Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.731/2001/sch 
 
Urteil vom 15. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Genossenschaft A.________, Gesuchsgegnerin, 
Direktion des Innern Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau, 
Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau, 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, 9043 Trogen. 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1A.101/2001 und 1P.341/2001 vom 13. August 2001 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 13. August 2001 trat das Bundesgericht auf die von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2000 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein; die staatsrechtliche Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht stellte die Urteilsbegründung dem Anwalt von X.________ am 29. Oktober 2001 zu. 
B. 
Am 6. November 2001 reichte X.________ dem Bundesgericht ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben ein. Darin forderte er das Bundesgericht zur Überarbeitung des Urteils vom 13. August 2001 auf und verlangte eine Entschädigung von Fr. 10'000.--. 
 
Am 12. November 2001 teilte das Bundesgericht X.________ mit, es sei dem Gericht untersagt, auf ein gefälltes Urteil zurückzukommen. Eine Ausnahme bestehe lediglich bei einem Revisionsgrund (Art. 136 ff. OG). Das Schreiben vom 6. November 2001 könne jedoch nicht als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Da ein förmliches Rechtsmittel im Sinne des Gesetzes nicht vorliege, könne das Bundesgericht zur Eingabe von X.________ nicht Stellung nehmen. Das Gericht behalte sich vor, künftig auf Eingaben solcher Art nicht mehr zu antworten. 
C. 
Am 14. November 2001 sandte X.________ dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben zu. Darin führte er aus, er erachte die Sache weiterhin als pendent. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Schreiben vom 14. November 2001 kann als Revisionsgesuch gedeutet werden. Der Gesuchsteller legt jedoch nicht dar, welcher der in Art. 136 ff. OG abschliessend genannten Revisionsgründe gegeben sei. Das Gesuch genügt den Begründungsanforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
Die Eingaben des Gesuchstellers vom 6. und 14. November 2001 sind querulatorisch. Weitere Schreiben gleicher Art werden vom Bundesgericht unbeantwortet abgelegt. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion des Innern Appenzell A.Rh., dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: