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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_509/2019  
 
 
Urteil vom 29. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, nebenamtliche 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Alexander Sami, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung); bedingte Entlassung; Landesverweisung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 27. November 2018 (SB.2018.33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ und Y.________ reisten am 19. August 2017 mit dem Fahrzeug beim Grenzübergang Riehen von Deutschland in die Schweiz ein. Y.________ lenkte das Fahrzeug, X.________ sass auf dem Beifahrersitz. Im Fussraum auf der Beifahrerseite war hinter einer Abdeckung ein eingeschweisstes, mit Klebeband umwickeltes Paket versteckt. Darin befand sich 493.5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 86%. 
 
B.   
Am 07. Februar 2018 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Widerruf der bedingten Entlassung und Einbezug der Reststrafen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 von 3 Jahren und 309 Tagen und gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Februar 2016 von 61 Tagen. Das Gericht verwies X.________ für 10 Jahre des Landes, ordnete die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
 
C.   
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 27. November 2018 den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und stellte im Übrigen fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in Rechtskraft erwachsen war. Es widerrief die X.________ gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 (Reststrafe von 3 Jahren und 309 Tagen) und ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug an. Hingegen verzichtete es auf einen Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Februar 2016 (Reststrafe von 61 Tagen). Das Gericht bestrafte X.________ unter Einbezug der als vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs. Weiter verwies es X.________ für 10 Jahre des Landes und ordnete die Eintragung im Schengener Informationssystem an, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten. 
 
D.   
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug, die Landesverweisung und deren Eintrag im Schengener Informationssystem seien aufzuheben. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen und für die erlittene Überhaft mit Fr. 150.00 pro Hafttag zu entschädigen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien neu zu verteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt betreffend die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in verschiedener Hinsicht willkürlich und unter Verletzung seiner Verfahrensrechte (Grundsatz  in dubio pro reo, der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren) fest.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Sie habe es unterlassen, den als Mittäter verurteilten Y.________ sowie A.________ als Zeugen zu befragen, das Tatfahrzeug Mercedes auf weitere Verstecke zu untersuchen, sowie die Daten des Navigationsgerätes im Tatfahrzeug, des Mobiltelefons Nokia, sowie des mit Viber geführten Chats aus dem iPhone von Y.________ auszuwerten.  
 
1.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte Y.________ seien am Abend des 18. August 2017 gemeinsam nach Amsterdam gefahren, um von dort aus einen Betäubungsmitteltransport in die Schweiz zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Mittelsmann per verschlüsselter Nachrichtenapp über das Handy in Amsterdam verabredet. Am Vormittag oder um die Mittagszeit habe einer der beiden Mittäter (d. h. der Beschwerdeführer oder Y.________) das Kokainpaket entgegengenommen und es zwecks Einfuhr in die Schweiz hinter der Metallabdeckung im Fussraum des Beifahrersitzes verbaut. Dies habe der Beschwerdeführer gewusst. Er sei gewillt gewesen, Betäubungsmittel in die Schweiz zu verbringen. Wo und wann genau das Kokain in das Fahrzeug gelangt sei, könne rückwirkend nicht nachvollzogen werden.  
Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung zunächst auf objektive Beweismittel. Das Tatfahrzeug ist auf die Ehefrau des Mitbeschuldigten Y.________ eingelöst. An der Metallabdeckung des Verstecks im Tatfahrzeug Mercedes wurde eine DNA-Spur von Y.________ gefunden. Weiter befanden sich Kokainspuren an der Hose des Beschwerdeführers im Knopfbereich, am Reissverschluss und an der Innenseite der Hosentaschen sowie an seinem T-Shirt, während an seinen Händen und im Fingernagelschmutz nichts dergleichen festgestellt werden konnte. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Kokainanhaftungen eigenhändig auf die Hose übertragen hat. Sie schliesst aus, dass die Spuren an der Hose vom Autositz bzw. vom Autoinnenraum herrühren, da sich diese nicht ohne Weiteres an der Vorderseite der Hose abgesetzt hätten. Gegen eine solche Kontamination durch den Autositz spreche, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung keine Spuren an den Händen aufgewiesen habe. Überdies seien an der Kleidung des Mitbeschuldigten Y.________ (im Gegensatz zu dessen Fingernagelschmutz) keine Kokainspuren gefunden worden, was ebenfalls gegen die Hypothese der Kontamination im Autoinnenraum spreche. Hingegen geht die Vorinstanz davon aus, es sei nicht erstellt, auf welchem Weg die Spuren auf das T-Shirt des Beschwerdeführers übertragen wurden (eigenhändige oder Fremdkontamination), da unklar sei, an welcher Stelle dieses untersucht worden sei. 
Die Natelkommunikation des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz als weiteres Indiz für dessen Beteiligung am Drogentransport. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen versuchte der Beschwerdeführer, am Morgen der Ankunft in Amsterdam zwischen 06:01 bis 07:15 Uhr eine als A.________ gespeicherte Person 15 Mal mittels Sprachanruf über die App Viber zu erreichen. Dies lasse auf eine zeitliche Dringlichkeit schliessen. Drei Wochen vor der Anreise habe A.________ dem Beschwerdeführer geschrieben, er habe seinen "Menschen" noch nicht getroffen, da dieser in den Ferien sei. Eine Woche später habe A.________ den Beschwerdeführer aufgefordert, die verschlüsselte App "Telegram" herunterzuladen und ihn unter dem Namen "B.________" zu speichern. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer gefolgt. Die App "Telegram" habe aus technischen Gründen nicht aus dem Natel des Beschwerdeführers ausgelesen werden können. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer den Namen "C.________" bereits in seinen früheren Drogengeschäften für einen Drogenkurier verwendet habe. Damals sei er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 verurteilt worden. Die Verdunkelungshandlungen durch die Benutzung einer verschlüsselten App, die Wahl von Aliasnamen und die Benutzung des bereits einmal im Drogentransport verwendeten Aliasnamens wirkten sich gemäss Vorinstanz belastend für den Beschwerdeführer aus. Schliesslich seien auf dem Natel des Beschwerdeführers Fotos gefunden worden, woraus sich ergebe, dass er am 19. August 2017 in den Niederlanden war. 
Die Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in den ersten beiden Befragungen jegliche Beteiligung am Drogentransport bestritten und erst später die Reise mit dem Mitbeschuldigten Y.________ zugegeben. Zunächst habe er behauptet, er sei mit dem Mitbeschuldigten in einer Disco einen Kaffee trinken gegangen. Er habe seinen ersten Aussagen zufolge einem türkischen Freund die Autoschlüssel von Y.________'s Fahrzeug überlassen, damit dieser Frauen abholen könne. Danach habe er mit Y.________ in Basel Party machen wollen. Er gehe davon aus, dass der Türke für das Kokain im Fahrzeug verantwortlich sei. Später habe der Beschwerdeführer angegeben, der Mitbeschuldigte Y.________ habe ihm angeboten, ihn auf seine Kosten auf eine Reise nach Amsterdam mitzunehmen, um ihm Gesellschaft zu leisten, mit ihm über den in der Schweiz geplanten Arbeitseinsatz zu sprechen und weil ein weiterer Arbeitseinsatz in den Niederlanden ein Thema gewesen sei. In Amsterdam habe er angeblich seinen zukünftigen Arbeitgeber A.________ getroffen. Bei der Einreise in die Schweiz habe ihn der Mitbeschuldigte Y.________ über das mitgeführte Kokain informiert und ihn angewiesen, er solle gegenüber den Behörden aussagen, sie hätten sich in Lörrach getroffen. Grund für die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sind gemäss der Vorinstanz nicht die Drohungen des Mitbeschuldigten, habe doch der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten erst nach diesen Drohungen richtig belastet. 
Die Vorinstanz stellt insgesamt nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Amsterdam ab, weil dieser im Laufe der Zeit gewichtige Tatsachen (die Suche nach Arbeit und Unterkunft) hinzugefügt habe. So habe er zuerst angegeben, er habe sich mit A.________ getroffen, sei mit ihm herumspaziert und habe mit ihm zu Mittag gegessen. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er seinen früheren Schilderungen beigefügt, er habe mit A.________ über die Arbeit auf einer Tulpenplantage gesprochen, seine Frau (jene des Beschwerdeführers) hätte ebenfalls dort arbeiten sollen, er habe eine Wohnung besichtigt und A.________ lebe alleine. Diese Aussagen würden in Widerspruch zu den früheren detailarmen und oberflächlichen Schilderungen stehen. Seine Aussagen seien zudem in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht stimmig, so etwa hinsichtlich der Umstände, ob ein mehrstündiges Essen mit der Familie von A.________ stattfand, ob sie zu Fuss zur Tulpenplantage gegangen (welche in der Stadt Amsterdam liegen müsste) oder bloss bei der künftigen Wohnung gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne sich weder an konkrete Orte noch an Namen erinnern. Gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers sprächen gemäss der Vorinstanz auch die wechselnden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowie zur Aufenthaltssituation vor der Tat, welche er dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst habe. Der Beschwerdeführer gab gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen an, er habe vor der Verhaftung drei Wochen in Lyon, Frankreich, gewohnt, womit er den in seinen Effekten aufgefundenen Schlüssel erklärte. In Lyon habe er einen halben Tag gearbeitet. Weil er damit die Wohnung nicht habe bezahlen können, sei er nach Deutschland gereist. Anschliessend habe er ab dem 20. August 2017 für einen Monat in der Schweiz arbeiten wollen. Er sei jedoch temporär in der Schweiz angestellt gewesen und habe sich nach einer Arbeit in den Niederlanden umsehen wollen, um seine in Bratislava wohnhafte Ehefrau nachzuziehen. Später habe der Beschwerdeführer die Aussagen betreffend die Zugehörigkeit des Schlüssels zur Wohnung in Lyon widerrufen, was angesichts des Umstandes, dass dieser Schlüssel die Beschriftung "D.________", "Swiss Made" und "Zimmer 3 rechts" nicht erstaune. In der obergerichtlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe vor der Tat im Kosovo gewohnt, wo er Haus und Land besitze und ein wenig gearbeitet habe. Ein Freund im Kosovo habe ihm den Kontakt zu A.________ vermittelt. Er sei in die Schweiz gekommen. Hier habe er temporär gearbeitet und weiterreisen wollen. Später sei er für einen Tag nach Österreich, dann nach Lyon gereist. Gleichzeitig gab er an, mit Lyon nichts zu tun zu haben. Auf Vorhalt der Flugdokumente und den Zwischenstopp in München auf dem Weg von Wien nach Lyon habe er ausgesagt, er habe Angst gehabt, direkt in die Schweiz oder nach Deutschland zu gehen. Trotzdem sei er danach direkt in die Nähe von München gereist, wo er zwei Wochen geblieben sei und zwei Tage gearbeitet habe. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil angegeben, er habe sich in den rund zwei Wochen vor seiner Verhaftung zu Arbeitszwecken in vier verschiedenen Ländern aufgehalten, d.h. in Frankreich, Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden. Dies habe er erst auf Konfrontation mit den bei ihm vorgefundenen Effekten erklärt. Dabei habe sich, so die Vorinstanz, nicht das geringste Indiz finden lassen, dass der Beschwerdeführer an einem der genannten Orte tatsächlich eine Arbeit ausgeübt oder nach einer solchen gesucht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer die sichergestellten Dokumente betreffend seine Flugbewegung von Wien nach Lyon am 27. Juli 2017 und die Buchungsbestätigung für einen weiteren Flug von Wien nach Lyon am 27. September 2017 sowie den Widerspruch zu seinen angeblich knappen Finanzen nicht schlüssig erklären können. Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu seiner Ehefrau pflegte, was gegen ein gemeinsames Migrationsprojekt spreche, zumal sie an verschiedenen Orten, die Ehefrau in der Slowakei, der Beschwerdeführer im Kosovo, leben würden. Der Kontakt zu A.________ stand nach Auffassung der Vorinstanz nicht im Zusammenhang mit einer Arbeit auf einer Tulpenplantage. Dabei lässt die Vorinstanz offen, ob es sich bei A.________ um einen Mittelsmann für das Kokain gehandelt hat oder ob eine andere Person über die verschlüsselte Nachrichtenapp kontaktiert wurde. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigte Y.________ habe als Alleintäter gehandelt und das Kokain in Eigenregie in die Schweiz eingeführt, nicht als glaubhaft. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Handy vorgefundenen Fotos zwischen 10:42 Uhr und 11:06 Uhr alleine durch die Innenstadt von Amsterdam bewegt habe, lasse genügend Spielraum, sich zwischen der Ankunft um ca. 06:00 Uhr morgens und der Abreise um ca. 13:00 Uhr Nachmittags an einem Betäubungsmitteltransport zu beteiligen. Die Angabe des Beschwerdeführers, Y.________ habe sich zeitweise alleine in Amsterdam bewegt, stehe der Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmitteltransport nicht entgegen. 
Auch die Aussagen des Mittäters Y.________ wertet die Vorinstanz als unglaubhaft. Dieser habe stets angegeben, er sei nicht bis nach Amsterdam, sondern bloss bis nach Köln mitgefahren, um ein aussereheliches Verhältnis zu pflegen. Nichts deute darauf hin, dass Y.________ bloss mit nach Amsterdam gereist sei, um Schulden einzutreiben, wie der Beschwerdeführer behauptet habe. Letztgenannte Version werde vom Mitbeschuldigten Y.________ bestritten. 
Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung schliesslich nebst dem im Strafregister des Beschwerdeführers eingetragenen Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 zwei weitere Urteile, welche nicht aus dem Strafregister ersichtlich sind. Betroffen sind das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 1997, in welchem der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, und das Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 25. November 1998, welches zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht wurde (vgl. den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, Vorakten act. 9 ff., angefochtenes Urteil S. 14 f., S. 23). Sie fasst den Sachverhalt, der den drei Urteilen zugrunde liegt, zusammen (alles internationale Drogentransporte, wobei der Beschwerdeführer im Fall des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn als Auftraggeber auftrat, bei einem Lieferanten Kokain in Amsterdam organisierte, Kontakte zu Käufern in Italien unterhielt und die Kuriere bei der Durchfuhr der Betäubungsmittel durch die Schweiz koordinierte und kontrollierte, während bei den Urteilen aus den Jahren 1997 und 1998 die Drogen in Fahrzeugen verbaut waren und die Mitbeschuldigten zugunsten des Beschwerdeführers die Schuld auf sich nahmen) und erwägt, dem Beschwerdeführer sei schon mehrfach vorgeworfen worden, an internationalen Drogentransporten beteiligt gewesen zu sein. Nebst dem modus operandi habe die prozessuale Strategie stets darin bestanden, sich in einer Zweierkonstellation gegenseitig zu belasten. Zusammen mit den übrigen Beweismitteln, namentlich dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine glaubhafte Erklärung für seine Reise nach Amsterdam habe, erscheine seine Vorgeschichte in anderem Licht. Sein Vorleben füge sich unter dem Titel Persönlichkeitsadäquanz als zusätzliches Element in das durch die übrigen Beweismittel bereits konstruierte Bild ein und wirke sich stark belastend aus. 
Insgesamt erachtet die Vorinstanz den Vorwurf des Drogentransports durch den Beschwerdeführer und den Mittäter Y.________ als erwiesen. 
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz  in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen dürfen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz geht ausführlich darauf ein, warum sie auf eine Befragung von Y.________ verzichtet. Sie stützt die Ablehnung des Beweisantrages auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer und Y.________ verschiedene Tatversionen zu Protokoll gegeben haben. Diese bisherigen Versionen erachtet die Vorinstanz mit stichhaltiger Begründung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.5) als unglaubhaft. Eine weitere Befragung des Mittäters Y.________ als Zeugen erachtet sie als nicht zielführend, da sie davon ausgeht, dass selbst die für den Beschwerdeführer günstigste Aussage (nämlich dahingehende Änderung der Aussagen durch Y.________, dass er die Drogen ohne Wissen des Beschwerdeführers transportiert habe) das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung nicht umstossen könnte. Die vorinstanzliche Abweisung des Beweisantrages hält vor Bundesrecht stand. Angesichts der umfassenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermag eine weitere Aussage von Y.________ das Beweisergebnis nicht umzustossen, selbst wenn dieser den Beschwerdeführer vollständig entlasten bzw. die letzte Version des Beschwerdeführers zum Tathergang übernehmen würde. Damit war auch eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO) nicht erforderlich.  
 
1.4.2. Nicht stichhaltig ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie die Befragung von A.________ ablehne. Entgegen den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen begründet die Vorinstanz, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Amsterdam keine Arbeit gesucht hat. Daraus folgt, dass sich eine Befragung von A.________ zur Arbeitssuche des Beschwerdeführers erübrigt. Zudem war der Beschwerdeführer nicht während des gesamten Aufenthalts in Amsterdam mit A.________ zusammen. Daraus schliesst die Vorinstanz in vertretbarer Weise, dass eine Aussage von A.________ wenig zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Bloss beiläufig erwähnt die Vorinstanz, dass A.________ bisher nicht identifiziert werden konnte und es sich ihrer Auffassung nach um einen vorgeschobenen Namen handelt. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Seine Rüge ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
1.4.3. Die Vorinstanz durfte weiter in Einklang mit konventions-, verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Ansprüchen die Beweisanträge auf eine Überprüfung des Tatfahrzeugs auf weitere Verstecke sowie eine Auswertung des Navigationsgerätes im Tatfahrzeug ablehnen. Sie geht zu Recht davon aus, dass diese Beweismittel hinsichtlich des Tathergangs irrelevant sind, zumal sich dadurch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Mittäters weder bestätigen noch widerlegen lassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könnte durch das Auffinden weiterer Verstecke im Tatfahrzeug und das Auslesen des Navigationsgerätes nichts zum konkreten Tatvorwurf abgeleitet werden. Aus beiden Beweismitteln lässt sich nichts zum Ort der Drogenübergabe, zum Verbauen der Drogen ins Fahrzeug und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers während der Entgegennahme und dem Verbauen der Drogen schliessen, da weder die Dauer, noch der Ort des Einbaus der Drogen in das Fahrzeug (während der Fahrt oder in geparktem Zustand), noch die daran beteiligten Personen bekannt sind. Diese Lücken im Sachverhalt können ohne entsprechende Aussagen nicht geschlossen werden. Die objektiven Beweismittel sagen ausserdem nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich Drogen in die Schweiz eingeführt hat. Der Beschwerdeführer setzt sich hinsichtlich dieser Beweisanträge nicht ausreichend mit dem angefochtenen Urteil (S. 10 ff.) auseinander. Seine Rügen sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
1.4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Auswertung der Daten seines Mobiltelefons Nokia, sowie der mit Viber geführten Chats aus dem iPhone von Y.________ in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe.  
 
1.4.4.1. Hinsichtlich der Auswertung seines eigenen Geräts bringt der Beschwerdeführer vor, dass dieses nicht elektronisch ausgelesen worden sei, dennoch aber sämtliche vorhandene Kontakte, Anrufe und SMS vom Display des Telefons abfotografiert worden seien. Zudem bestehe der Hinweis, dass die Providerinformationen und Antennenstandorte ausgewertet worden seien. Wie die Vorinstanz selbst einräume, seien ihm diese Auswertungen aber verschlossen geblieben. Dennoch lasse die Vorinstanz die erhobenen Daten in antizipierter Beweiswürdigung unberücksichtigt. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal er keine Möglichkeit gehabt habe, sich selbst ein Bild über die vorgefundenen Daten zu machen, allfällige Beweisanträge zu stellen oder gestützt auf die ausgelesenen Daten entlastende Hinweise zu machen.  
Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass die Fotografien nicht ausgedruckt, sondern nur in elektronischer Form auf einem USB-Stick sich in den Akten befunden hätten. Ob der Verteidiger des Beschwerdeführers von diesen Fotos tatsächlich Kenntnis genommen habe, könne rückwirkend nicht mehr eruiert werden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung unverschuldet nicht in den Besitz der Fotografien des Displays gelangt sei. Diese würden aber mangels Beweiseignung bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben. 
Spätestens mit der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheides erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass sich die Bildschirmbilder seines Mobiltelefons in den Akten befinden. Obwohl er ab diesem Zeitpunkt von diesen hätte Kenntnis nehmen können, legt er in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht dar, inwiefern diese für die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung sein sollen. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
 
1.4.4.2. Hinsichtlich der über das Mobiltelefon des Mittäters Y.________ geführten Chats verlief eine Auswertung zum Namen A.________ negativ. Deshalb geht die Vorinstanz davon aus, dem Mobiltelefon lasse sich nichts zur Entlastung des Beschwerdeführers entnehmen (angefochtenes Urteil S. 14). Diese selektive Auswertung des Mobiltelefons von Y.________ und die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung erweist sich als bundesrechtskonform. Die objektiven Tatspuren, die vorgeschobene Arbeitssuche des Beschwerdeführers und seine widersprüchlichen Aussagen stehen einem gesamthaft gesehen günstigeren Beweisergebnis entgegen.  
 
1.4.5. Nicht einzutreten ist auf das Vorbringen, die Vorinstanz hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin anhören sollen. Er legt nicht dar, wieweit er diesen vor Bundesgericht erstmals vorgetragenen Beweisantrag nicht früher hätte stellen können.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Unhaltbar seien ihre Erwägungen, wonach er die Kokainspuren an der Innenseite der Hosentaschen und im Knopfbereich eigenhändig an die untersuchten Stellen übertragen habe. Dem Gutachten vom 23. August 2017 fehle es an der hinreichenden Beweisqualität, zumal dieses angebe, die Untersuchungen hätten bloss Hinweischarakter. Vielmehr sei es möglich, dass die Kontamination in einer Bar in Amsterdam oder auf dem Beifahrersitz stattgefunden habe, da das Drogenpaket im Fussraum des Beifahrers verbaut war. Weiter sei zu berücksichtigen, dass keine Kokainspuren an Händen und Pullover des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden können. Eine Verunreinigung der Hände sei möglich, aber nicht zwingend. Mit der Version der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer während des Kontakts mit dem Kokain Handschuhe trug bzw. sich danach die Hände wusch, lasse sich nicht erklären, weshalb er mit kontaminierten Händen Hose und Knopf angefasst haben soll. Weiter seien die fünfzehn Versuche, A.________ zu erreichen, die Drittperson als "B.________" zu speichern und die Kommunikation über die App "Telegram" weiterzuführen, nicht als Verdunkelungshandlungen seitens des Beschwerdeführers zu werten. Diese seien von A.________ ausgegangen. Die Vorinstanz gehe auch nicht auf den Bezug des Kontoguthabens durch Y.________ ein. Dies sei als Indiz für Bezahlung der Reisekosten durch Y.________ zu werten. Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz schliesslich die Kontakte des Beschwerdeführers zur Schweiz und den Umstand, dass er einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe.  
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das vorinstanzliche Beweisergebnis umstossen könnte. Die Kombination der vorinstanzlichen Würdigung aus objektiven und subjektiven Beweismitteln erlaubt den Schluss, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte Y.________ arbeitsteilig an der Einfuhr des unter dem Beifahrersitz befindlichen Kokainpakets in die Schweiz beteiligt waren. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass beide Fahrzeuginsassen Drogenspuren aufwiesen (der eine unter den Fingernägeln, der andere an den Kleidern), der Beschwerdeführer diese Spuren jedoch nicht plausibel erklären konnte (einmal gab er an, gar nicht in Amsterdam gewesen zu sein, später gab er an, die Drogenspuren könnten aus einer Bar in Amsterdam oder aber vom Autositz stammen). Dass die Vorinstanz eine Kontamination mit Drogen über den Fahrzeugsitz bzw. den Fahrzeuginnenraum verwirft, ist vertretbar, nachdem sich die Spuren an der Vorderseite der Hose des Beschwerdeführers befinden und der Mitbeschuldigte keine Drogenanhaftungen an der Kleidung aufwies. Hinzu kommt, dass keine Drogenspuren an den Händen des Beschwerdeführers feststellbar waren, was bei einem kontaminierten Sitz ausgeschlossen wäre, da beim Ein- und Aussteigen und Angurten zwangsläufig Berührungen stattfinden und die Anhaltung im Fahrzeug selbst erfolgte. Schliesslich hinterliess der Mitbeschuldigte eine DNA-Spur am Drogenversteck. Überdies sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Reise in höchstem Mass widersprüchlich (so etwa zur Frage, ob er selbst in Amsterdam war oder nicht, zu den Aktivitäten während des Aufenthalts in Amsterdam, zum Grund der Reise, zu den angeblichen Arbeitstätigkeiten und zur Arbeitssuche, für welche es keine objektiven Hinweise gibt, zum Kontakt mit A.________, zur Natelkommunikation, zur erneuten Abspeicherung eines Kontakts als "C.________", wobei der Beschwerdeführer diesen Spitznamen früher für einen Drogenkontakt verwendete). Auch die Aussage des Mitbeschuldigten Y.________, er sei bloss das Teilstück bis nach Köln gefahren, um eine aussereheliche Affäre zu pflegen, würdigte die Vorinstanz in zutreffender Weise als unglaubhaft. Einerseits steht sie in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigte Y.________ sei ebenfalls in Amsterdam gewesen. Anderseits handelte es sich beim Tatfahrzeug um dasjenige der Ehefrau des Mitbeschuldigten und es fanden sich auf dem Drogenversteck dessen DNA-Spuren. Dabei besteht - abgesehen von der Abwicklung eines gemeinsamen Drogengeschäfts - keine andere plausible Erklärung für die Anwesenheit des Mitbeschuldigten Y.________ in Amsterdam, zumal dieser die Angabe des Beschwerdeführers, Schulden einkassiert zu haben, dementierte. Für die letztgenannte Angaben des Beschwerdeführers finden sich denn auch keine objektiven Hinweise (z.B. Quittungen zur Schuldentilgung). Der Beschwerdeführer vermag weder die objektiven Tatspuren noch die Widersprüche in den Aussagen zu seinem Aufenthalt in Amsterdam und in mehreren weiteren europäischen Staaten zu erklären. Er räumt lediglich ein, beim Zollübergang vor der Einreise von der Drogeneinfuhr Y.________'s erfahren zu haben. Die Vorinstanz bezeichnet seine Aussagen treffend als oberflächlich, detailarm, unaffektiert, inkonstant, in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht stimmig und bezieht in ihre Beweiswürdigung ein, dass der Beschwerdeführer gewichtige Tatsachen erst später hinzugefügt hat. Schliesslich geht die Vorinstanz angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers in vertretbarer Weise davon aus, dass der Natelkontakt des Beschwerdeführers mit A.________ am Morgen vor der Verhaftung einen Zusammenhang zum Drogentransport aufweist. Der Beschwerdeführer setzt über weite Strecken der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge entgegen und übt sich insoweit in appellatorischer Kritik. Seine Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
1.5.3. Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe nicht auf die aktenkundige Drohung des Mitbeschuldigten Y.________ ein, sie habe bei der Würdigung zu den finanziellen Verhältnissen die bescheidenen Lebensverhältnisse der Ehefrau (Wohnsitz bei der Familie) nicht berücksichtigt, er, der Beschwerdeführer, sei in Amsterdam Tram gefahren, er habe Distanzen erwähnen können, er habe nicht wie die anderen Arbeiter auf der Tulpenplantage schwarz arbeiten wollen, er hätte in der Wohnung zahlreiche Mitbewohner gehabt und die Vorinstanz nenne kein Argument, welches gegen die Alleintäterschaft von Y.________ spreche. Der Beschwerdeführer setzt sich hierbei nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander.  
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht die Vorinstanz auch nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Reiseroute gewählt und sich aktiv einer Kontrolle durch das Grenzwachtkorps entziehen wollen, obwohl er bloss Beifahrer war. Der Beschwerdeführer zitiert das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht korrekt. Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass eine unübliche Route gewählt wurde (nicht über den Autobahnzoll) und dass dies ihrer Auffassung nach bewusst geschah, nicht, wer der beiden Mitbeschuldigten diese Routenwahl zu vertreten hätte. Auf diese Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der willkürlichen Beweiswürdigung, die Vorinstanz ziehe unzulässigerweise aus dem Strafregister gelöschte Daten herbei, um das Tatvorgehen und die damalige prozessuale Strategie zu Lasten des Beschwerdeführers zu verwerten. Dies sei nach Art. 369 Abs. 7 StGB unzulässig. Vorliegend gehe es, anders als im Urteil 6B_875/2009 vom 22. März 2010, nicht um die Feststellung von Tatsachen zur Täterpersönlichkeit. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht.  
 
2.2. Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB darf nach der Entfernung eines Urteils aus dem Strafregister die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, in einem neuen Strafverfahren weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden. Bei einer neuen Begutachtung können die einer entfernten Verurteilung zugrunde liegenden Taten jedoch berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3; 135 IV 87 E. 2.4 und 2.5; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1339/2016 vom 23. März 2017 E. 1.1.3). Der Miteinbezug von gelöschten Vorstrafen bei der Täterpersönlichkeit verletzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Bundesrecht, sofern diese nicht alleiniges Kriterium für die genannten Persönlichkeitszüge sind (vgl. die Urteile 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 8.4 hinsichtlich des Bewusstseins des Täters betreffend sein Alkohol- und Gewaltproblem sowie 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 2.4 hinsichtlich der Neigung zu sexuellen Handlungen mit Kindern). Das Bundesgericht hat mehrfach Urteile geschützt, die trotz der Berücksichtigung im Strafregister gelöschter Urteile keine negativen Auswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer hatten (Urteil 6B_101/2008 vom 27. Mai 2008 E. 7.3, 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 5).  
 
2.3. Die Vorinstanz gelangt aufgrund der Umstände der Anhaltung des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten, der objektiven Tatspuren, der Natelauswertung sowie der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten Y.________ zum Schluss, der Beschwerdeführer habe wissentlich und willentlich zusammen mit dem Mitbeschuldigten das im Fahrzeug unter seinem Sitz versteckte Kokainpaket in die Schweiz transportiert. Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zieht die Vorinstanz die früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Persönlichkeitsadäquanz bei. Nach ihren Erwägungen sind Delikte der Art, wie sie Verfahrensgegenstand bilden, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht fremd. Dieser Schluss der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform. Er ergibt sich bereits aus dem im Strafregister eingetragenen Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, welches berücksichtigt werden darf. Weiter - ebenfalls in zulässiger Weise - beachtet die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer seinen Kontakt in Amsterdam unter dem Spitznamen "B.________" gespeichert hat, und dieses Vorgehen dem früheren, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 festgestellten Verhalten entspricht, wo die Kontaktperson "C.________" hiess.  
Hingegen durfte die Vorinstanz das gleichgelagerte Tatvorgehen (Einfuhr von Drogen mittels eines Fahrzeugs, welches ein Versteck aufweist) und die Prozessstrategie (gegenseitige Belastung durch einen Mitbeschuldigten) nicht zu Lasten des Beschwerdeführers in ihre Beweiswürdigung einbeziehen, weil sich diese Elemente ausschliesslich aus den beiden nicht (mehr) im Strafregister eingetragenen Urteilen ergeben. Jenes vom 25. November 1998 wurde gelöscht, jenes vom 24. Juni 1997 führte hinsichtlich der angeklagten Betäubungsmitteldelikte zu einem Freispruch und war diesbezüglich nie im Strafregister eingetragen. Soweit der gelöschte Strafregistereintrag aus dem Jahr 1998 betroffen ist, darf dieser dem Beschwerdeführer ganz grundsätzlich nicht entgegengehalten werden und nicht zur Begründung des Schuldspruchs dienen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3; 135 IV 87 E. 2.4 und 2.5; je mit Hinweisen). Betreffend das freisprechende Urteil aus dem Jahr kann aus dem dort angeklagten Tatvorgehen und der früheren Verteidigungsstrategie nichts zur Täterpersönlichkeit des Beschuldigten abgeleitet werden, da sich daraus keine Straftaten ergeben haben. 
Bei den Elementen, die die Vorinstanz diesen Urteilen aus den Jahren 1997 und 1998 entnimmt, handelt es sich, anders als im von der Vorinstanz zitierten Entscheid 6B_877/2014 vom 5. November 2015 (E. 8.4, nicht publ. in BGE 141 IV 465, dort betreffend die Kenntnis des Täters um die aggressionsbegünstigende Wirkung von Alkohol) nicht um blosse Persönlichkeitsmerkmale, sondern es geht um das konkrete Tatvorgehen und die Prozessstrategie und damit um Sachverhalts- und Verfahrenselemente, aus welchen die Vorinstanz Parallelen zum aktuellen Verfahren zieht und daraus Schlüsse hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers ableitet. Dass die Vorinstanz die Analogie zu Sachverhaltselementen aus den Urteilen der Jahre 1997 und 1998 zusammen mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Persönlichkeitsadäquanz als "stark belastend" wertet und unter anderem damit ihren Schuldspruch im vorliegenden Verfahren begründet, ist nicht statthaft. Ein solches Vorgehen zu Lasten des Beschwerdeführers verletzt Bundesrecht (im Fall des gelöschten Urteils Art. 369 Abs. 7 StGB, im Fall des nie im Strafregister eingetragenen freisprechenden Urteils Art. 9 BV). 
Indessen wirkt sich dieses unzulässige Vorgehen der Vorinstanz gesamthaft gesehen nicht auf das Ergebnis der Beweiswürdigung aus und ist nicht ausschlaggebend, führt doch bereits die Vorinstanz aus, ihre Erwägungen zum Teil der Persönlichkeitsadäquanz (inkl. jene zum modus operandi und zur Prozessstrategie in früheren Verfahren) fügten sich lediglich "in das durch die übrigen Beweismittel bereits konturierte Bild mit ein". Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in korrekter Art und Weise auf die konkreten Tatumstände, die Spuren und würdigt die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten umfassend. Bereits daraus gelangt sie zum Schluss, die Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers verdichteten sich derart, dass eine andere Sachverhaltsversion (ein anderes "Bild") auszuschliessen sei. Auch wenn die Vorinstanz die Täterpersönlichkeit als zusätzliches, "stark belastendes" Element gewichtet, so ist dies nur eines von mehreren Elementen in der umfassenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung und kann unter anderem auf die einschlägige Vorstrafe des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 zu elfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe zurückgeführt werden. Die Vorinstanz schöpft ihre Überzeugung, der Beschwerdeführer habe wissentlich und willentlich Betäubungsmittel in die Schweiz transportiert, insgesamt nur zu einem geringen Teil aus der gelöschten Vorstrafe bzw. einem Analogieschluss aus früheren Deliktsvorwürfen. Der vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete Teil des angefochtenen Urteils nimmt wenig Raum in der Urteilsbegründung ein (vgl. angefochtenes Urteil, betroffen sind eineinhalb von dreizehneinhalb Seiten der Beweiswürdigung, S. 18 bis S. 31 des angefochtenen Urteils). Die Erwägungen der Vorinstanz zum Freispruch aus dem Jahr 1997 und zur Vorstrafe von 1998 könnten als Mosaiksteine im ganzen Gefüge der Beweiswürdigung ohne Folgen für das Beweisergebnis denn auch gänzlich weggelassen werden. Für sich genommen führt der Mangel des vorinstanzlichen Urteils nicht zu dessen Aufhebung, da dieser am Verfahrensausgang nichts ändert. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zudem die Tatsachen betreffend die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht hinreichend abgeklärt und ihn nicht zu den Auswirkungen einer solchen Eintragung auf sein Leben und seine Ehe befragt. Die Vorinstanz begründe zudem nicht, weshalb eine Eintragung im Informationssystem verhältnismässig und mit seinem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK konform sei. Sie verletze dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (angefochtenes Urteil S. 44). Für die Einreise in den Schengenraum gelten für ihn daher die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1). Eine dieser Einreisevoraussetzungen ist, dass der Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (lit. d). Nach Art. 6 Abs. 5 lit. c des Schengener Grenzkodex kann ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.  
 
3.3. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung gilt ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz (Art. 66a StGB). Die nationale Souveränität der übrigen Schengenstaaten wird durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung nicht berührt, zumal diese im Einzelfall und gestützt auf Art. 6 Abs. 5 lit. c des Schengener Grenzkodex die Einreise dennoch bewilligen können. Es ist davon auszugehen, dass diese beim Entscheid, ob die Einreise trotz Nichteinhaltung sämtlicher Voraussetzungen zu gestatten ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK respektieren. Eine Einreise des Beschwerdeführers in die Slowakei erscheint nicht ausgeschlossen. Die Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig. Aus demselben Grund ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung weitergehend zu seiner Ehefrau hätte befragen müssen. Dies gilt umso mehr, als gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) feststeht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung am 19. August 2017 keinen Kontakt zu seiner Ehefrau hatte, wobei er sich bis zum angefochtenen Urteil vom 27. November 2018 rund fünfzehn Monate in Haft befand (angefochtenes Urteil S. 30). Die Rügen erweisen sich als unbegründet.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Indessen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und es sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist Advokat Alexander Sami als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Dieser ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Advokat Alexander Sami wird aus der Bundesgerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'000.00 ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses