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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1113/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juni 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 im Berufungsverfahren wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.--. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
2.   
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält keinerlei Begründung. Der Beschwerdeführer hat eine solche entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung nicht innert Frist nachgereicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill