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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_459/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,  
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 6. Mai 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des D.________ vom 12. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Juni 2013 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Verfügung vom 9. März 2012 der IV-Stelle des Kantons St. Gallen aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies, 
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss, 
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 sowie Urteile 8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012), 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist, 
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_286/2013 vom 4. Juni 2013, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen), 
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid - trotz der am 17. Juni 2013 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides durch den Versicherten - insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeweg gegen den späteren Endentscheid über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsansprüche offenstehen wird, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 9. Juli 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger                     Batz