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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_489/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 3. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass im vorinstanzlichen Entscheid, soweit er vom Beschwerdeführer angefochten wird, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde, 
 
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 und seitherige Rechtsprechung), 
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss, 
 
dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f. sowie Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013, 8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der angefochtene Entscheid - wie der Beschwerdeführer zu Unrecht anzunehmen scheint - im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet, 
 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs 1lit. b BGG angezeigt ist, 
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen), 
 
dass im Übrigen den Parteien - wie bereits erwähnt - nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei auch die im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung gemäss dem in BGE 141 X xxx zu publizierenden Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkte vorgetragen werden können, 
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz