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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_490/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Ablehnung von Bezirksrichter Dr. Y.________ (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 12. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ ist Partei in zwei beim Bezirksgericht Horgen hängigen Erbteilungsprozessen (CP070001 und CP070002). Am 9. und 11. Juli 2013 verlangte sie den Ausstand von Richter Y.________, Bezirksgerichtspräsident und Vorsitzender in beiden Prozessen. Da die Prozesse in der Sache gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO nach dem alten inzwischen aufgehobenen kantonalen Prozessrecht geführt werden, überwies der Abgelehnte die Sache der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
B.   
Die Verwaltungskommission vereinigte die beiden Ausstandsverfahren und wies die Ablehnungsbegehren am 25. Februar 2014 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde von X.________ gab die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 12. Mai 2014 nicht statt. 
 
C.   
X.________ (Beschwerdeführerin) hat am 12. Juni 2014 gegen den vorgenannten Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, die Sache an die Verwaltungskommission des Obergerichts zurückzuweisen, eventuell das Ablehnungsbegehren zu schützen. Im weiteren ersucht sie um Sistierung des Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
 
D.   
Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden mit Verfügung vom 16. Juni 2014 ohne Einholung von Vernehmlassungen abgewiesen. In der Sache sind ebenso keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Fristgerecht angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über den Ausstand einer Gerichtsperson (Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese hat eine Erbteilung zum Gegenstand, d.h. eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398), deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben. 
 
2.   
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
3.   
 
3.1. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat sich in Anwendung von § 101 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; LS 211.1) bzw. § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV; LS 212.51) für die Behandlung der Ausstandsbegehren zuständig erklärt, da die Prozesse gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO noch nach dem alten und im Übrigen aufgehobenen Prozessrecht geführt werden. Sie belehrte die Beschwerdeführerin dahingehend, gegen ihren Entscheid vom 25. Februar 2014 könne innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rekurskommission des Obergerichts Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin rügt, statt § 42 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) hätte das Obergericht beim Erlass der Verordnung am 3. Oktober 2010 noch § 49 des damals gültigen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; LS 211.1) anwenden müssen, wonach die Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom Kantonsrat zu genehmigen war. Eine entsprechende Genehmigung der angewendeten neuen Verordnung sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin äusserte Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungskommission.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie die Rüge der Verletzung von § 42 GOG bzw. Art. 40 GVG im kantonalen Verfahren ordnungsgemäss erhoben hat. Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten (BGE 134 III 524 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.2).  
 
3.3.   
 
3.3.1. Im Übrigen hat das Obergericht namentlich erwogen, der Entscheid des Kassationsgerichts, auf den die Beschwerdeführerin verweise, sei nicht einschlägig. Abgesehen davon sei die Frage in der Präsidialverfügung vom 18. März 2014 erörtert und behandelt worden. In dieser Präsidialverfügung hielt der Vorsitzende zu der hier strittigen Frage unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 1 ZPO dafür, für die Rechtsmittel gelte das Recht, welches bei Eröffnung des Entscheides in Kraft sei. Zum andern sei mit der schweizerischen Zivilprozessordnung auch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) geändert worden, das nunmehr in Art. 75 BGG ohne Übergangsfrist verlange, dass in den Kantonen grundsätzlich zwei Instanzen zu Verfügung stehen. Diese Regelung des Bundesrechts gehe dem kantonalen Recht vor. Nach dem alten Recht obliege der Entscheid über den Ausstand eines Bezirksrichters dem Obergericht als Aufsichtsbehörde (§ 101 Abs. 1 und § 106 GVG/ZH). Zur Gewährleistung der vom Bundesrecht gewährten Überprüfungsmöglichkeit bedürfe es somit unabhängig von Art. 405 ZPO einer zweiten Instanz (BGE 137 III 424) und dies sei nach § 19 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV; LS 212.51) die Rekurskommission des Obergerichts.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenügend auseinander und sagt nicht, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt wird. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen treffen die Erwägungen auch zu. Es kann diesbezüglich auf den einschlägigen vom Obergericht zitierten Entscheid BGE 137 III 424 verwiesen werden.  
 
4.   
 
4.1. Im Verfahren war eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2013 als ungebührlich im Sinn von § 131 GVG/ZH nicht berücksichtigt worden. Zu dieser Rüge, welche die Beschwerdeführerin der Verwaltungskommission und mit Beschwerde der Rekurskommission vortrug, hat die Rekurskommission bemerkt, die fragliche Eingabe referiere zwar in weiten Teilen den Prozessverlauf, was für die Frage der Ablehnung des Richters von Belang sein könne. Die Verwaltungskommission habe aber zutreffend erwogen, die immer wieder eingestreuten Beleidigungen liessen das Papier als ungebührlich im Sinn von § 131 GVG/ZH erscheinen. Zwar dürfe jedes Mitglied des Gerichts kritisiert werden. Doch habe die Kritik sachlich zu bleiben und dürfe nicht Selbstzweck sein. So hätten die juristischen Fähigkeiten des in der fraglichen Eingabe als "völlig überfordert" abqualifizierten Obergerichtspräsidenten mit der verlangten Ablehnung des Gerichtsvorsitzenden Dr. Y.________ nichts zu tun. Gelte es die Prozessleitung und Prozessbehandlung durch den Gerichtsvorsitzenden zu kritisieren, bedürfe es keiner Beleidigungen in Form der Ausdrücke "dilettantische Trölerei und Ignoranz", "Gipfel juristischer Verblödung" oder "begrenzte geistige Leistungsfähigkeit". Da der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit von Beleidigungen in gerichtlichen Eingaben offensichtlich bekannt sei, habe die Verwaltungskommission auch davon absehen dürfen, die Eingabe nach § 131 Abs. 2 GVG/ZH zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin äussert auch vor Bundesgericht Zweifel an der Ungebührlichkeit ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2013.  
 
4.2.   
 
4.2.1. Nach § 131 Abs. 1 GVG/ZH sind schriftliche Eingaben zu unterzeichnen und in genügender Anzahl für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen, mindestens aber im Doppel. Sie dürfen weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt (§ 131 Abs. 2 GVG/ZH). Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil 5A_42/2014 vom 28. April 2014 E. 2.3 vgl. LAURENT MERZ, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 102 zu Art. 42 BGG, S. 506 f.).  
 
4.2.2. Die durch das Obergericht aufgezeigten Ausdrücke sind klarer Ausdruck der Verachtung der Beschwerdeführerin gegenüber Gerichtsbehörden, haben mit dem Streitgegenstand, der Ablehnung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts, keinen Zusammenhang und schiessen damit über eine zulässige sachliche Kritik an Gerichtsbehörden hinaus. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, erweist sich die Eingabe damit als ungebührlich im Sinne der Lehre und Rechtsprechung. Dass die Ungebührlichkeiten nur auf einzelnen Seiten vorzufinden waren, ändert am Gesagten nichts.  
 
4.2.3. Das Obergericht zeigt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin um die Unzulässigkeit von Beleidigungen in gerichtlichen Eingaben weiss. Die Beschwerdeführerin rügt nicht rechtsgenügend, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen könnte. In diesem Zusammenhang kann ausserdem auf den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 verwiesen werden, der die gleiche Problematik betraf und angesichts der Kenntnis der Beschwerdeführerin den Verzicht auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Verbesserung als mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtete. Da hier ein gleich gelagerter Sachverhalt vorliegt wie im zitierten Entscheid, lässt sich die Vorgehensweise des Obergerichts nicht beanstanden. Insoweit erweist sich auch der in dieser Hinsicht erneut erhobene Vorwurf der Verletzung von Art. 6 EMRK ("Zweifel an der EMRK-Konformität des Prozessverlaufs") von vornherein als unbegründet.  
 
5.   
 
5.1. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin artikuliere "Zweifel an der EMRK-Konformität des Prozessverlaufs". Der Verwaltungskommission hätten indes diese Behauptungen nicht in zulässiger Form vorgelegen. Da in der Beschwerde Noven ausgeschlossen seien (Art. 326 ZPO) sei auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin wiederholt auch für Bundesgericht den nämlichen Vorwurf.  
 
5.2. Soweit sie damit die unterbliebene Berücksichtigung der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 anspricht, kann auf bereits Gesagtes (E. 3) verwiesen werden. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, inwiefern die obergerichtlichen Erwägungen ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Insbesondere wird nicht erörtert, wo genau die allgemeine Kritik an der Prozessführung des Beschwerdegegners, wie sie nunmehr in der Beschwerde vorgetragen wird, der Verwaltungskommission unterbreitet worden ist. Auf die ungenügend substanziierte Kritik am Entscheid der Vorinstanz ist nicht einzutreten.  
 
6.   
 
6.1. Das Obergericht hat im Weiteren erwogen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Abschnitt "Zweifel an der unparteiischen Befragung der Partei A.________" hätten der Verwaltungskommission nicht vorgelegen; es trat daher angesichts des Novenverbots (Art. 326 ZPO) insoweit auf die Beschwerde nicht ein.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenügend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern beschränkt sich darauf, die Befragung durch den Beschwerdegegner als parteiisch hinzustellen und so ihren Ablehnungsantrag zu begründen. Damit setzt sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
7.   
 
7.1. Die Beschwerdeführerin äussert sodann "Zweifel an der Angemessenheit des Polizeiaufgebots". Das Obergericht hat dazu im angefochtenen Entscheid zum einen bemerkt, die entsprechenden Behauptungen hätten der Verwaltungskommission nicht in zulässiger Form vorgelegen. Im Weiteren hat das Obergericht jedoch geprüft, ob das besagte Polizeiaufgebot als angemessen bezeichnet werden kann. Dabei hat es insbesondere hervorgehoben, der Vertreter der Beschwerdeführerin (ihr Ehemann) reagiere notorisch unbeherrscht und ausfällig, wenn ihm etwas nicht passe; er könne dabei sehr wohl bedrohlich wirken. Das belege er namentlich mit seinen Zitaten aus den Akten "Czitron, das Schwein, ... der Sauhund" "FJSW ruft wütend". Festgestellt wird sodann, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zugegeben, dass er "die Polizei vor dem Gerichtssaal durch Bespucken provoziert" habe und den Gegenanwalt im Korridor "mit einem lauten 'Buh!' zu Tode erschreckt[e]", und dass er [der Ehemann] nach der Verhandlung an einem Fahrzeug der Gegenpartei die Luft aus den Reifen gelassen habe. Es sei daher zum Schutze des Gerichts und der Gegenpartei nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten gewesen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es erweise sich als unmöglich, mit einem solchen Parteivertreter eine ruhige und zielgerichtete Verhandlung durchzuführen.  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit den Ausführungen des Obergerichts zur Sache nicht auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern bei den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen ein Polizeiaufgebot unangemessen und der es anfordernde Richter als befangen erscheinen muss. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
8.   
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den Ausschluss ihres Ehemannes als Parteivertreter aus den Verhandlungen beanstandet. Ausschliesslicher Beschwerdeführer in dieser Sache war ihr Ehemann. Seine Beschwerden wurden vom Bundesgericht in den Verfahren 5A_41/2014 bzw. 5A_42/2014 behandelt. Die entsprechenden Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen. Auf diese Problematik ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
9.   
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Frage der Entschädigung der Gegenpartei stellt sich nicht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden