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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 547/05 
 
Urteil vom 24. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
S.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Ul."Done Bozinov" Br.22/8, MK-1300 Kumanovo, Mazedonien, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 28. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene Mazedonier S.________ war in den Jahren 1981 bis 1992 in der Schweiz erwerbstätig. Mit Verfügung 16. Dezember 1998 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Leistunganspruch wegen fehlender Versicherteneigenschaft, was die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen am 10. Februar 2000 auf Beschwerde hin bestätigte. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht, soweit darauf einzutreten war, mit Urteil vom 20. Juli 2000 ab. Mit Verfügung vom 8. März 2004 lehnte die IV-Stelle ein erneutes Leistungsgesuch nunmehr mangels rentenbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 28. Juni 2005 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und neuer Entscheidung. Ins Recht gelegt wird ein ärztliches Zeugnis vom 20. Mai 2004. 
Während die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Rekurskommission hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat wie Schweizer Bürger und dass sich der Rentenanspruch nach schweizerischem Recht bestimmt (Art. 3 und 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999). Die Vorinstanz hat sodann in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445ff. Erw. 1). 
2. 
2.1 Die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, ist auf den 1. Januar 2001 dahingefallen (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1). Da ein Rentenanspruch aber frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung (Satz 2) entsteht, ist hier ein Anspruch auf Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 5. Mai 2004 (als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw.1, je mit Hinweisen) zu prüfen. 
2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zum einen die 1989 durchgeführte Behandlung des Harnleitersteins erfolgreich und ohne weitere Folgeschäden abgeschlossen werden konnte und auch die festgestellte Schwerhörigkeit sowie der Bluthochdruck, welcher zudem mit einer geeigneten Therapie verbessert werden könnte, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Ebenso wenig zieht die altersentsprechende Spondylarthrose eine Arbeitsunfähigkeit nach sich (Bericht des Spitals F.________ vom 15. Dezember 1989; Stellungnahme des Dr. med. M.________, Interner Medizinischer Dienst der IV-Stelle, vom 22. Dezember 2003). Zum andern setzte sich Dr. med. M.________, wenn auch in knapper, so doch überzeugender Form mit den im Bericht der Dres. N.________ und B.________, Mazedonische Invalidenversicherungskommission, vom 11. März 2003 diagnostizierten Leiden auseinander. Er begründete einleuchtend, warum entgegen der Dres. N.________ und B.________ nicht von einer chronischen und schon gar nicht von einer obstruktiven Bronchitis ausgegangen werden kann und auch in kardiologischer Hinsicht kein pathologisches Geschehen vorliegt, welches gegen eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit spricht. Daher ist entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auf die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 90 % der Mazedonischen Invalidenversicherungskommission abzustellen, sondern auf die Beurteilung des Dr. M.________, welcher den Versicherten als Bauarbeiter zu 40 % arbeitsunfähig schätzte und bei einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren industriellen Tätigkeit, in einer Fabrik, beispielsweise in der Produktion von Medikamenten, oder in der Plastik- oder Gummiindustrie, von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging. Daran vermag auch das ärztliche Zeugnis aus seinem Heimatland vom 20. Mai 2004 nichts zu ändern. Erstens wurden darin einzig die bereits bekannten Diagnosen aufgeführt und zweitens beschlägt es nicht den hier zu beurteilenden Zeitraum, weshalb es insofern unbeachtlich ist. 
2.3 
2.3.1 Unbestrittenermassen findet vorliegend in Bezug auf den Rentenbeginn Art. 29 Abs. 1 lit. b (langandauernde Krankheit) Anwendung. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, entsteht bei Versicherten, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs.1 lit. b IVG erst, wenn sie während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (BGE 121 V 275 Erw. 6c). 
2.3.2 Obwohl Dr. med. M.________ den Beginn der geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf das Untersuchungsdatum (11. März 2003) bezog, ist aufgrund seiner Darlegungen und den vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen, dass der Versicherte auch vor diesem Zeitpunkt nie während eines Jahres durchschnittlich mindestes zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war, zumal sich die Diagnosen der Mazedonischen Invalidenkommission im Bericht vom 7. April 1998 nicht wesentlich von denjenigen in ihrem Bericht vom 11. März 2003 unterscheiden, welcher - wie dargelegt - hinsichtlich der Annahme einer 90 %-igen Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugt. Gleiches hat daher für den früheren Bericht zu gelten, welcher überdies bei einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Arbeiten in grosser Höhe und mit grosser Staubexposition eine 100-ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Damit erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs zur Ermittlung eines allfälligen Invaliditätsgrades, da es bereits an der Erfüllung der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG fehlt. Mit dieser Begründung ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: