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[AZA 7] 
I 725/99 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 17. November 2000 
 
in Sachen 
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, 
Beschwerdeführer, 
gegen 
 
M.________, 1952, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Mit Verfügung vom 4. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Übernahme der bei M.________ (geb. am 21. September 1952) am 28. Januar 1998 vorgenommenen Kataraktoperation ab mit der Begründung, medizinische Massnahmen könnten nicht gewährt werden, wenn Nebenbefunde den Eingliederungserfolg gefährdeten oder gar verunmöglichten. 
 
B.- Die von M.________ hiegegen mit dem sinngemässen Antrag auf Übernahme der Kataraktoperation erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel- Landschaft mit Entscheid vom 17. November 1999 gut. 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich M.________ nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). 
 
b) Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizinischen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine bestimmte Mindesthöhe an erwerblichem Erfolg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird, denn das Gesetz sieht im Rahmen von Art. 12 IVG keine Massnahmen vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der ausgeübten bzw. im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits; persönliche Verhältnisse der versicherten Person, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc, 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinweisen). 
 
c) Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist. Wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 1989) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen (ZAK 1989 S. 453; vgl. BGE 104 V 83 Erw. 3b, 101 V 50 Erw. 3b mit Hinweisen). 
Die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs kann insbesondere dann in Frage gestellt sein, wenn erhebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits geeignet sind, die Aktivitätserwartung der versicherten Person trotz der Operation gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und auch wesentlich sein wird, muss vor der Durchführung der Massnahme medizinisch prognostisch beurteilt werden. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor der fraglichen Operation in seiner Gesamtheit massgebend (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 19. August 1997, I 444/96, mit Hinweis auf BGE 101 V 48 Erw. 1b und 103 ff.). 
 
2.- a) Die Kataraktoperation ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen). Der graue Star stellt somit ein medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung grundsätzlich zugängliches Leiden dar. 
 
b) Vorliegend ist hingegen streitig, ob die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges durch ein beim Beschwerdegegner im Frühling 1996 aufgetretenes Nierenleiden (Schönlein-Henoch-Syndrom mit IgA-Nephritis) in Frage gestellt ist, d.h. ob dieses einen erheblichen krankhaften Nebenbefund darstellt, der geeignet ist, die Aktivitätserwartung des Versicherten gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen (vgl. Erw. 1c). Zu prüfen ist demnach, ob sich der Erfolg des Eingriffs während eines wesentlichen Teils der für Männer im Alter des Beschwerdegegners (im Zeitpunkt der Kataraktoperation: 45 Jahre) geltenden mittleren Aktivitätsdauer, welche nach den anwendbaren Barwerttafeln 24.31 Jahre beträgt (Stauffer/Schaetzle, a.a.O., Tafel 43), günstig auswirkt. 
 
aa) Gemäss einem Schreiben der Dr. med. S.________, Augenärztin FMH, kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Staroperation wieder erlangte Sehschärfe von 100 % gehalten werden kann und der Beschwerdegegner (aus ophthalmologischer Sicht) dauerhaft arbeitsfähig bleibe. Zur Nierenkrankheit äusserte sich Dr. med. K.________, Leitender Arzt Nephrologie am Spital X.________, in einem von der Vorinstanz eingeholten Bericht vom 15. September 1998 dahingehend, dass die IgA-Nephropathie, an welcher der Beschwerdegegner seit Frühjahr 1996 leide, auf Grund des bisherigen Verlaufes zwar eine hartnäckige, jedoch beherrschbare Erkrankung sei. Die Wahrscheinlichkeit, die Dialysepflichtigkeit irgend wann zu erreichen, liege durchschnittlich bei 20-30 %; beim Beschwerdegegner sei der Eintritt dieses Zustandes eher unwahrscheinlich, aber möglich. Bei einer ähnlichen Aktivität der Krankheit sei in den nächsten 5-10 Jahren kaum mit dem Verlust der Nierenfunktion zu rechnen. In diesem Sinne werde die Arbeitsfähigkeit in den nächsten 5-10 Jahren wie bis anhin bestehen bleiben (Bericht vom 15. September 1998). 
 
bb) Die Vorinstanz hat aus diesen medizinischen Berichten - ohne jegliche Bezugnahme auf die rechtsprechungsgemäss massgebenden Barwerttafeln (vgl. Erw. 1c hievor) - geschlossen, dass der Eingliederungserfolg offensichtlich und eindeutig vorliege und mit der Kataraktoperation die gemäss Art. 12 IVG erforderliche dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit klar erreicht worden sei, weshalb der Beschwerdegegner Anspruch auf die Übernahme der Operation als medizinische Massnahme habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie das BSV zutreffend ausführt, ist der Umstand, dass die Nierenerkrankung beim Beschwerdegegner bisher günstig verlaufen ist, keine Garantie für eine ebensolche künftige Entwicklung. Vielmehr muss hinsichtlich der Prognose einer terminalen Niereninsuffizienz auf die statistischen Mittelwerte abgestellt werden, für welche Dr. med. K.________ eine Wahrscheinlichkeit von 20-30 % angibt. Im Weitern kann auch nicht davon die Rede sein, dass die von Dr. med. K.________ progonostizierten 5-10 Jahre, während welcher die Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben dürfte, einen wesentlichen Teil der sich gemäss der anwendbaren Barwerttafel auf 24,31 Jahre belaufenden Aktivitätsperiode ausmachen, entspricht dies doch nur gerade etwa einem bis zwei Fünftel. Gestützt auf die ermittelten Werte ist mit dem BSV davon auszugehen, dass die Nierenerkrankung, an welcher der Beschwerdegegner leidet, einen erheblichen Nebenbefund darstellt, der geeignet ist, die Aktivitätserwartung des Versicherten trotz erfolgreicher Staroperation gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen. Liegt somit, entgegen dem angefochtenen Entscheid, ein dauerhafter Eingliederungserfolg nicht vor, hat die Invalidenversicherung die anbegehrte medizinische Massnahme nicht zu übernehmen; die Vorkehr gehört vielmehr in den Bereich der Krankenversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. November 1999 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und der IV-Stelle Basel-Landschaft zugestellt. 
 
Luzern, 17. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: