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[AZA 0/2] 
1A.101/2001/kra 
1P.341/2001 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
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13. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Härri. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, Trogen, 
 
gegen 
Flurgenossenschaft Y.________strasse, Beschwerdegegnerin, z.Hd. Z.________, Bühler, Direktion des Innern Appenzell A.Rh.,Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh., II. Abteilung, 
 
betreffend 
Flurgenossenschaft, (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2000) hat sich ergeben: 
 
A.- Die Y.________strasse erschliesst einen Teil des Dorfes Bühler. Seit 1924 bestand eine Korporation Y.________strasse, bestehend aus acht Korporationsmitgliedern, mit dem Zweck, die Strasse und die dazugehörigen Brücken zu unterhalten. Ferner bestand gemäss den Statuten der Korporation auf der ganzen Strecke der Korporationsstrasse für die Gemeindeeinwohner ein öffentliches, allgemeines und kostenfreies Fahrrecht. 
 
X.________ ist Eigentümer des Grundstücks Bühler Gbbl. Nr. (...), welches durch die Korporationsstrasse erschlossen wird. Er war nicht Mitglied der alten Korporation. 
 
Am 9. Dezember 1994 publizierte der Gemeinderat Bühler ein Gesuch der Korporation Y.________strasse um Aufhebung der Gemeindedienstbarkeit. Das Gesuch wurde damit begründet, dass anstelle der alten Korporation eine neue Flurgenossenschaft gegründet werden soll, welche die Eigentümer aller Grundstücke erfasst, die durch die Y.________strasse erschlossen werden. 
 
X.________ erhob dagegen Einsprache, hauptsächlich mit der Begründung, ihm sei seinerzeit beim Erwerb seines Grundstücks vom Grundbuchverwalter zugesichert worden, die Liegenschaft habe ein kostenloses Fahrrecht. Der Gemeinderat Bühler wies die Einsprache am 10. Februar 1995 ab. 
X.________ erhob dagegen Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Appenzell-Ausserrhoden. Das Rekursverfahren wurde mehrmals sistiert. 
 
B.- Am 17. Oktober 1996 fand die Gründungsversammlung der neuen Flurgenossenschaft Y.________strasse statt. An dieser waren 27 der eingeladenen 30 Grundeigentümer anwesend oder vertreten. X.________ war eingeladen, nahm aber nicht teil. Die Versammlung beschloss mit 26 Stimmen die Gründung der Genossenschaft. Mit je 27 Stimmen nahm sie die Statuten und den Perimeter an, zu welchem auch das Grundstück von X.________ gehört. 
 
X.________ erhob am 12. Juni 1997 Einsprache gegen die Gründung der Flurgenossenschaft, mit der Begründung, sein Rekurs gegen die Aufhebung der Gemeindedienstbarkeit sei noch nicht erledigt. 
 
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell-Ausserrhoden genehmigte am 14. März 2000 die Statuten der Flurgenossenschaft Y.________strasse und wies die Einsprache von X.________ unter Auferlegung einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- ab. 
 
C.- X.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2000, zugestellt am 23. April 2001, ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.- X.________ hat am 23. Mai 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. 
Zudem hat er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder richtigerweise stützen sollten (Art. 97 und Art. 98 lit. g OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Art. 703 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass zur Erleichterung von Bodenverbesserungen gemeinsame Unternehmen gegründet werden können, denen auch nicht zustimmende Grundeigentümer beitreten müssen. 
Diese Bestimmung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes, so dass gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über den Beitrittszwang oder die Perimeterabgrenzung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (BGE 116 Ib 24 E. 4b-d S. 29; 99 Ib 321 E. 1a S. 325). 
Inhaltlich beschränkt sich diese Bestimmung jedoch auf landwirtschaftliche Bodenverbesserungen (BGE 116 Ib 24 E. 4a S. 28; 99 Ib 321 E. 7 S. 331). Das kantonale Recht kann gemäss Art. 703 Abs. 3 ZGB die Durchführung solcher Bodenverbesserungen weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auch auf Baugebiet anwendbar erklären. Solche kantonale Vorschriften gelten als selbständiges kantonales Recht; gegen den Beitrittszwang bzw. die Perimeterabgrenzung für Baugebiet ist daher nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (BGE 116 Ib 24 E. 4d S. 30, mit Hinweisen). 
 
b) Bei der Flurgenossenschaft Y.________strasse handelt es sich um eine Genossenschaft im Sinne von Art. 167 ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB). Eine solche Genossenschaft kann nach Art. 167 Abs. 1 EG zum ZGB auch zur Erschliessung von Bauland gebildet werden. Nach der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts befindet sich das Grundstück des Beschwerdeführers in der Bauzone. 
Der Beitrittszwang kann sich daher nicht auf Art. 703 Abs. 1 ZGB, sondern nur auf kantonales Recht im Sinne von Art. 703 Abs. 3 ZGB stützen. Ebenso wenig kommt das eidgenössische Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) als gesetzliche Grundlage in Frage, da es nicht um eine Landumlegung, sondern im Ergebnis einzig um eine Beitragspflicht des Beschwerdeführers an den Strassenunterhalt geht (vgl. BGE 118 Ib 417 E. 1d S. 421 f.; 112 Ib 235 E. 2d S. 239). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unzulässig. Das eingereichte Rechtsmittel ist als staatsrechtliche Beschwerde an die Hand zu nehmen, soweit es die dafür geltenden Anforderungen erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines Grundstücks, das in die Genossenschaft einbezogen werden soll, zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
 
 
c) Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten (Art. 86 Abs. 1 OG). Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f.) abgesehen, kann daher der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nicht mitangefochten werden. Soweit in der Beschwerde auch die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates vom 14. März 2000 beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. 
 
d) Die staatsrechtliche Beschwerde muss eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Zur Begründung, ein verfassungsmässiges Recht sei verletzt, genügt es nicht, einfach einige Artikel der Bundesverfassung aufzuzählen, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern die entsprechenden Rechte verletzt sein sollen. Soweit die eingereichte Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.- Die kantonalen Instanzen haben erwogen, der Beschwerdeführer habe trotz korrekter Einladung an der Gründungsversammlung der Genossenschaft vom 17. Oktober 1996 nicht teilgenommen. Er gelte daher gemäss Art. 168 Abs. 2 Satz 2 EG zum ZGB als zustimmend. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, diese Bestimmung (die auch in Art. 703 Abs. 1 ZGB enthalten ist) verstosse gegen eine Anzahl von Artikeln der Bundesverfassung und der EMRK. 
Auch abgesehen davon, dass diese Rüge den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kaum entspricht, braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Aus dem Protokoll der Gründungsversammlung der Genossenschaft geht nämlich hervor, dass die Beschlüsse an dieser Versammlung mit 26 bzw. 27 Ja-Stimmen (bei 30 betroffenen Eigentümern) gefällt wurden. 
Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht als zustimmend gewertet würde, wären die entsprechenden Beschlüsse zustande gekommen. Es besteht daher kein praktisches Rechtsschutzinteresse an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der streitigen Bestimmung. 
 
3.- a) Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Beschwerdebegründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit sie alles Vorherige zum integrierenden Bestandteil erkläre und die Rügen nicht in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdeschrift selber zu entnehmen seien. Es ist insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer rügt dies als willkürlich; Art. 22 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes verlange nur eine kurze Begründung. 
 
Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht eine sachbezogene Begründung verlangt. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer auf verschiedene frühere Eingaben an unterschiedliche Stellen hingewiesen. Diese Eingaben betrafen teilweise andere Verfahren und konnten dem Verwaltungsgericht nicht zugänglich sein. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer seine Eingaben in Sachen Aufhebung der Gemeindedienstbarkeit. 
Diese Frage hatte höchstens einen faktischen, aber keinen rechtlichen Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Frage. Es ist selbstverständlich und keineswegs verfassungswidrig, dass auf derartige Vorbringen nicht weiter eingetreten wird. 
 
b) Im Besonderen beanstandet der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht geprüft, ob der statutarische Zweck der neuen Flurgenossenschaft nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen nach Art. 703 Abs. 1 ZGB erfüllt werden könne. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung sei von Amtes wegen zu prüfen. Zudem habe er verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die seit 1924 bestehende Korporation dem erforderlichen Zweck genüge und die Gründung einer neuen Flurgenossenschaft mit erweitertem Perimeter nicht erforderlich sei. Insbesondere sei es nicht erforderlich, Liegenschaften von Grundeigentümern, die bisher nicht bezahlen mussten, in den Perimeter einzubeziehen. 
 
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich das Verwaltungsgericht in E. 4a seines Urteils mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es hat insbesondere ausgeführt, bisher habe der Beschwerdeführer die Strasse unentgeltlich benutzen können, weil er nicht der alten Korporation angehörte, dass aber die mit dem Einbezug in die neue Genossenschaft verbundene Beitragspflicht des Beschwerdeführers verhältnismässig sei, da alle andern Mitglieder der Genossenschaft ebenfalls an den Unterhalt beitragen müssten. 
Es hat damit der Begründungspflicht Genüge getan. Im Übrigen leuchtet es auch ohne Begründung ein, dass es unbillig ist, wenn eine Korporation, an der nur einige Anstösser beteiligt sind, die Unterhaltskosten tragen muss, während die übrigen Anstösser die Strasse unentgeltlich benützen können. 
 
4.- Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid habe entgegen Art. 20 Abs. 4 der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden (KV/AR) keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 
 
Der angefochtene Entscheid enthält im Dispositiv den Vermerk, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei, was nach dem vorne Ausgeführten (E. 1b) zutreffend ist. Das Verwaltungsgericht stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, Art. 20 Abs. 4 KV/AR verlange nicht, dass auf das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werde. Dies dürfte wohl zutreffen, da die staatsrechtliche Beschwerde nicht das kantonale Verfahren weiterführt, sondern ein selbständiges Verfahren darstellt (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. , Bern 1994, S. 8 f., mit Hinweis). Die Frage kann aber offen bleiben: Nach ständiger Rechtsprechung führt nämlich auch die Unterlassung einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, sondern nur dazu, dass dem Betroffenen aus der Unterlassung kein Nachteil entstehen darf (BGE 125 I 313 E. 5 S. 320; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; vgl. Art. 107 Abs. 3 OG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass und weshalb Art. 20 Abs. 4 KV/AR anders zu verstehen sein sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch das Fehlen des Hinweises auf die staatsrechtliche Beschwerde ein Nachteil entstanden sein soll. 
 
 
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion des Innern Appenzell A.Rh., dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh., II. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 13. August 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: