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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_339/2019  
 
 
Urteil vom 14. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin De Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand 
des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nachträglicher Familiennachzug der Tochter, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 6. März 2019 (100.2018.152U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die indonesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1978) reiste am 6. Mai 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 19. Juni 2014 den Schweizer Bürger C.__________ (geb. 1955). Sie erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. August 2017 ersuchte A.________ bei der Schweizer Botschaft in U.________ um Nachzug ihrer vorehelich geborenen Tochter B.________ (geb. 2000). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Familiennachzug ab. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. November 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte B.________ als notwendige Partei am Verfahren. Mit Entscheid vom 24. April 2018 wies die POM das Rechtsmittel ab. 
Dagegen reichten A.________ und B.________ am 25. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Mit Urteil vom 6. März 2019 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichten A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und vollständigen Sachverhaltsfeststellungen an das Migrationsamt, eventualiter an die POM und subeventualiter an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen und B.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie die POM beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das MIDI sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1; 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). An einem Rechtsanspruch fehlt es dann, wenn keine gesetzliche Norm die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung näher regelt und diesbezüglich Kriterien aufstellt (BGE 133 I 185 E. 6.5 S. 198). Für das Eintreten genügt ein potenzieller Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179); der Anspruch muss jedoch ernsthaft in Betracht kommen (Urteile 2C_183/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1; 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin 1 hat lediglich eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AIG), weshalb sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 42 und 43 AIG hat (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287). Ein Nachzugsanspruch ergibt sich jedoch allenfalls gestützt auf Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Letzeres ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin 1 mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und somit einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG hat.  
 
1.3. Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids entscheidend (BGE 145 I 227 E. 6.7 S. 238). Die Beschwerdeführerin 2 war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17 Jahre alt, hat aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das 18. Altersjahr erreicht und ist damit volljährig geworden. Um eine Nachzugsberechtigung der nunmehr volljährigen Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK bejahen zu können, muss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und ihrer Mutter bestehen (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Tochter aufgrund ihrer Krankheit (Schizophrenie) auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Mutter angewiesen sei, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe (Urteil 2C_1048/2017 vom 13. August 2017 E. 4.4.2). Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK fällt damit potenziell in Betracht. Ob effektiv ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Da auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG) erfüllt und die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
3.  
 
3.1. Vorab ist zu prüfen, im Lichte welcher gesetzlichen Grundlage der Anspruch auf Familiennachzug materiell-rechtlich zu beurteilen ist. Da die in Art. 47 Abs. 1 AIG verankerten Fristen nicht eingehalten worden sind, stellt sich mithin die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend machen können oder ob ihr Anspruch ausschliesslich gestützt auf Art. 8 EMRK zu beurteilen ist.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass Art. 44 AIG i.V. mit Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangt. Sie stützen sich dabei namentlich auf den Entscheid F-3045/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2018, mit welchem dieses in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Beurteilung des Nachzugsalters von Kindern für auf Art. 8 EMRK gestützte Ansprüche für massgebend hält.  
 
3.3. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 28. Mai 2018 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, gemäss welcher das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend ist, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 231; BGE 136 II 497 E. 3.2). Demzufolge tritt das Bundesgericht auf Beschwerden, die von einem volljährigen Kind oder seinen Eltern eingereicht werden, in aller Regel nicht ein, es sei denn, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Es ist insofern nur folgerichtig, dass auch bei der materiellrechtlichen Beurteilung, im Gegensatz zu Ansprüchen, die auf Art. 42 und 43 AIG beruhen (BGE 136 II 497 E. 3 S. 500), das Nachzugsalter im Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids ausschlaggebend ist (anders Marc Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N. 2 zu Art. 47 AIG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist diese Auslegung auch nicht unvereinbar mit der Rechtsprechung des EGMR, dessen Praxis uneinheitlich geblieben ist. So bezog sich der EGMR in der Angelegenheit  Berisha auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt des eigenen Urteils (Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013 Berisha gegen Schweiz [Nr. 948/12], N. 60); Philip Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR, EuGRZ 2017, S. 229 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht volljährig war, finden die bundesrechtlichen Bestimmungen für den Nachzug von minderjährigen Kindern keine Anwendung. Das Nachzugsrecht der Beschwerdeführerin 2 ist infolgedessen ausschliesslich im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu prüfen.  
 
3.4. Nach der Praxis bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AuG). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 115 Ib 1 E. 2d S. 5 f.; Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4).  
 
3.5. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung sinnvollerweise nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).  
 
4.  
 
4.1. Demnach ist zu prüfen, ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Tochter und Mutter vorliegt, das eine Übersiedlung der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz rechtfertigt.  
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass bei der heute 19-jährigen Beschwerdeführerin 2 im Herbst 2017 eine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert worden sei, welche eine enge Begleitung sowieeine regelmässige medikamentöse Therapie erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin 2 sei insofern nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Schwangerschaft auf eine intensivere Betreuung als andere junge Erwachsene in ihrem Alter angewiesen. Unstrittig sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin 2 Zugang zu einer angemessenen medizinischen und psychiatrischen Versorgung an ihrem Wohnort in U.________ habe. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie rund um die Uhr umsorgt werden müsse. Dies sei namentlich dadurch belegt, dass sie auch nach Krankheitsausbruch in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen. Auch wenn sie in der Zwischenzeit ihre Ausbildung abgebrochen habe, könne darin noch kein Beweis gesehen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe. 
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Überwachung der regelmässigen Medikamenteneinnahme durch die Beschwerdeführerin 2 nicht zwingend ihre Übersiedlung in die Schweiz gebiete. Diese Kontrolle könne durch eine geeignete Vertrauensperson aus der Umgebung ausgeübt werden. Zudem könne die Mutter ihre Tochter auch von der Schweiz aus zur Einnahme der Medikamente anhalten und sie regelmässig besuchen. Schliesslich sei auch nicht erkennbar, weshalb die Verwandten der Beschwerdeführerin 2, insbesondere ihre Grossmutter, bei der sie seit Jahren lebt, nicht zumindest punktuell Hilfeleistungen erbringen könnten. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche und über weite Teile lückenhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV), insbesondere was die Abklärung der Schwere der Krankheit der Beschwerdeführerin 2, den Umfang der erforderlichen Betreuung sowie die Auswirkungen einer mangelhaften Betreuung betrifft.  
Die Rügen sind unbegründet. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2). Die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass die Beschwerdeführerin 2 schon zweimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen, bzw. sich nicht eingehend mit der eingereichten medizinischen Fachliteratur auseinandersetzt, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz hat weder die Schwere der Erkrankung noch die Notwendigkeit infrage gestellt, dass der Erfolg der Therapie der Beschwerdeführerin von einer regelmässigen Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme abhängt. Der Verzicht auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild und der sich daraus ergebenden möglichen Folgen ist deshalb nicht zu beanstanden. 
 
4.3. Ungerechtfertigt ist auch die Rüge, der Verzicht auf die beantragte Einvernahme von zusätzlichen Zeugen entspreche einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung jedoch nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2)  
 
4.4. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von ihnen beantragten Zeugeneinvernahmen zu entscheiderheblichen Kenntnissen geführt hätten. Es mag zwar zutreffen, dass insbesondere die Befragung des Psychiaters eine noch präzisere Kenntnis des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 und ihres Betreuungsbedarfs ermöglicht hätte. Solche Abklärungen sind jedoch vorliegend nicht notwendig, da unbestritten ist, dass der Erfolg der Therapie, unabhängig vom Schweregrad der Krankheit, hauptsächlich davon abhängt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Medikamente regelmässig einnimmt.  
 
4.5. Unerheblich ist auch, ob die Grossmutter fähig bzw. die nahen Verwandten bereit sind, die Beschwerdeführerin 2 bei der Einnahme der Medikamente tatkräftig zu unterstützen. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine geeignete Vertrauensperson, wenn nötig gegen Entgelt, damit beauftragt werden könne, um die regelmässigen Medikamenteneinnahme durch die Beschwerdeführerin 2 sicherzustellen. Der Verzicht der Vorinstanz, die Grossmutter, ihre Ärzte sowie die nahe Verwandtschaft der Beschwerdeführerin 2 anzuhören, ist somit nicht zu beanstanden.  
 
4.6. Die Frage, ob die Stabilisierung bzw. die Verhinderung der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tochter die tägliche Anwesenheit und Betreuung der Mutter bedingt, ist zu verneinen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerinnen während Jahren ihre familiäre Beziehung besuchsweise bzw. nur mittels moderner Kommunikationsmittel ausgeübt haben, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass keine aussergewöhnlich enge Bindung zwischen Mutter und Tochter bestehe. Es mag zwar zutreffen, dass die Beziehung zur Mutter seit dem Ausbruch der Krankheit enger geworden ist, dies entkräftet jedoch nicht die Würdigung der Vorinstanz, es bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass es Mutter und Tochter nicht verwehrt ist, sich regelmässig gegenseitig zu besuchen, um die familiären Bande aufrechtzuerhalten. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 weiterhin mit ihrer Grossmutter zusammenlebt und sie insofern nicht auf sich allein gestellt ist.  
 
4.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Tochter und Mutter verneint hat, das einen Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK rechtfertigen würde.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die mangelnde Aufklärung über die für den Familiennachzug geltenden Fristen durch die Migrationsbehörden entspreche einer Verletzung von Treu und Glauben. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, aus Art. 57 AIG eine umfassende Informationspflicht der Behörden abzuleiten. Es wäre an der Beschwerdeführerin 1 gewesen, sich selber rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, wollte sie vorerst noch ihre Tochter in der Heimat belassen (vgl. Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1).  
 
5.2. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 10 BV und Art. 2 EMRK, welche insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit unter Schutz stellen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 stetig verschlechtert habe und angesichts der unterbliebenen medikamentösen Behandlungen und engmaschigen Betreuung durch nahestehende Personen das Risiko eines erneuten Suizidversuchs nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Rüge ist unbegründet, soweit sie ausreichend substantiiert ist. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine adäquate medizinische Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführerin 2 vor Ort sichergestellt sind.  
 
5.3. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus