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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1234/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Beschimpfung, Drohung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. September 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 8. September 2016 stellte das Obergericht des Kantons Aargau im Berufungsverfahren die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2014 bezüglich Ziff. 1 (Freisprüche) und Ziff. 6 (Rückgabe des eingereichten USB-Sticks) sowie hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Strafverfahrens (Tätlichkeit und Sachbeschädigung zum Nachteil von A.________) fest. Das Verfahren betreffend Tätlichkeit zum Nachteil der Tochter der Beschwerdeführerin stellte es ein. Im Übrigen sprach es die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der Nötigung und der Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht zum Nachteil ihrer Tochter sowie vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von B.________ frei. Es verurteilte die Beschwerdeführerin u.a. wegen mehrfacher Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Den bedingten Vollzug einer am 20. Dezember 2010 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen widerrief es. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). 
 
3.   
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig der Entscheid des Obergerichts vom 8. September 2016 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht darauf beziehen, sind sie unzulässig. 
Die Beschwerdeführerin behauptet pauschal, das Obergericht habe u.a. aufgrund der Komplexität der Sache die Tatsachen nicht erkennen und entsprechend nicht für sie handeln können. Um welche Tatsachen es dabei gehen sollte, sagt die Beschwerdeführerin indessen nicht. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass das Obergericht davon ausgeht, C.________ sei weiterhin als Gemeindeschreiberin tätig. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese von der Beschwerdeführerin erhobene Sachverhaltsrüge für den Verfahrensausgang erheblich sein könnte. Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die kantonalen Behörden hätten sich für das Verfahren von 2011 bis 2015 Zeit gelassen, um noch mehr Schaden anzurichten. Dem Obergericht sei zeitlich keinen Vorwurf zu machen. Die Schuld liege hauptsächlich bei den ersten Instanzen. Damit rügt die Beschwerdeführerin das Beschleunigungsgebot als verletzt. Sie macht indessen keine Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Abgesehen davon ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Das ist im Übrigen auch der Fall, soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht die Inkompetenz der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin rügt und sie überdies behauptet, der Ehemann einer Bezirksrichterin sei als Gegenanwalt tätig gewesen (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill