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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_8/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 29. November 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_558/2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 29. November 2016 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend (Nicht-) Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_558/2016), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte. 
Mit Eingaben vom 20. Februar/12. März 2017 beanstandet A.________ dieses bundesgerichtliche Urteil und verlangt dessen Revision. 
 
2.  
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich (Art. 121 ff. BGG). 
Der Gesuchsteller beanstandet das bundesgerichtliche Urteil vom 29. November 2016 bzw. das zugrunde liegende kantonale Verfahren. Er unterlässt es allerdings, in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) darzulegen. Was er mit seinen Eingaben vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens. 
Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp