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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_306/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Philippe Nordmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Verwaltungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ verlor am 6. Juni 2013 seine Arbeitsstelle. Am selben Tag nahm er telefonisch Kontakt zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.________ auf und wünschte, wie während einer vorhergehenden Zeit der Arbeitslosigkeit, von C.________ beraten zu werden. Ein Mitarbeiter des RAV B.________ erklärte ihm, der gewünschte Berater sei zur Zeit abwesend; der Stellensuchende habe sich aber zunächst auf der Gemeinde und alsdann beim RAV anzumelden. Am 12. Juni 2013 telefonierte A.________ mit demselben Mitarbeiter des RAV B.________; erst während dieses Gesprächs realisierte letzterer, dass der Versicherte nicht mehr im Einzugsgebiet des RAV B.________ wohnt. Der Mitarbeiter beschied dem Versicherten allerdings, es sei vielleicht trotzdem möglich, sich von C.________ beraten zu lassen, dieser weile indessen zur Zeit in den Ferien. Die Anmeldung auf der Gemeinde habe indessen noch Zeit bis zur Rückkehr von C.________. Der Versicherte meldete sich daraufhin am 20. Juni 2013 bei der Gemeinde D.________ an. Nach seiner Rückkehr lehnte es C.________ ab, einen Stellensuchenden zu beraten, welcher nicht im Einzugsgebiet seines RAV wohnt. Daraufhin meldete sich A.________ am 25. Juni 2013 auf dem örtlich zuständigen RAV E.________ an. 
 
In ihrer Abrechnung vom 13. September 2013 legte die Öffentliche Arbeitslosenklasse Basel-Landschaft die Rahmenfrist für den Leistungsbezug des A.________ auf die Zeit vom 25. Juni 2013 bis 24. Juni 2015 fest. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte, hielt die Kasse mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 und Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014 an ihrer Abrechnung und damit an der Rahmenfrist fest. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 20. März 2015 teilweise gut und legte unter Aufhebung des Einspracheentscheids die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 20. Juni 2013 bis 19. Juni 2015 fest. Gleichzeitig sprach das kantonale Gericht dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 372.50 zu. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeit vom 12. Juni 2013 bis 11. Juni 2015 festzulegen. Die für das kantonale Verfahren ausgerichtete Parteientschädigung sei entsprechend zu erhöhen, eventualiter aufgrund der korrekt ermittelten anwaltlichen Aufwendungen neu festzusetzen. 
 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, das Kantonsgericht Basel-Landschaft deren Gutheissung, soweit sie die Parteientschädigung betrifft. In materieller Hinsicht verzichtet das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Streitig ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Versicherten. Dabei steht fest, dass er sich erst am 20. Juni 2013 bei der Gemeinde angemeldet hat. Zu prüfen ist jedoch, ob sich der Versicherte auf die (falsche) Aussage eines Mitarbeiters des RAV vom 12. Juni 2013 verlassen durfte, wonach er mit einer Anmeldung auf der Gemeinde noch zuwarten könne. 
 
3.   
 
3.1. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.  
 
Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. 
 
3.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) dafür ist, dass:  
a)es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; 
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; 
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; 
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; 
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde dem Versicherten am 12. Juni 2013 durch einen Mitarbeiter des RAV B.________ eine unrichtige Auskunft gegeben. Während sich der Versicherte auf diese falsche Auskunft beruft, scheitert gemäss den Erwägungen des kantonalen Gerichts eine Berufung auf den Vertrauensschutz daran, dass er die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres hätte erkennen können. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 3.2 hievor) erfüllt wären.  
 
4.2. Rechtsprechungsgemäss haben die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betrauten Stellen die Versicherten auf den Umstand, dass eine Arbeitslosenentschädigung frühestens ab dem Tag der Anmeldung auf der Gemeinde ausbezahlt werden kann, speziell hinzuweisen (vgl. Urteil C 113/02 vom 13. August 2003 E. 4.3). Somit kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen diese Regelung nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.  
 
4.3. Der Versicherte war bereits im Juni 2013 bezüglich der Arbeitslosenversicherung nicht völlig unerfahren. Zudem wartete er für die Anmeldung bei der Gemeinde nicht, wie vom Mitarbeiter des RAV empfohlen, auf die Rückkehr des von ihm gewünschten Beraters, sondern meldete sich dort bereits am 20. Juni 2013 an. Daraus schloss die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Notwendigkeit der Anmeldung bei der Gemeinde bewusst gewesen. Dem ist grundsätzlich beizupflichten; wie jedoch der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, ihm sei auch bewusst gewesen, dass der genaue Tag der Anmeldung für die Höhe der ihm zustehenden Leistungen von Bedeutung sein kann. Dasselbe gilt bezüglich des Telefonats vom 6. Juni 2013, während welchem der Versicherte über seine Verpflichtung, sich bei der Gemeinde anzumelden, informiert wurde: Da der Beschwerdeführer dieses Telefonat mit demselben Mitarbeiter des RAV führte, welcher ihn am 12. Juni 2013 falsch beraten hat, ist davon auszugehen, er sei auch am 6. Juni 2013 nicht auf die Bedeutung des Anmeldetages bei der Gemeinde aufmerksam gemacht worden. Kannte nämlich dieser Mitarbeiter die Bedeutung des Anmeldetages am 12. Juni 2013 nicht, so war er sich dieser überwiegend wahrscheinlich auch sechs Tage vorher nicht bewusst und konnte entsprechend auch nicht darüber informieren. Anzufügen bleibt, dass auch kein Interesse ersichtlich ist, aufgrund dessen der Beschwerdeführer - hätte er die Unrichtigkeit der Auskunft vom 12. Juni 2013 erkannt - mit seiner Anmeldung auf der Gemeinde noch hätte zuwarten sollen.  
 
4.4. Konnte der Beschwerdeführer somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Unrichtigkeit der Auskunft vom 12. Juni 2013 nicht ohne weiteres erkennen, so sind alle Voraussetzungen für die Berufung auf das Vertrauensprinzip erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einsprache- und der kantonale Gerichtsentscheid sind aufzuheben. Die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie in einem neuen Entscheid den Versicherten so stelle, als hätte er sich bereits am 12. Juni 2013 bei der Gemeinde angemeldet.  
 
5.   
Da die Beschwerde materiell gutzuheissen ist und die Sache bereits aus dem Grund an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangen Verfahrens zurückzuweisen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese wird gemäss Honorarnote des Rechtsvertreters auf Fr. 3'200.15 festgesetzt. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2015 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 25. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen fälle. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'200.15 zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold