Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.139/2003 /dxc 
 
Urteil vom 8. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
AX.________, Beschwerdeführer, 
BX.________, Beschwerdeführerin, 
beide vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 5. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der türkische Staatsangehörige AX.________ (geb. 1963) reiste am 21. September 1997 in die Schweiz ein und heiratete die äthiopische Staatsangehörige BX.________, die eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt. Gestützt auf diese Ehe erhielt AX.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 21. September 2000 verlängert wurde. Seit August 1999 lebt das Ehepaar getrennt; das Getrenntleben wurde mit Verfügung des Einzelrichters im Summarverfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. März 2000 festgestellt. 
 
Gestützt auf diesen Sachverhalt lehnte die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von AX.________ ab und forderte ihn zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets auf. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 30. Mai 2001 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 19. September 2001 auf die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde nicht ein, da die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht davon abhänge, ob der Ausländer Anspruch auf die nachgesuchte ausländerrechtliche Bewilligung habe, wofür Voraussetzung sei, dass er mit dem niedergelassenen Ehegatten zusammen wohne, was nicht der Fall sei. Es wies ergänzend darauf hin, dass bei Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens beim Migrationsamt ein neues Gesuch gestellt werden könne. 
 
Am 25. Oktober 2001 stellte AX.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein neues Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nachdem dieses einen Bericht der Stadtpolizei Winterthur über die Wohnverhältnisse des Ehepaars X.________ (Bericht vom 31. Oktober 2001) eingeholt hatte, teilte es AX.________ mit, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, weil kein neuer Sachverhalt vorliege. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 20. November 2002 ab. Er hielt zur Begründung fest, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seinem ersten Rekursentscheid vom 30. Mai 2001 nicht wesentlich verändert habe und namentlich das eheliche Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt nicht wieder aufgenommen worden sei; dazu stützte sich der Regierungsrat wesentlich auf den Polizeibericht vom 31. Oktober 2001, welcher AX.________ zuvor, am 21. August 2002, zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Mit Beschluss vom 5. Februar 2003 trat das Verwaltungsgericht auch auf die gegen diesen regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde nicht ein, da AX.________ nicht mit seiner Ehefrau zusammen wohne und weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung habe. 
 
Am 18. März 2003 wurde namens von AX.________ "und seine(r) Ehefrau" Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Es wird beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2003 aufzuheben und AX.________ eine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen bzw. das Migrationsamt anzuweisen, den Fall ordnungsgemäss und damit materiell zu behandeln und eine korrekte und ordnungsgemässe Verfügung mitsamt Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Ferner wird darum ersucht, AX.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens den Verbleib und die Ausübung der Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich zu gestatten. 
 
Am 1. April 2003 wurde auf Aufforderung hin ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Beschlusses eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind weitere Akten eingeholt worden. Über die Beschwerde ist unverzüglich, ohne weitere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) zu befinden. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
2. 
Die Beschwerde ist namens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von einem Rechtsvertreter eingereicht worden. Die an diesen ausgestellte Vollmacht ist jedoch nur vom Beschwerdeführer unterschrieben. Für die in der Beschwerdeschrift übrigens nicht mit Namen angeführte Ehefrau ist nicht gültig Beschwerde erhoben worden, was vorliegend keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Rechtsanspruch einräumt. Als einzige Norm, die dem Beschwerdeführer ein Recht auf die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung einräumen könnte, fällt Art. 17 Abs. 2 ANAG in Betracht. Danach hat der Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen oder (Weiter-)Bestehen eines solchen Anspruchs ist somit insbesondere, dass die Ehegatten zusammen wohnen. 
3.2 Nach den Darlegungen im angefochtenen Beschluss hat der Beschwerdeführer bis heute das eheliche Zusammenleben mit seiner Frau in einer gemeinsamen Wohnung nicht wieder aufgenommen. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die tatsächlichen Verhältnisse beruhen keineswegs auf "wenigen haltlosen Indizien"; vielmehr sind sie umfassend und überzeugend. Der Beschwerdeführer nennt keine Umstände, die geeignet wären, Zweifel daran zu begründen. So lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, welche - sachdienlichen - Beweisanträge er gestellt haben will, die das Verwaltungsgericht missachtet hätte. Dessen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage des gemeinsamen Wohnens halten der Prüfung durch das Bundesgericht stand; dies erst recht unter Berücksichtigung von Art. 105 Abs. 2 OG
 
Nicht klar ist, was der Beschwerdeführer geltend machen will, wenn er auf die Bemerkung im ersten Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 hinweist, es stehe ihm frei, beim Migrationsamt ein neues Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Offensichtlich wurde damit keine Zusicherung abgegeben, die einen Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers oder auch nur eine Pflicht des Migrationsamtes zu einer materiellen Wiedererwägungsverfügung auslöste; aus dem fraglichen verwaltungsgerichtlichen Beschluss ergibt sich nämlich unmissverständlich, dass Voraussetzung für eine allfällige neue Beurteilung der fremdenpolizeirechtlichen Situation des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft war. 
3.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher offensichtlich unzulässig. 
 
Die Beschwerde kann auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden: Da kein Bewilligungsanspruch besteht, wie im Rahmen der Eintretensfrage zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde festgestellt worden ist, fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zu diesem Rechtsmittel. Selbständige, von der Frage des Bewilligungsanspruchs und der diesbezüglichen Beweiswürdigung unabhängige Rügen, die mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragen werden könnten (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167), werden nicht substanziiert erhoben. Insbesondere fehlt für die Rechtsverweigerungsrüge eine konkrete Begründung, die erkennen liesse, inwiefern ihr losgelöst von der Frage des ehelichen Zusammenwohnens Bedeutung zukommen könnte. 
 
Auf die ans Trölerische grenzende Beschwerde ist nicht einzutreten. 
4. 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vollmacht der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter vorliegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 und 153a OG) ist allein vom Beschwerdeführer zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: