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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_218/2021  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung; Willkür, Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Dezember 2020 (STBER.2020.20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen üblen Nachrede schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Präsidium des Richteramtes Solothurn-Lebern. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher übler Nachrede ein.  
 
A.b. Dem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung liegt der Vorwurf zugrunde, A.________ habe am 22. März 2017, ca. 23.10 Uhr, in U.________, V.________strasse xxx, den auf der Höhe des Liegenschaftseingangs parkierten Personenwagen von B.________ beschädigt, indem er mit einem spitzen Gegenstand, vermutungsweise mit einem Schlüssel, ein "X" auf den vorderen Kotflügel auf der Beifahrerseite gekratzt habe. Damit habe A.________ vorsätzlich an für ihn erkennbar fremdem Eigentum einen Sachschaden von ca. Fr. 800.-- verursacht.  
 
B.  
Das Richteramt Solothurn-Lebern sprach A.________ mit Urteil vom 14. Januar 2020 der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Auf durch A.________ erhobene Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, am 14. Dezember 2020 das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.  
 
1.1. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Trotz zahlreicher Widersprüche in den Aussagen der Zeugen C.C.________ und D.C.________ stelle sie vollumfänglich auf diese ab. Das Hauptargument für die Glaubhaftigkeit der Aussagen bilde für die Vorinstanz die Tatsache, dass die Zeugen kein Motiv hätten, den Beschwerdeführer falsch zu belasten. Tatsachenwidrig halte die Vorinstanz zudem fest, die Aussagen der beiden Zeugen seien immer gleich gewesen und würden viele Wahrheitssignale enthalten.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, C.C.________ habe nach eigenen Angaben gesehen, dass der Beschwerdeführer ein Polohemd getragen habe, während D.C.________ in ihrer Einvernahme kein solches erwähne. Weiter habe C.C.________ erklärt, er würde den Mann, der das Auto zerkratzt hatte, vom Sehen her kennen, dieser würde seit sechs Monaten an der V.________ yyy wohnen, während D.C.________ erklärt habe, der Mann würde schon längere Zeit dort wohnen. Der Beschwerdeführer beanstandet in dieser Hinsicht, die Vorinstanz habe die Zeugen nicht aufgefordert, den beobachteten Mann nach optischen Merkmalen zu beschreiben und habe so gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Vorinstanz trage dem Umstand, dass die Zeugen eine Verwechslung zu 100 % ausgeschlossen, diese Sicherheit aber nicht wirklich begründet hätten, willkürlich keine Rechnung. Obwohl E.________ auch eine Glatze und die gleiche Statur wie der Beschwerdeführer habe, schliesse die Vorinstanz eine Verwechslung aus, was eine willkürliche Beweiswürdigung darstelle. 
Weiter setzt sich der Beschwerdeführer mit den Zeugenaussagen auseinander, wonach die Entfernung vom Küchenfenster, von wo diese ihre Beobachtungen gemacht hätten, bis zum parkierten Auto 10-17 Meter betragen habe. Er bringt vor, die Vorinstanz setze sich nicht damit auseinander, ob die Zeugen aus einer solchen Entfernung im Dunkeln den Täter hätten erkennen können. Dabei argumentiert er, beide Zeugen hätten nicht angeben können, in welcher Hand der Täter den Gegenstand, mit welchem er das Auto zerkratzt habe, gehalten habe. Auch hätten sie nicht sicher sagen können, mit welchem Gegenstand der Täter die Kratzer gemacht habe, wobei C.C.________ lediglich vermutet habe, es sei ein Schlüsselbund mit einem "Bändeli" gewesen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe ausgesagt, er trage seine Schlüssel immer in einem Lederetui. Bei genauer Betrachtung seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht so unglaubhaft, wie von der Vorinstanz abgetan. Vielmehr habe die Vorinstanz eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit seinen Aussagen willkürlich unterlassen. Soweit die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers mit der Begründung abtue, die Aussagen der Zeugen seien glaubhaft und sie hätten kein Motiv für eine Falschaussage, so stelle sie den Sachverhalt gestützt auf einen Zirkelschluss fest und verfalle dabei in Willkür. 
Indem die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung offensichtlich falsch festgestellt habe, verletze sie damit Bundesrecht und mithin auch den Grundsatz "in dubio pro reo". 
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen der Zeugen C.C.________ und D.C.________ seien detailliert und enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Beide hätten im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie vor der Vorinstanz den Kernsachverhalt in den wesentlichen Zügen gleichlautend und übereinstimmend geschildert.  
C.C.________ habe zusammengefasst ausgeführt, er und seine Frau hätten zum Fenster hinausgeschaut und gesehen, wie der Beschwerdeführer immer auf und ab gegangen sei und mit den Armen herumgefuchtelt habe. C.C.________ habe den Beschwerdeführer vom Sehen her gekannt, seinen Namen habe er aber nicht gewusst. Er kenne auch E.________, weshalb er eine Verwechslung zu 100 % ausschliessen könne. Der Beschwerdeführer habe eine Handbewegung wie ein Kreuz über dem Auto gemacht. Zwar habe er kein Kratzgeräusch gehört, dennoch sei für ihn klar gewesen, dass der Beschwerdeführer das Auto zerkratzt habe. Das Auto sei klar sichtbar unter der Strassenlampe gestanden, die Distanz habe er nachgemessen, es seien 15 Meter. Er sei am nächsten Morgen nachschauen gegangen und habe die Kratzer gesehen, woraufhin er seine Daten beim zerkratzten Personenwagen auf einem Zettel hinterlassen habe. Auch die Zeugin D.C.________ habe zusammengefasst konstant ausgesagt, sie könne sich an die Bewegung mit dem Kreuz erinnern und sie sei sich sicher, dass es sich beim Täter um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Sie habe den Beschwerdeführer schon viel gesehen und kenne ihn, da er gegenüber wohne. Darum wisse sie auch genau, dass er es gewesen sei. Mit E.________ habe sie beruflich längere Zeit zu tun gehabt und kenne ihn sehr gut. Sie gab an, die beiden Männer würden sich nicht ähnlich sehen, weshalb sie eine Verwechslung zu 100 % ausschliesse. Sie habe den Beschwerdeführer gut gesehen, weil es dort, wo das Auto gestanden sei, eine Strassenlampe habe. Insgesamt wertet die Vorinstanz die Sachverhaltsschilderung der beiden Zeugen als detailliert und widerspruchsfrei und somit als glaubhaft. 
Mit Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dieser bestreite den Sachverhalt mit vagen und wenig überzeugenden Aussagen und glaube an eine Verschwörung seiner Nachbarschaft gegen ihn. Es sei auch kein Motiv ersichtlich, weshalb das Ehepaar C.________ Henkel den Beschwerdeführer zu Unrecht falsch belasten sollte. Auch der Beschwerdeführer habe kein überzeugendes Motiv für eine Falschbelastung vorbringen können. Zudem würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der beiden Zeugen nicht gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er trage seinen Schlüssel immer in einem Lederetui, so handle es sich um eine reine Behauptung, welche nicht ausschliesse, dass er zur Tatzeit einen Schlüssel mit einem "Bändeli" getragen habe, wie es auch die Zeugen ausgesagt hätten. Und auch der Umstand, dass es kalt gewesen sein solle, schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Polohemd hin und her gelaufen sei. 
Die Vorinstanz erachtet den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der sich in den Akten befindenden objektiven Beweise als erstellt. 
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt wer-den, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, je mit Hinweisen).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung keine Willkür darzutun.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Aussagen von D.C.________ sowie von C.C.________ keineswegs widersprüchlich. Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, beide würden das Kerngeschehen übereinstimmend, anschaulich, detailreich und jeweils mit eigenen Worten schilldern. Dabei stützt sie sich mitunter darauf, beide hätten den Täter beobachtet, wie er auf und abgelaufen sei und dann mit der Hand eine Kreuzbewegung über dem Auto gemacht habe. Angesichts des Umstands, dass beide Zeugen den Beschwerdeführer zumindest vom Sehen kennen, erachtet die Vorinstanz die zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers nachvollziehbar als schlüssig. Indem sowohl D.C.________ als auch C.C.________ eine Verwechslung mit dem ihnen bekannten E.________ mit 100 % Sicherheit ausschliessen, ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Zeugen nicht aufgefordert wurden, den Täter nach optischen Merkmalen näher zu beschreiben. Was der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Verwechslung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 
Auch sonst vermag der Beschwerdeführer keine relevanten Widersprüche im Kerngeschehen aufzuzeigen. So mag C.C.________ zwar aufgefallen sei, dass der Täter ein Polohemd trug, während D.C.________ keine Beobachtung betreffend Kleidung zu Protokoll gegeben hat. Und es mag auch zutreffen, dass C.C.________ meinte, der Beschwerdeführer wohne seit sechs Monaten an der V.________strasse yyy, während D.C.________ ausführte, der Beschwerdeführer würde dort schon längere Zeit wohnen. Dieses Aussageverhalten der Zeugen zeigt jedoch gerade, dass sie eigene Wahrnehmungen zu Protokoll gaben, weshalb die Vorinstanz insgesamt zu Recht festhält, die beiden Zeugen würden den Kernsachverhalt durchgehend in den wesentlichen Zügen übereinstimmend wiedergeben. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, ob die Zeugen damals im dritten oder vierten Stock gewohnt hätten, spreche nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, zumal die Zeugen tatsächlich irgendwann die Wohnung gewechselt hätten und ihre Zeugenaussage vor der ersten Instanz fast drei Jahre nach der Tat stattgefunden habe. Dasselbe gilt für die Erwägung der Vorinstanz, wonach selbst bei einer Distanz von mehr als 15 Metern nicht ausgeschlossen sei, dass die Zeugen die von ihnen geschilderten Beobachtungen hätten machen können. Dass sie dabei nicht mit Sicherheit anzugeben vermochten, mit welchem Gegenstand das Auto zerkratzt wurde, erscheint nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen ins Leere. Die Vorinstanz hatte sich ferner auch nicht damit auseinanderzusetzen, ob die Zeugen den Täter im Dunkeln hätten erkennen können, bestreitet doch der Beschwerdeführer selbst nicht, dass sich das zerkratzte Auto direkt neben einer Strassenlampe befand und durch diese beleuchtet war. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle auf die Aussagen der beiden Zeugen mit dem Hauptargument ab, diese hätten kein Motiv für eine Falschbelastung. Zwar bringt die Vorinstanz vor, es sei in keiner Art ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen den Beschwerdeführer zu Unrecht und mittels einer strafbaren Falschaussage belasten sollten, jedoch belässt sie es in ihrer Begründung keinesfalls dabei. Vielmehr unterzieht sie die Zeugenaussagen einer detaillierten Würdigung und gelangt nach den obigen Ausführungen zu Recht zum Schluss, diese seien glaubhaft. Überdies unterlässt es die Vorinstanz auch nicht, sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sondern wertet sie überzeugend als unglaubhaft. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dabei auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, er leide zwar tatsächlich an zu hohem Blutdruck und habe aufgrund eines Bandscheibenvorfalls Rückenprobleme, dies hindere ihn jedoch nicht daran, seine Wohnung zu verlassen. 
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich allesamt als unbehelflich. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie aufgrund einer Gesamtwürdigung zum Schluss gelangt, der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt sei erstellt. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bzw. des Untersuchungsgrundsatzes vor. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb