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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.41/2005 /blb 
 
Urteil vom 19. April 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverfahren, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Februar 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
Das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, vollzog in den gegen X.________ laufenden Betreibungen Nrn. xxxx und xxxx am 8. November 2004 die (fruchtlose) Pfändung. Dagegen führte X.________ Beschwerde und verlangte unter anderem die Einpfändung von "Urheberrechten", "Klagerechten" oder "künstlerischen Arbeiten". Am 21. Dezember 2004 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern dieses Ansinnen ab. Der Weiterzug der Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Januar 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (7B.7/2005). 
In der Zwischenzeit stellte die Dienststelle Thun am 7. Januar 2005 zwei Verlustscheine aus (Nrn. xxxx/xxxx). 
1.2 Mit undatierter, mehrseitiger Kritik wandte sich X.________ am 25. Januar 2005 abermals an die Aufsichtsbehörde und bemängelte sinngemäss die Ausstellung der Verlustscheine. Am 17. Februar 2005 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern das Rechtsmittel ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
1.3 Mit undatierter Beschwerde hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen (Beschwerdeeingang: 11. März 2005). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, hat anlässlich der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
2.1 
2.1.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, gemäss Art. 8a SchKG stehe dem Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligter jederzeit das Recht auf Akteneinsicht zu, wofür er sich direkt an das Betreibungsamt wenden könne. Da vorliegend keine Verweigerung des Einsichtsrechts behauptet werde, habe die Aufsichtsbehörde sich nicht mit der Auskunftserteilung zu befassen und trete insoweit auf die Beschwerde nicht ein. 
2.1.2 Ferner hat die Aufsichtsbehörde erwogen, aus den Akten des früheren Verfahrens (ABS 04/474) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzuges angegeben habe, als Künstler selbstständig erwerbend zu sein und weder Einkommen zu erzielen noch pfändbare Vermögenswerte zu besitzen. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Januar 2005 (7B.7/2005) sei mittlerweile auch rechtskräftig entschieden, dass die verlangte Einpfändung von "Urheberrechten", "Klagerechten" oder "künstlerischen Arbeiten" zu Recht unterlassen worden sei. Damit stehe fest, dass die betreibenden Gläubiger mangels verwertbarem Vermögen nicht befriedigt werden könnten. Aufgrund dessen erweise sich das Ausstellen eines Verlustscheines gemäss Art. 115 SchKG in jeder Hinsicht als gesetzeskonform. 
 
Die Vorinstanz fährt fort, im Übrigen habe auch keine Veranlassung bestanden, mit der Ausstellung der Verlustscheine bis zur Ausfällung des höchstrichterlichen Urteils zuzuwarten. Weder die Aufsichtsbehörde noch das Bundesgericht habe den jeweiligen Beschwerden aufschiebende Wirkung erteilt, so dass die Betreibungen - unter Vorbehalt eines endgültigen Entscheides - hätten fortgesetzt werden können. 
2.2 
2.2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die weitschweifenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu kantonalen Begebenheiten, die nichts mit der Sache zu tun haben (Art. 79 Abs. 1 OG). Auch wenn aus den Vorbringen zur Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde eine Befangenheitsrüge herausgelesen werden könnte, wäre darauf nicht einzutreten, da solche Vorwürfe nur mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden können (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Ebenfalls unzulässig sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG Rügen mit Bezug auf Art. 9 BV (Willkür) und Art. 29 Abs. 2 BV (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) wie auch solche betreffend die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK. Denn auch sie können nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden. 
2.2.2 Auf den Vorwurf, das Obergericht habe die erbetene Akteneinsicht verweigert, kann nicht eingetreten werden, denn inwiefern die Ausführungen (E. 2.1.1 hiervor) nicht bundesrechtskonform sein sollen, wird nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet (dazu: BGE 119 III 49 E. 1). Aus dem gleichen Grund kann das Vorbringen nicht geprüft werden, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführung als mutwillig angesehen und im Wiederholungsfall Kosten angedroht. 
2.2.3 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, die Feststellung im angefochtenen Entscheid sei falsch, aus den Akten des früheren Verfahrens (ABS 04/474) gehe hervor, dass der Schuldner kein Einkommen erziele und keine pfändbaren Vermögenswerte besitze. Auch darauf kann nicht eingetreten werden, weil sich der Beschwerdeführer damit gegen die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stellt (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) und andererseits Einwände gegen die Pfändung erhebt, welche von der erkennenden Kammer bereits im Urteil vom 31. Januar 2005 beurteilt worden sind. 
2.2.4 Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf das Revisionsbegehren betreffend den Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2004, denn dieses Begehren muss bei Letzterem eingereicht werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich zugestellt. 
Lausanne, 19. April 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: