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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 127/02 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
CSS Versicherung, Lerchenstrasse 24, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend A.________, 1945, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 12. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene, als Chemielaborant in den Werken Z.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) arbeitende A.________ meldete sich am 10. Oktober 2000 wegen grauem Star am linken Auge bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Augenarztes Dr. med. B.________, lehnte die IV-Stelle die Übernahme der am 20. November 2000 durchgeführten Staroperation am linken Auge als medizinische Massnahme zu Lasten der Invalidenversicherung ab (Verfügung vom 25. April 2001), weil der Versicherte als Chemielaborant nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der CSS Versicherung (nachfolgend: CSS oder Beschwerdegegnerin; obligatorische Krankenpflegeversicherung des A.________) schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zunächst mit Verfügung vom 11. Juni 2001 infolge eines irrtümlich angenommenen Beschwerderückzuges von der Geschäftskontrolle ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob die Abschreibungsverfügung auf (Urteil vom 24. September 2001) und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück. Dieses hiess mit Entscheid vom 12. Februar 2002 die Beschwerde der CSS in dem Sinne gut, als es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung über das Leistungsgesuch betreffend die Staroperation am linken Auge an die IV-Stelle zurück wies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, trägt die CSS auf Abweisung derselben. A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Wesentlichkeit (BGE 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc) und Dauerhaftigkeit des voraussichtlichen Eingliederungserfolgs der medizinischen Vorkehr (BGE 101 V 50 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1b und c mit Hinweisen) sowie dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Gestützt auf AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b ist zudem festzuhalten, dass eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre. 
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 VG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.). 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 25. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (25. April 2001) in seinem 56. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 20. November 2000 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Während das kantonale Gericht unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies, beantragt das BSV, auf zusätzliche Abklärungen sei zu verzichten, weil der Versicherte als Chemielaborant nicht auf Binokularsehen angewiesen sei und und der graue Star am linken Auge keine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Aus medizinischer Sicht habe die Indikation zur Durchführung der Kataraktoperation zweifellos bestanden. Die CSS wendet demgegenüber ein, Binokularsehen sei für die Ausübung des Berufes eines Chemielaboranten notwendig. Die Beschwerdegegnerin reicht mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2002 einen Bericht des Dr. med. C.________, Chefarzt der Augenklinik des Spitals Y.________, vom 6. September 2001 ein. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung (vgl. AHI 2000 S. 294) zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.2 Vorliegend ist gestützt auf den Bericht des Augenarztes Dr. med. B.________ vom 8. November 2000 mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass A.________ nur an seinem linken Auge durch den grauen Star in der Sehfähigkeit beeinträchtigt war und am rechten Auge über einen Visus von 1,0 verfügte. Am 30. September 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil R. (I 694/01) entschieden, dass die Präzisierungen zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge bei (nach Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge gemäss Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02; vgl. Erw. 3.1 hievor) sinngemäss auch auf diejenigen Fälle anwendbar sind, in welchen nur ein Auge vom grauen Star betroffen und fraglich ist, ob die versicherte Person dadurch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG invalid geworden oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. 
3.3 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten A.________ als Chemielaborant im Betrieb der Arbeitgeberin üblicherweise zu verrichten hat. Der von der CSS im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte Internet-Ausdruck zur Ausbildung von Chemielaboranten an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich lässt keine Schlussfolgerungen auf die effektiven Aufgaben des Versicherten an seinem Arbeitsplatz in den Werken Z.________ zu. Aus der allgemeinen Berufsbeschreibung geht nicht hervor, ob im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin mehrere Chemielaboranten beschäftigt, ob diese gegebenenfalls im Sinne einer Arbeitsteilung unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen haben und ob allenfalls gewisse Arbeiten durch andere Arbeitskollegen in demselben Labor übernommen werden könnten. Von Seiten der Arbeitgeberin sind den Akten keinerlei Hinweise zur konkreten Tätigkeit des Versicherten zu entnehmen, weshalb ergänzende Abklärungen in erwerblicher Hinsicht unerlässlich sind. Die Verwaltung, an welche die Sache vorweg zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird deshalb in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung der Arbeitgeberin - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten abklären. 
3.4 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des A.________ ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 20. November 2000 durchgeführte Staroperation am linken Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Dr. med. C.________ eignen sich nicht, um die sich hier stellenden Fragen zu beantworten. 
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung zu Recht aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Die Verwaltung wird dabei gemäss den Erwägungen Ziffer 3.2 bis 3.4 vorgehen. 
4. 
Den Krankenkassen ist gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu verwehren (SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3), weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und A.________ zugestellt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: