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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_2/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Gefängnis Zürich, 
Rotwandstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Michael Rüegg, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. Dezember 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_597/2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 28. Dezember 2016 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend (Nicht-) Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_597/2016), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte. 
Mit Eingaben vom 9./30. Januar 2017 beanstandet A.________ dieses bundesgerichtliche Urteil. Der Sache nach verlangt er dessen Revision. 
 
2.  
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich (Art. 121 ff. BGG). 
Der Gesuchsteller beanstandet das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Dezember 2016 bzw. das zugrunde liegende kantonale Verfahren und dabei namentlich die Zürcher Strafverfolgungsbehörden. Er unterlässt es allerdings, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er mit seinen Eingaben vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens. 
Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. 
 
 
 Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp