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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_492/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialausschuss Böttstein, 
Kirchweg 16, 5314 Kleindöttingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. Juni 2017 (WBE.2016.532). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf §§ 2, 11 und 13 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzesdes Kantons Aargau vom 6. März 2001 (SPG/AG; SAR 851.200) erlassene Weisung zum Gegenstand hat, eine in Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft zu verwerten oder zu vermieten, 
dass mit dieser Weisung keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, 
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteile 8C_844/2015 vom 22. Januar 2016, 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015 und 8C_161/2014 vom 31. März 2014, je mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird, 
 
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015; 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4), 
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel