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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_588/2008 /len 
 
Urteil vom 22. Januar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 10. September 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Kreisgericht Gaster-See die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage mit Urteil vom 27. April 2006 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung einreichte, die vom Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Januar 2008 abgewiesen wurde; 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2008 abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten werden konnte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 ein Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellte; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 19. Januar 2009 die Abweisung des Sistierungsgesuchs beantragte; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit sistiert werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), etwa wenn Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattfinden; 
dass im vorliegenden Fall kein Grund für eine Sistierung ersichtlich ist, da gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2009 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine Vergleichsgespräche stattfinden und die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 8. Januar 2009 behaupteten Bemühungen um Abschluss eines "Gegengeschäftes" mit einem Dritten in diesem Zusammenhang unerheblich sind; 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens somit abzuweisen ist; 
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1 S. 444); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder verletze in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, dass er aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses mit dem angefochtenen Entscheid gegen bestimmte Verfassungsvorschriften verstossen haben soll; 
dass sich die Beschwerdebegründung somit in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, welche nach ständiger Praxis nicht zu hören ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.); 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Sistierung wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
3. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Kreisgericht Gaster-See schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Januar 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin