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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_654/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. September 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2013, 
 
in Erwägung, 
 
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: SUVA-MV), vom 15. September 2011 insoweit aufhob, als er die Haftung für die Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis und allfällige nebst der Diskushernie bestehende degenerative lumbale und thorakolumbale Bandscheibenveränderungen verneint, und die Sache zum Erlass einer Verfügung über ihre diesbezügliche Haftung an die SUVA-MV zurückwies, 
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss, 
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 sowie statt vieler unlängst: Urteil 8C_473/2013 vom 29. Juli 2013 mit Hinweisen), 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist, 
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit der im Rückweisungsentscheid angeordnete Erlass einer Verfügung obsolet würde, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler unlängst: Urteil 8C_473/2013 vom 29. Juli 2013 mit Hinweisen), 
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch