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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 176/03 
 
Urteil vom 29. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
G.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 11. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene G.________ wurde im April 2000 wegen einer Entzündung an der Gallenblase operiert. Seither leidet sie an Magen-/ Darmproblemen. Des Weiteren hat sie Rücken- und Fingerbeschwerden. Am 30. November 2000 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Obwalden das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 ab. 
B. 
Dagegen erhob G.________ Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Beschwerde ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des kantonalen Entscheids sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache mit der Auflage, ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und nach dessen Vorliegen eine neue Haushaltsabklärung vorzunehmen, an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hat die Vorinstanz vollumfänglich auf den Arztbericht von Dr. med. A.________ vom 26. Juni 2001 abgestellt. An der Schlüssigkeit dieses Berichtes ergeben sich indessen gestützt auf die weiteren ärztlichen Berichte Zweifel, und dies aus mehreren Gründen: 
2.1 Dr. med. A.________ selber geht in seinem Bericht nicht von einer gesicherten Diagnose aus. So führt er aus, es gebe "gewisse Punkte, welche diese Diagnose in Frage stellen". Insbesondere sieht er differentialdiagnostisch noch andere mögliche Gründe für die Leiden der Versicherten. 
2.2 Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weichen die aktenkundigen Arztberichte teilweise erheblich voneinander ab. So lag die Arbeitsunfähigkeit gemäss Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 11. Dezember 2000 bei 100 %. Dr. med. C.________ sprach in seinem Bericht vom 8. Januar 2001 unter Hinweis auf entsprechende Literatur ebenfalls von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. D._______ von der Klinik K.________ äusserte sich nicht klar, sprach indessen von einer Arbeitsunfähigkeit von 30-50 % für alle Arbeiten. Dr. med. E.________ schliesslich meint in ihrem Arztbericht vom 27. Juli 2002, welcher allerdings rund neun Monate nach der angefochtenen Verfügung ergangen ist, es liege eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Arbeiten vor. 
2.3 Es fällt ferner auf, dass sich verschiedene Ärzte in ihren Berichten bezüglich der Diagnose und ihrer Auswirkungen unsicher zeigten oder sich gar nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten. Dies betrifft die Berichte des Spitals S.________, von Dr. med. C.________, von Dr. med. F.________ (11. Juni 2001) und von Dr. med. D.________. Dasselbe gilt, wie bereits erwähnt, für den Bericht von Dr. med. A.________, auf den die Vorinstanz abgestellt hat. 
2.4 Angesichts dieser nicht übereinstimmenden ärztlichen Aussagen erheben sich namhafte Zweifel an der Schlussfolgerung von Dr. med. A.________, wonach die Versicherte für leichte Arbeiten voll arbeitsfähig ist. Die Verwaltung wird daher eine polydisziplinäre Begutachtung (MEDAS) durchzuführen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin neben chronischen Bauchschmerzen auch an rheumatologischen und psychischen Beschwerden leidet. 
3. 
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades sind Verwaltung und Vorinstanz zutreffenderweise von einer 60 %igen Tätigkeit im Haushalt und einem 40 %igen ausserhäuslichen Arbeitspensum ausgegangen. Es findet daher die gemischte Methode Anwendung. Die eigentliche Berechnung der Invaliditätsgrade erweckt in doppelter Hinsicht Bedenken: 
3.1 Was den Einkommensvergleich für die ausserhäusliche Tätigkeit anbelangt, ist die Vorinstanz unter Hinweis auf die Vernehmlassung der Verwaltung von einem Validenlohn von Fr. 60'591.87 ausgegangen. Basis für diesen Lohn war in zeitlicher Hinsicht das Jahr 1998. Beim Invalidenlohn wurde sodann zu Recht auf die Tabellenlöhne verwiesen. Indessen wurden diese auf das Jahr 2000 indexiert. Damit beruhen die Einkommen nicht auf zeitlich gleicher Grundlage, was den in der Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen zur Invaliditätsbemessung (BGE 128 V 175 in fine) widerspricht. 
3.2 Beim Invaliditätsgrad in der Haushaltführung hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf einen Bericht vom 3. Mai 2001 abgestellt. In ihrer Stellungnahme im Anhang zu diesem Bericht, vom 9. Mai 2001, führte die Abklärungsperson indessen aus, der Versicherten stünde, da sie nicht berufstätig sei, mehr Zeit zur Verfügung, um ihre Arbeiten auf die guten Phasen zu verlegen. Dieser Betrachtungsweise kann insofern nicht gefolgt werden, als mit Blick auf die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Versicherten in der Haushaltführung davon auszugehen ist, diese sei zusätzlich zu 40 % ausserhäuslich berufstätig. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht beanstandet wird, wären im Haushalt teilzeitig tätige Personen benachteiligt, wenn ihr Invaliditätsgrad nicht ungeachtet dessen, ob sie die Teilerwerbsfähigkeit verwenden oder nicht, festgesetzt würde. Dies führte dazu, dass einerseits eine Resterwerbsfähigkeit im Sinne eines Teilpensums in ausserhäuslicher Tätigkeit, andererseits eine volle Verfügbarkeit in der Haushaltführung zugemutet würde. Die Haushaltabklärung hat demnach selbst dann unter der Annahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu erfolgen, wenn die versicherte Person keiner solchen nachgeht. Daraus folgt, dass auch eine neue, diesen Aspekt berücksichtigende Haushaltsabklärung vorzunehmen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 10. Oktober 2001 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 11. Februar 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Leistungsbegehren neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: