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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_680/2011 
 
Urteil vom 16. November 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1975 geborene L.________, Mutter von fünf Kindern (geb. am 20. Juli 1998, 13. Oktober 2002 und 1. Februar 2008 [Drillinge]), war von Mitte September 1999 bis Ende Januar 2002 vollzeitlich als Krankenschwester im Heim X.________ angestellt gewesen. Nachdem sie am 26. Januar 2001 als Lenkerin ihres Personenwagens einen Unfall mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte, meldete sie sich am 28. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in der Folge in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie insbesondere ein interdisziplinäres Gutachten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Y.________ GmbH, vom 3. Juni 2008 erstellen liess. Gestützt darauf lehnte sie am 14. Juli 2008 vorbescheidweise sowohl einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie auch auf eine Invalidenrente ab. Auf Intervention der Versicherten hin wurden u.a. zusätzlich Erhebungen im Haushalt vorgenommen (Abklärungsbericht Haushalt vom 19. März 2009 samt Ergänzung vom 4. Januar 2010). Mit Verfügung vom 19. März 2010 verweigerte die IV-Stelle die Durchführung beruflicher Vorkehren. Am 23. März 2010 beschied sie auch das Rentenersuchen abschlägig; sie ging dabei von einer Invalidität bis Oktober 2002 von 36 % (ohne Gesundheitsschädigung vollzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit, zumutbare leidensangepasste Beschäftigung im Umfang von 100 %), von November 2002 bis Ende Januar 2008 von 33 % (ohne Gesundheitsschädigung zu 70 % erwerblich und zu 30 % haushaltlich tätig, Erwerbsunfähigkeit von 35,98 %, Behinderung im Haushalt von 27 %; [0,7 x 35,98 %] + [0,3 x 27 %]) sowie ab Februar 2008 von 34 % aus (ohne Gesundheitsschädigung je hälftig ausgeübte Erwerbs- und Haushaltstätigkeit, Erwerbsunfähigkeit von 36,38 %, Behinderung im Haushalt von 31,25 %; [0,5 x 36,38 %] + [0,5 x 31,25 %]). 
 
B. 
Die gegen die Verfügung vom 23. März 2010 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2011 ab, wobei es auf Invaliditätsgrade von 38 % (Zeitraum bis Ende Oktober 2002), 35 % (Zeitraum von November bis Ende Januar 2008; [0,7 x 38 %] + [0,3 x 27 %]) und 35 % (Zeitraum ab Februar 2008; [0,5 x 39 %] + [0,5 x 31,25 %]) abstellte. 
 
C. 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr spätestens ab 1. Februar 2002 auf der Basis einer Invalidität von mindestens 50 % eine Invalidenrente samt Kinderrenten auszurichten. 
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die auf Grund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Dasselbe gilt im Falle ausschliesslich oder teilweise im Aufgabenbereich Haushalt tätiger Versicherter hinsichtlich der massgeblichen Einschränkung in den einzelnen hauswirtschaftlichen Bereichen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3 ). Soweit hingegen die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen basierend auf der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete Beweiswürdigung stellt wiederum eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 2.2). 
 
2. 
2.1 Gemäss den letztinstanzlich unbestrittenen - und daher für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 1.1 in fine hievor) - Feststellungen des kantonalen Gerichts ist jedenfalls bis Ende Januar 2008 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Dies gilt, wie seitens der Beschwerdeführerin zugestanden wird, selbst bei Annahme einer ohne Gesundheitsschädigungen im Zeitraum von November 2002 bis Ende Januar 2008 nicht nur im Umfang von 70 %, sondern vollzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit (Invaliditätsgrad von 38 %). Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben haben ferner die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach die Versicherte ihr ausserhäusliches Engagement ab der Geburt der Drillinge im Februar 2008 im Gesundheitsfall auf ein 50 %-Pensum reduziert hätte und der Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich ab diesem Moment (bei Vergleichseinkommen von Fr. 37'716.- und Fr. 23'116.-) ungewichtet 38,71 % beträgt. Opposition erwächst dem kantonalen Entscheid demgegenüber hinsichtlich der im Aufgabenbereich Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 19. März 2009 (samt ergänzender Stellungnahme vom 4. Januar 2010) ab Februar 2008 auf 31,25 % veranschlagten Beeinträchtigung. 
 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung des strittigen Punktes massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich infolge der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bemessung der Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 134 V 9; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 249/04 vom 6. September 2004 E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E. 3c, in: AHI 2001 S. 158). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit diversen Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin leidet nach den vor dem Bundesgericht unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen in somatischer Hinsicht an einem chronifizierten zervikozephalen Schmerzsyndrom, woraus jedoch keine nennenswerten, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden körperlichen Störungen resultieren. Für leichte bis höchstens mittelschwere berufliche Tätigkeiten besteht daher keine Limitation, wohingegen schwere körperliche Belastungen als nicht mehr zumutbar erachtet werden. In Bezug auf das psychische Beschwerdebild hat das kantonale Gericht - in letztinstanzlich ebenfalls bindender Weise - erkannt, dass vor dem diagnostischen Hintergrund einer Dysthymie sowie einer leichteren Form einer somatoformen Schmerzstörung mit nur sehr eingeschränktem Krankheitswert keine zusätzliche Verminderung des Leistungsvermögens ausgewiesen ist, zumal es gestützt auf die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens (vom 3. Juni 2008) zwischen nicht invalidisierenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren einerseits und krankheitswertiger psychischer Einschränkung anderseits zu unterscheiden gelte. 
3.2.2 Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen im häuslichen Tätigkeitsfeld lassen sich nach dem Gesagten einzig als Folge leichter physischer Schädigungen begründen. Der auf der Basis von Erhebungen an Ort und Stelle verfasste Bericht vom 19. März 2009 (samt Ergänzung vom 4. Januar 2010) stellt mithin grundsätzlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Ermittlung der entsprechenden Behinderung dar. Einer flankierenden ärztlichen Einschätzung der Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Fähigkeit, die Haushaltsaufgaben zu verrichten, bedarf es entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss nicht. Mit der Vorinstanz sind sodann keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die Beweiskraft der Berichterstattung zu erschüttern vermöchten, erfüllt diese doch sämtliche der hievor aufgeführten Kriterien. Soweit die Versicherte bemängelt, die mit den Erhebungen betraute Abklärungsperson habe etwa unter dem Punkt Betreuungshilfe irrtümlicherweise die Schwiegermutter anstelle der Mutter vermerkt, woraus sich Rückschlüsse auf eine unsorgfältig vorgenommene Abklärung ergäben, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte die Beschwerdeführerin bereits zuhanden der MEDAS-Ärzte ausgeführt, die Schwiegermutter übernachte oft bei ihr und sei die Hauptbezugsperson der Drillinge. Meistens sei sie es oder die Schwägerin, welche den Säuglingen die Flasche gäbe, und Erstere erledige auch weitgehend den Haushalt (Expertise vom 3. Juni 2008, S. 15 unten). 
Bei den gegen die in den einzelnen Teilbereichen der Haushaltsführung festgelegten Beeinträchtigungen gerichteten Einwänden handelt es sich des Weitern um bereits durch das kantonale Gericht einlässlich entkräftete Rügen. Die diesbezüglichen Feststellungen gründen auf einer im vorliegenden Verfahrensstadium nurmehr äusserst restriktiv überprüfbaren Beurteilung der konkreten, leistungsmässig noch vorhandenen Fertigkeiten der Versicherten. Eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der betreffenden Erkenntnisse vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Mit Blick auf die hervorgehobene starke Belastung der Versicherten durch die familiäre Situation gilt es zu beachten, dass invalidenversicherungsrechtlich einzig diejenige Einschränkung wesentlich ist, welche ihren Ursprung in den gesundheitlichen Defiziten hat. Da die Beschwerdeführerin bei einem Erwerbspensum von 50 %, fünf kleinen Kindern und ohne Anwesenheit des Ehemannes auch als Valide für Kinderbetreuung und Haushaltsbesorgung die Unterstützung Dritter hätte in Anspruch nehmen müssen, kann lediglich derjenige Anteil an Dritthilfe im Haushalt abgegolten werden, welcher - unter Ausklammerung der bei einer 50 %igen ausserhäuslichen Beschäftigung ohnehin erforderlichen Fremdversorgung - unmittelbar mit dem Krankheitsgeschehen in Zusammenhang steht und die in diesem Bereich schadenmindernd zu berücksichtigende erweiterte Unterstützung Familienangehöriger (dazu: BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen) übersteigt. 
Darauf hinzuweisen bleibt schliesslich, dass selbst bei Annahme einer Behinderung in den Haushaltsaufgaben im Ausmass der erwerblich festgestellten Invalidität von 38,71 % gewichtet kein Rentenanspruch resultierte ([0,5 x 38,71 %] + [0,5 x 38,71 %]). Bei der Führung des eigenen Haushalts besteht indessen in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie Ausführung der Arbeit als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben beschäftigte Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu bewältigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteil 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Bereits die Zugrundelegung einer Beeinträchtigung im Haushalt von fast 40 % erwiese sich damit als äusserst wohlwollend und trüge sämtlichen in der Beschwerde postulierten Einwendungen grosszügig Rechnung. 
 
Es hat demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. November 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl