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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_48/2010 
 
Urteil vom 6. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 10. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes Rheintal mit Entscheid vom 12. Januar 2010 das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Aberkennungsklage gegen B.________ wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies; 
 
dass der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs vom Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen als Einzelrichter mit Entscheid vom 10. Februar 2010 abgewiesen wurde; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. März 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2010 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
das unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin