise eine geringe Fahrpraxis und habe angegeben, den Beschwerdeführer schon vor dem 7. Januar 2002 gesehen zu haben. 
4.2 Nach Auffassung des Obergerichtes vermögen die Aussagen des Zeugen nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2002 zwischen 10.30 Uhr und 10.45 Uhr nicht am Tatort war: Vorliegend gehe es nicht um einen besonderen Termin, an den sich der Zeuge speziell zu erinnern vermöchte. Die Montagssitzungen, über deren Beginn sich der Beschwerdeführer (10.00 Uhr gemäss Berufung bzw. 10.15 gemäss Aussagen vor Obergericht) und der Zeuge (10.30 Uhr gemäss Protokoll) nicht einig seien, kehrten allwöchentlich wieder und stellten daher kein aussergewöhnliches Ereignis dar. Nachdem nicht einmal der genaue Beginn der Sitzung feststehe und der Zeuge nur in genereller Weise ausgesagt habe, der Angeklagte sei "immer" pünktlich gewesen, sich jedoch mit Bezug auf den 7. Januar 2002 nicht sicher gewesen sei, ob der Beschwerdeführer spätestens um 10.30 Uhr im Büro gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit am Tatort gewesen sei. 
 
Hingegen hält das Obergericht die Angaben der Zeugin für glaubhaft und widerspruchsfrei. Die Zeugin habe vor dem Bezirksgericht im Wesentlichen ihre Darstellung des Vorfalls bestätigt, die sie bei der Einvernahme am 14. Januar 2002 abgegeben habe. Zwar habe sie die Farbe des BMW nunmehr als grau-braun bzw. dunkel bezeichnet, während sie bei der ersten Einvernahme von einem anthrazit farbigen Wagen gesprochen habe. Diese angeblichen Widersprüchlichkeiten erschienen als völlig untergeordnet und angesichts der Nähe der Farbtöne sowie der Zeitdifferenz von über einem halben Jahr zwischen den beiden Einvernahmen als verständlich. Die Zeugin habe den Angeklagten nicht gekannt. Ein Motiv für Falschbeschuldigung sei nicht ersichtlich, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sich die Zeugin von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Die Erfahrung zeige im Übrigen, dass Verzeigungen von der Art der vorliegenden nicht leichtfertig vorgenommen würden, da der Anzeiger mit erheblichen Umtrieben zu rechnen habe. Die Zeugin habe klar geschildert, dass der PW mit dem Kontrollschild LÖ CR 55 so nahe an sie herangefahren sei, dass sie das Nummernschild und die Scheinwerfer nicht mehr habe erkennen können. Die Distanz habe sie auf "keine zwei Autolängen" geschätzt. Aufgrund dieser Aussagen sei - auch wenn den Angaben eine gewisse Schätzungsungenauigkeit anhafte - klar erstellt, dass der zum Fahrzeug der Zeugin aufschliessende PW keinen ausreichenden Abstand eingehalten habe. Die Tatsache, dass sich die Zeugin die abgelesene Nummer nicht notiert, sondern "im Kopf gespeichert" habe, vermöge nichts an ihrer Glaubwürdigkeit zu ändern. Es handle sich um ein offensichtlich einfaches Kennzeichen. Entgegen der Behauptung in der Berufungsschrift habe die Zeugin ausgesagt, das Fahrzeug des Angeschuldigten sei ihr einmal bei einer früheren Gelegenheit aufgefallen; davon, dass sie das Fahrzeug schon oft gesehen hätte, sei nicht die Rede gewesen. Auch wenn die Zeugin das Kennzeichen bereits vor dem Vorfall vom 7. Januar 2002 schon einmal gesehen und sich dieses Kennzeichen aufgrund der damals festgestellten aggressiven Fahrweise gemerkt habe, erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass ihr erster Gedanke diesem Kennzeichen gegolten habe, wenn sie es nicht tatsächlich wiedererkannt hätte. Die von der Zeugin geschätzten Geschwindigkeiten seien zwar nicht einheitlich und dürften auch nicht zum Nennwert übernommen werden - in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei denn auch ein Freispruch erfolgt. Sie änderten aber nichts an der Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Überholmanövers. 
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen sich weitgehend auf die Aussagen des Zeugen B.________. Inwiefern das Obergericht dessen Aussagen jedoch rechtlich fehlerhaft gewürdigt haben soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan. Es ist nicht stossend, wenn das Obergericht den Angaben des Zeugen weniger Gewicht beigemessen hat als denjenigen der Zeugin, zumal der Zeuge mit Bezug auf den 7. Januar 2002 nicht genau sagen konnte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich pünktlich zur montäglichen Sitzung erschienen war. Dagegen hat die Zeugin bei beiden Einvernahmen ein widerspruchsfreies Bild des Sachverhaltes gezeichnet und hatte - wie das Obergericht zu Recht in seinen Erwägungen berücksichtigt hat - offensichtlich kein Motiv für eine falsche Beschuldigung. 
 
Insgesamt erscheint die Beweiswürdigung des Obergerichtes schlüssig und überzeugend. Es hat die beiden Zeugenaussagen gegeneinander abgewogen und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugin bejaht. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen keine ernsthaften Zweifel am von der Zeugin dargelegten Sachverhalt zu wecken. 
5. 
Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: