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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_269/2011 
 
Urteil vom 22. September 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Steueramt des Kantons Solothurn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und direkte Bundessteuer 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 17. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1978) schloss 2006 an der Philosophischen Fakultät der Universität Freiburg sein Studium der Sozialanthropologie (Ethnologie) und Religionswissenschaften mit dem Lizentiat (lic.phil.) ab. Seit dem 1. Januar 2008 ist er als Projektleiter und wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Stiftung Science et Cité, Bern, tätig. Im März 2008 nahm er an der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften den Lehrgang "Arts Management" auf, den er im Jahr 2010 mit dem Titel "Master of Advanced Studies ZFH in Arts Management" abschloss. In der Steuererklärung 2008 machte X.________ einen Abzug von Fr. 5'200.-- als Weiterbildungskosten ("Nachdiplomstudium ZHAW") geltend, den die Veranlagungsbehörde indessen nicht akzeptierte. Dagegen erhob er Einsprache, welcher indessen kein Erfolg beschieden war. 
 
Seine gegen den Einspracheentscheid gerichteten Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) hiess das Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 17. Januar 2011 gut und liess die im Jahr 2009 (recte: 2008) für den Lehrgang "Arts Management" aufgewendeten Kosten von Fr. 5'200.-- bei der direkten Bundessteuer und bei der Staatssteuer zum Abzug zu. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn dem Bundesgericht, das erwähnte Urteil des kantonalen Steuergerichts aufzuheben und die Kosten für den Lehrgang nicht zum Abzug zuzulassen. 
 
Das Steuergericht des Kantons Solothurn und X.________ stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 bzw. Art. 86 BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die kantonale Steuerverwaltung ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
1.2 Die zur Anwendung gelangenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften über die abzugsfähigen Berufskosten sind harmonisiert und stimmen überein, weshalb die Vorinstanz zulässigerweise für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer einen einzigen Entscheid gefällt hat; der Beschwerdeführer durfte auf die Erhebung von getrennten Beschwerden verzichten (BGE 135 II 260). 
 
2. 
2.1 Von den steuerbaren Einkünften können sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den solothurnischen Staatssteuern namentlich die Berufskosten abgezogen werden. So sind nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" zum Abzug zugelassen; § 33 Abs. 1 lit. d des Solothurner Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO) enthält - entsprechend Art. 9 Abs. 1 StHG - dieselbe Regelung ergänzt durch den Nebensatz "nicht jedoch Ausbildungskosten". Da die hier massgebenden Bestimmungen somit im Wesentlichen übereinstimmen, gelten die nachfolgenden Ausführungen sowohl für die direkten Bundes- als auch die kantonalen Steuern. 
 
2.2 Nach der Rechtsprechung sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (Urteil 2C_697/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1, mit Hinweisen). 
 
Als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" sind indessen nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die "Ausbildungskosten" im Sinne von Art. 34 lit. b DBG für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Abzugsfähig sind insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung. Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs zu erlernen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium, Nachdiplomstudien usw.), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn die Fortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung dient. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen; zu berücksichtigen sind auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (Urteil 2C_697/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1, mit Hinweisen). 
 
2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Lehrgang Arts Management sei ein Studium, welches befähige, strategische und operative Aufgaben im Management und in der Führung von Kulturbetrieben und Kulturprojekten zu erfüllen; ein Schwerpunkt liege in der Förderung des unternehmerischen Handelns in der Kultur. Der Beschwerdegegner habe glaubhaft dargelegt, dass er im Verlauf eines Studiums der Sozialanthropologie - welches gleichzusetzen sei mit dem Studium der Kultur- und Sozialwissenschaft - bereits einiges an Wissen über den kulturellen Bereich erworben habe. Neben dem Erststudium habe er Kulturprojekte begleitet oder geleitet (Kulturfestival Belluard, Unifest 2007, Centre Fries Fribourg). Zudem sei er im Zeitpunkt der Aufnahme seines Lehrganges bei der Science et Cité als Projektleiter angestellt gewesen. 
Die Vorinstanz hat daraus den Schluss gezogen, es sei beim in Frage stehenden Lehrgang für den Beschwerdegegner nicht darum gegangen, notwendiges, aber aufgrund einer unvollständigen Ausbildung nicht erlerntes und deshalb bei der konkreten Berufsausbildung fehlendes Wissen nachzuerwerben. Vielmehr habe er sich nach einer gewissen Zeit der Berufsausübung in einer Lage befunden, in der es im Rahmen des Üblichen und Nützlichen gelegen habe, die bestehenden Kenntnisse und Erfahrungen in einen breiteren und tieferen Zusammenhang zu stellen. Damit bestehe keine Veranlassung, die Kurskosten für die Weiterbildung in Arts Management zu verweigern. 
 
2.4 Dem kann nicht gefolgt werden, auch wenn der Begriff der Weiterbildung "weitherzig" auszulegen ist (BBl 2010 2613). Wie sich aus der Kurzbeschreibung des Lehrganges ergibt, ist dieser ein wissenschaftlich fundiertes, praxisnahes und aktuelles Studium, das befähigt, strategische und operative Aufgaben im Management und in der Führung von Kulturbetrieben und Kulturprojekten kompetent und effizient zu erfüllen; es richtet sich an im kulturellen Sektor Tätige, die Aufgaben im Management und in der Führung von Kulturbetrieben und Kulturprojekten kompetent und effizient erfüllen wollen; die Studierenden werden auf Führungs- und Managementaufgaben im kulturellen Bereich vorbereitet und erkennen Managementprobleme in kulturellen Organisationen und Projekten, können diese analysieren, Lösungen entwickeln und entsprechende Handlungs- und Verhaltensweisen ableiten. 
 
Der Beschwerdeführer verfügte vor dem Lehrgang nach eigenen Angaben über eine rein geisteswissenschaftliche Ausbildung. Nach seiner Darstellung vermittelte das Anthropologiestudium Wissen auf theoretisch-wissenschaftlicher Ebene für die Tätigkeit als Kulturmanager, um Kultur und kulturelles Geschehen als soziales Phänomen überhaupt analysieren und verstehen zu können, während der Kurs Arts Management praxisorientierte Inhalte beleuchte (kant.act. 1, S. 6). 
 
Daraus ergibt sich indessen, dass der in Frage stehende Lehrgang in erster Linie Managementkenntnisse vermittelt, die nicht Gegenstand der universitären Grundausbildung des Beschwerdeführers bildeten. Es ist damit mit dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Steuerverwaltung davon auszugehen, dass es im Fall des Beschwerdegegners nicht um die Vertiefung und Erweiterung des im Rahmen des Studiums bzw. seiner gelegentlichen späteren Tätigkeiten erworbenen Wissens sondern um den Erwerb bisher fehlenden Wissens im Bereich Management und Business Administration (vgl. Einsprache vom 25. Januar 2010) geht. Es handelt sich somit um eine zusätzliche Ausbildung, deren Kosten nicht zu den abzugsfähigen Berufskosten zählt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Beschwerde Ziff. 14, 15 und 16; Vernehmlassung Ziff. 5, 6 und 7). 
 
3. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 17. Januar 2011 aufgehoben . 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. September 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Küng