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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.35/2006 /blb 
 
Urteil vom 23. März 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld, 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Dezember 2005 (BS.2005.17). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Sirnach verwertete in der gegen X.________ laufenden Betreibung am 30. Juni 2005 das Grundstück Parzellen-Nr. xxxx, Grundbuch Sirnach. Hiergegen erhoben X.________ und Y.________ am 6. Juli 2005 Beschwerde, welche das Bezirksgerichtspräsidium Münchwilen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 unter Auferlegung der Verfahrenskosten abwies, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ und Y.________ gelangten mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 an das Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde; weiter wurden Verfahrenskosten und dem Rechtsvertreter eine Busse auferlegt. 
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1) und es sei ihr Einsicht in die Akten des Betreibungsamtes zu geben, die in Zusammenhang mit Betreibungen gegen sie beim Betreibungsamt liegen (Rechtsbegehren Ziff. 2). 
Die obere Aufsichtsbehörde schliesst in ihren Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird (Art. 79 Abs. 1 OG). Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und der Beschwerdebegründung geht hinreichend hervor, dass sie mit der Beschwerde - wie bereits die Vorinstanz angenommen hat - die Aufhebung des angefochtenen Steigerungszuschlages verlangt. Insoweit genügt das Rechtsbegehren den Anforderungen. 
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr "Einsicht in die Akten des Betreibungsamtes zu geben, die in Zusammenhang mit Betreibungen gegen sie beim Betreibungsamt liegen". Soweit dieser Antrag sich dagegen richtet, dass die obere Aufsichtsbehörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Wiederaufnahme des Mandats die Akten nicht nochmals zur Einsicht zugestellt hat, weil die Akteneinsicht bereits am 7. November 2005 - vor der Mandatsniederlegung - durch Aktenzustellung gewährt worden sei, kann darauf nicht eingetreten werden. Die sinngemässe Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 101 III 68 E. 1 S. 79 f.; 122 III 34 E. 1 S. 35). Das Gleiche gilt für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde sei auf ihr Editionsbegehren nicht eingegangen, obwohl sie bereits im kantonalen Verfahren verlangt habe, dass die Akten aus einem anderen Verfahren, in welchem der Betreibungsbeamte angeblich gerügt worden sei, beigezogen würden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Nichtbeachtung des Editionsbegehrens eine formelle Rechtsverweigerung, mithin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstelle, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig. 
2.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerdeschrift eingereicht, die praktisch identisch ist mit der vor der oberen Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschrift. Im Wesentlichen sind einzig Ausführungen auf S. 3 f. (Ziff. 3.11, 3.12, 3.16), S. 8 (Ziff. 8), S. 9 ff. (Ziff. B.2) und S. 13 f. (B.7 und B.8) neu eingefügt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeschrift eingereicht hat, die bereits in einem anderem Verfahren eingereicht worden ist, stellt dies eine blosse Verweisung auf Vorbringen im kantonalen Verfahren dar. Insoweit setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; vgl. Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.Aufl. 1998, Rz.5.82). 
3. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, in den Erwägungen der Erstinstanz werde ausführlich dargelegt, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet seien, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Auf diese Ausführungen sei zu verweisen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinander gesetzt, sondern wörtlich die bereits vor der Erstinstanz erhobenen Beschwerdegründe wiederholt, soweit nicht marginale Änderungen angebracht worden seien. Die Rügen der Beschwerdeführerin würden sich gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis richten, was im Beschwerdeverfahren gegen den Steigerungszuschlag verspätet und daher unzulässig sei. Die behaupteten Vereinbarungen zwischen ihr und der Gläubigerin (Bank B.________) seien für das Betreibungsamt nicht verbindlich, denn das Verwertungsbegehren sei nicht zurückgezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Argumentation der Erstinstanz nicht auseinander gesetzt und sei betreffend Sachverhaltsfeststellung ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. 
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der oberen Aufsichtsbehörde vor, sie habe übergangen, dass sie dem Betreibungsamt bekannt gegeben habe, wer Inhaber und Eigentümer zweier Inhaberschuldbriefe sei, und weist dabei auf die angeblich fehlerhafte Behandlung dieser Inhaberschuldbriefe im Lastenverzeichnis hin. Sie rügt (unter dem Titel "unvollständige Sachverhaltsfeststellung"), dass die obere Aufsichtsbehörde ohne Beweiserhebung von der Version des Betreibungsamtes ausgegangen sei. Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Die obere Aufsichtsbehörde ist auf angebliche Fehler bei der Erstellung des Lastenverzeichnisses deshalb nicht eingetreten, weil die Rügen verspätet seien. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt insoweit nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde sich auf unvollständige Tatsachenfeststellungen gestützt bzw. den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) verkannt habe. 
3.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht nicht abgeklärt, dass sie am 14. Juni 2005 fristgerecht eine Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis in den Briefkasten des Betreibungsamtes gelegt habe. Die obere Aufsichtsbehörde habe unterlassen, die angebotene Zeugin S.________ zu befragen und die rechtserhebliche Tatsache (Einreichung einer Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis) abzuklären, und damit Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verletzt. 
3.2.1 Die untere Aufsichtsbehörde hat sich zum (sinngemässen) Vorwurf, das Betreibungsamt verweigere bzw. verzögere die Weiterleitung einer bei ihm am 14. Juni 2005 eingereichten Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis, geäussert. Im erstinstanzlichen Entscheid wird festgehalten, dass eine angeblich mit Brief vom 14. Juni 2005 erhobene Beschwerde nie eingegangen sei. Diese Tatsachenfeststellung stützt sich auf den Bericht des Betreibungsbeamten in der Vernehmlassung vom 14. Juli 2005, dass sich weder am 14. noch 15. Juni 2005 ein Schreiben der Beschwerdeführerin im Briefkasten befunden habe. Die obere Aufsichtsbehörde hat - unter Bestätigung der Erwägungen der Erstinstanz - die sinngemässe Rüge einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung für unbegründet erachtet. 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Nach dieser Bestimmung hat die Aufsichtsbehörde unabhängig von den Parteivorbringen zu entscheiden, welches der rechtserhebliche Sachverhalt ist, wobei für die Parteien eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht (BGE 123 III 328 E. 3 S. 329; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 55 ff. zu Art. 20a SchKG). Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die obere Aufsichtsbehörde angenommen hat, mit der blossen Kopie der vor der Erstinstanz eingereichten Beschwerde werde der Mitwirkungsobliegenheit nicht Genüge getan. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie hält vielmehr fest, dass sie sich dafür entschied, "aus Effizienzgründen eine fast gleichlautende Beschwerde" an die obere Aufsichtsbehörde einzureichen; diese hat festgestellt, dass die Beschwerde - wie auch aus den kantonalen Akten hervorgeht - eine blosse integrale (43 Ziffern umfassende) Kopie der an die Erstinstanz eingereichten Eingabe darstelle. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Mitwirkungsobliegenheit verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, die in der kopierten Eingabe enthaltenen Tatsachenvorbringen (wie die offerierte Zeugin) genügten nicht und seien daher unbeachtlich. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt verkannt hat, wenn sie die Auffassung der Erstinstanz, dass kein Brief vom 14. Juni 2005 eingegangen sei und daher keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliege, als zutreffend erachtet hat. 
3.3 Die Beschwerdeführerin wirft der oberen Aufsichtsbehörde sodann vor, ihr zu Unrecht die Verfahrenskosten (Fr. 1'000.--) auferlegt zu haben. Damit kann sie nicht gehört werden. Die obere Aufsichtsbehörde hat die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung u.a. damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die praktisch identische Beschwerdeschrift, wie sie an die Erstinstanz gerichtet war, eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie das zweitinstanzliche Verfahren als mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 127 III 128 E. 2a S. 179) erachtet und Verfahrenskosten gesprochen hat. 
3.4 Schliesslich wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine Busse (Fr. 500.--) auferlegt, nur weil er eine kopierte Beschwerde eingereicht hatte. Infolge ausstehenden Honorars und zwecks Wahrung der Rechtsmittelfrist habe er sich entschieden, "mit möglichst wenig Aufwand" die Beschwerde an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Das Vorbringen ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin, für welche der Rechtsvertreter vor Bundesgericht Beschwerde führt, ist durch den angefochtenen Entscheid insoweit, als dem Rechtsvertreter selber eine Busse auferlegt wird, nicht beschwert (vgl. BGE 120 III 42 E. 3 S. 44). 
3.5 Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht genügen oder im vorliegenden Verfahren unzulässig sind. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Sirnach und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: