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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_123/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Borella, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern.  
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Berechnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1956 geborene R.________ verheiratete sich 1976 mit R.________. 1981 wurde die gemeinsame Tochter A.________ geboren. Der Ehemann verstarb 1990. Mit Verfügungen vom 5. Februar 1992 sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt R.________ mit Wirkung ab 1. Juni 1990 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 50 %), wobei ihr nach dem Tod des Ehemannes aufgrund des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde. In nachfolgenden Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch. 1999 heiratete die Versicherte den 1949 geborenen P.________. Die IV-Stelle passte infolge der Wiederverheiratung die Leistung an und richtete R.________ noch eine halbe Invalidenrente aus (Verfügung vom 3. November 1999). Nach der Wohnsitzverlegung der Versicherten bestätigte die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau in Revisionsverfahren den bisherigen Anspruch. Wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung setzte sie mit Verfügung vom 13. Januar 2011 den Anspruch neu fest und richtete R.________ rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze Rente aus (Invaliditätsgrad von 84 %). 
 
B.  
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von R.________eingereichte Beschwerde ab, mit der sie die Berechnung des für die Festsetzung der Rentenhöhe massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rügte. 
 
C.  
R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die Verfügung und der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben; die IV-Stelle sei anzuweisen, die Rentenberechnung neu vorzunehmen; dabei seien insbesondere die durch die Erziehung des Kindes und die mit Erwerbsarbeit erbrachten AHV/IV-Beiträge zu berücksichtigen; das durchschnittliche Jahreseinkommen sei neu festzulegen und entsprechend die Höhe der Rente rückwirkend auf den 1. September 2008 anzupassen (zzgl. Zins von 5 %). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitig ist allein, auf welcher Grundlage die ab 1. September 2008 ausgerichtete Invalidenrente zu bemessen ist. Die Beschwerdeführerin fordert, bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahresverdienstes seien für die Jahre 1987 - 2008 Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zu berücksichtigen. 
 
2.  
 
2.1. Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). In Art. 32 Abs. 1 IVV hat er vorgesehen, dass die Art. 50-53bis AHVV sinngemäss für die ordentlichen Invalidenrenten gelten.  
 
2.2. Gemäss dem im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss lit. c Abs. 1 Satz 1 der Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist.  
 
3.  
Nach der Rechtsprechung bleiben im Falle einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der ursprünglichen Invalidenrente massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen anwendbar, unabhängig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder wegen des Eintritts eines neuen Gesundheitsschadens erfolgt (BGE 126 V 157 E. 4 und 5 S. 161 f.). 
 
4.  
Entsprechend schreibt die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) den Ausgleichskassen in Rz. 5629 für den Fall einer Änderung der Höhe des Rentenanspruchs aufgrund einer Änderung des Invaliditätsgrades vor, dass für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend bleiben, wie für die bisherige Rente. Nach BGE 126 V 157 E. 6 S. 162 ist diese (damals noch in Rz. 5627 RWL geregelte) Verwaltungspraxis gesetzmässig. 
 
5.  
Die Forderungen der Beschwerdeführerin stehen im Gegensatz zur geltenden Rechtslage. Sie verkennt, dass die 10. AHV-Revision einen Systemwechsel brachte und die neuen Regelungen nur insoweit auf die in der Vergangenheit eingetretenen Sachverhalte anwendbar sind, als dies ausdrücklich vorgesehen ist. Die hier massgebende Schlussbestimmung lit. c Abs. 1 Satz 1 10. AHV-Revision schreibt vor, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist vorher entstanden (1. Juni 1990). Die Vorinstanz kam somit zutreffend zum Schluss, die neu ausgerichtete ganze Invalidenrente basiere weiterhin auf den Berechnungsgrundlagen, die für die ab 1990 ausgerichtete halbe Rente galten. M it der 10. AHV-Revision eingeführte Berechnungskomponenten können zumindest vorerst nicht berücksichtigt werden. Die neuen Bestimmungen sind erst anwendbar, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt (Urteil 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 3 und 4 mit Hinweisen auf BGE 128 V 5, 126 V 57 und Urteil H 123/01 vom 5. April 2002;). Dazu ist es bisher nicht gekommen (Art. 4 Abs. 2 IVG; s.a. BGE 129 V 124; Urteil 9C_303/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 3.3 und 4.1; Urteil 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.1). 
 
6.  
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. August 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz