Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_251/2008/sst 
 
Urteil vom 14. August 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Advokat Niggi Dressler, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mord, Raub; Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am frühen Morgen des 13. August 2003 traf eine Spitex-Angestellte wie gewöhnlich in der Liegenschaft S.________strasse 75 in Roggwil ein, um dort O.________ zu betreuen. Bei der Anfahrt zur Liegenschaft fielen ihr an der Südfassade des Hauses eine Holzleiter sowie ein offenes Fenster auf. Als sie in der Folge die Wohnung beziehungsweise das Schlafzimmer von O.________ betrat, fand sie diesen leblos in Bauchlage auf dem Bett vor. Sie verständigte anschliessend die Kantonspolizei Bern. 
Der Tod von O.________ bildete den Anfang von polizeilichen Untersuchungen, in deren weiteren Verlauf der Verdacht auf X.________ fiel. Im Rahmen dieser weiteren Ermittlungen konnte dieser noch mit weiteren Straftaten - insbesondere im Zusammenhang mit polizeilichen Aktionen in den Kantonen Solothurn und Aargau, in denen gegen organisierte Einbrecherbanden ermittelt wurde - in Verbindung gebracht werden. 
 
B. 
Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach X.________ am 19. Oktober 2007 zweitinstanzlich schuldig des Mordes, des mehrfachen und mehrfach qualifizierten Raubes, des mehrfachen und mehrfach qualifizierten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 
In einem Punkt sprach die 2. Strafkammer X.________ von der Anschuldigung des Diebstahls frei. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde in Strafsachen von X.________. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen des Mordes und des Raubes, mehrfach und mehrfach qualifiziert begangen, freizusprechen. Es seien ferner sämtliche Unterlagen und Proben der DNA-Untersuchung an das Institut für Rechtsmedizin in Köln zu überweisen zur Überprüfung der festgestellten Ergebnisse. In den nicht angefochtenen Fällen sei er schuldig zu sprechen und zu einer angemessen Strafe zu verurteilen, eventuell sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
I. Mord an O.________ 
 
1. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, am besagten Abend des 12./13. August 2003 in Roggwil gewesen zu sein. Einzig belastendes Beweismittel bilde eine DNA-Spur, welche er angeblich auf einer Schere in der Wohnung des verstorbenen O.________ zurückgelassen habe. Er habe mehrfach beantragt, dass die DNA-Analyse einem renommierten Institut für Rechtsmedizin zur Überprüfung vorgelegt werde; dieser Antrag sei aber immer abgelehnt worden. Darin liege ein schwerer Verfahrensmangel. Er werde von einem möglichen Entlastungsbeweis ausgeschlossen, was einem fairen Verfahren widerspreche (Beschwerdeschrift S. 3 - 6 sowie S. 12 f.). 
 
2. 
Die am Tatort sichergestellte Schere wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern auf DNA-Spuren überprüft (vgl. Gutachten vom 18. Dezember 2003, pag. 1618 f.). Der Gutachter erstattete am 30. August 2005 sowie am 14. März 2006 Ergänzungsgutachten (pag. 1631 ff. sowie 1640 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er einvernommen (pag. 4431 ff.). Die Vorinstanz gelangte unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters zum Schluss, dass eine Verwechslung der Auswertung der zu beurteilenden DNA-Spur ausgeschlossen werden könne. Sie ging auch davon aus, dass das untersuchte DNA-Mischprofil unter anderem mit dem im erkennungsdienstlichen DNA-Informations-System (EDNAIS) gespeicherten DNA-Profil des Beschwerdeführers übereinstimme. Sie kam deshalb zum Schluss, dass das Gutachten des IRM Bern vom 18. Dezember 2003 korrekt erstellt und schlüssig sei und auf die diesbezüglichen Resultate abgestellt werden könne. Demnach stehe praktisch fest, dass der Beschwerdeführer - neben dem Opfer O.________ - der zweite anteilsmässige Spurengeber der gesicherten, inkompletten Mischspur sei (angefochtenes Urteil S. 33 f.). 
 
3. 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vergleiche etwa BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). 
Wie jedes andere Beweismittel haben Gerichte Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen dürfen sie aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und müssen Abweichungen begründen. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugung des Gutachtens ernstlich erschüttern (Urteil 6B_779/2007 der Strafrechtlichen Abteilung vom 24. April 2008, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2). 
 
4. 
Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person (BGE 128 II 259 E. 3.4.1, insbesondere zum Wangenschleimhautabstrich). Die DNA-Analyse umfasst ausschliesslich nicht-kodierende Abschnitte der DNA und beschränkt sich darauf, ähnlich wie bei einem klassischen Fingerabdruck, persönlichkeitsneutrale Merkmale des betreffenden Menschen festzustellen, welche die Identifizierung erlauben, jedoch keine Aussagen über die Erbanlage oder Rückschlüsse auf Krankheiten zulassen (Alois Birklbauer, Die DNA-Analyse im Dienste des Strafverfahrens, Juristische Blätter, 2003, S. 337 - 353, S. 338 f.; Martin Killias/ Pierre A. Margot/ Franco Taroni, DNA-Datenbanken: heftig umstritten, Plädoyer 1/2002, S. 30 f.). Das Recht auf körperliche Integrität und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV) werden nur leicht beeinträchtigt (vgl. hierzu Urteil 6P.96/2005 des Kassationshofs vom 10. Februar 2005; Bestätigung in BGE 134 III 241 E. 5.4.3). Das DNA-Profil dient einzig der Identifizierung. Informationen bezüglich Erbanlagen werden nicht erhoben (Patrick Voss - de Haan, Physik auf der Spur, Kriminaltechnik Heute, Weinheim 2005, S. 60 - 62). Die weitgehende Anonymisierung der Erstellung des DNA-Profils sowie dessen Bearbeitung im Informationssystem sollen ferner gewährleisten, dass unbefugte Personen keine Kenntnis von der Registrierung des DNA-Identifizierungsmusters erhalten (BGE 128 II 259 E. 3.6 am Ende; vergleiche auch Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 75 N. 31a). 
 
Es ist nicht zu verkennen, dass beim Vergleich verschiedener DNA-Profile mögliche Fehlerquellen vorhanden sind wie beispielsweise Verunreinigungen des gefundenen Materials oder Verwechslungen (vgl. Birklbauer, a.a.O., S. 339; Heiner Busch, DNA-Profile nicht über alle Zweifel erhaben, Plädoyer 3/2008, S. 13 - 15; Gutachten pag. 4435). Es hätte indessen am Beschwerdeführer gelegen, Mängel des Gutachtens substanziiert aufzuzeigen, die das Abstellen der kantonalen Instanzen darauf als willkürlich hätten erscheinen lassen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er bringt als Hauptrüge bloss vor, obwohl ihm ein Mord vorgeworfen werde, habe man ihn von einem möglichen Entlastungsbeweis ausgeschlossen (Beschwerdeschrift S. 4 und S. 12 f.), was einem fairen Verfahren widerspreche (Art. 32 BV und Art. 6 EMRK). Es sei auch zu beachten, dass eine DNA-Untersuchung immer eine Wahrscheinlichkeitsrechnung darstelle und somit nie hundertprozentig sicher sein könne. Zudem seien bei einem Mischprofil mehrere Spurengeber vorhanden. Es sei auch nie untersucht worden, wann seine angebliche DNA-Spur auf die Schere gekommen sei (Beschwerdeschrift S. 4). 
 
Die kantonalen Instanzen haben sich sehr eingehend mit dem Gutachten des IRM Bern vom 18. Dezember 2003 sowie den Ergänzungen vom 30. August 2005 und vom 14. März 2006 auseinandergesetzt, und zusätzlich wurde der Gutachter G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich befragt (pag. 4431 ff.). Dem Beschwerdeführer geht es in erster Linie um die am Tatort sichergestellte Schere. Hier ergaben die biostatischen Berechnungen eine "Likelihood-Ratio" von über 500 Millionen. Dies bedeutet, dass das Resultat der DNA-Analyse über 500 Millionen mal wahrscheinlicher ist, wenn die Spurengeber O.________ und der Beschwerdeführer sind, als wenn die Spurengeber O.________ und eine unbekannte, unverwandte Person wären (angefochtenes Urteil S. 33 mit Hinweis insbesondere auf das Gutachten vom 18. Dezember 2003, pag. 1619, und die Befragung des Experten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 4432; zum Likelihood-Quotienten [Ähnlichkeits-Quotienten] eingehend Franco Taroni/ Patrice Mangin/ Walter Bär, Die Interpretation des Beweiswertes von DNA-Untersuchungen in sachverständigen Gutachten, ZStrR 117/1999, S. 439 - 445, S. 442 f.). Zutreffend ist, dass eine DNA-Untersuchung immer eine Wahrscheinlichkeitsrechnung darstellt, indem ein Vergleich von zwei Wahrscheinlichkeiten stattfindet (vergleiche etwa Gutachten pag. 4432). Was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist jedoch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für seinen Hinweis, es sei ein Mischprofil erstellt worden (zu den Mischspuren etwa Taroni/ Mangin/ Bär, a.a.O., S. 443 f.). Im Gegenteil schliesst der Gutachter beim vorhandenen Mischprofil einen Fehler, der insbesondere in einer Verwechslung bestehen könnte, aus, weil die Merkmale des Opfers eine Komponente des Mischprofils darstellten (Gutachten pag. 4435). Schliesslich hat die Vorinstanz zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht untersucht worden, wann seine angebliche DNA-Spur auf die Schere gekommen sei, ausführlich Stellung bezogen (angefochtenes Urteil S. 41): Es sei an sich irrelevant, was mit der Schere genau passiert sei. Massgebend sei einzig, dass auf der Schere, welche dem Haushalt des Opfers habe zugeordnet werden können, ein DNA-Mischprofil habe sichergestellt werden können, welches DNA-Spuren des Opfers sowie des Beschwerdeführers aufgewiesen habe. Weshalb diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch erklärt er seine Hinweise, dass die Schere nicht das Tötungsinstrument gewesen sei und dass keine Fingerabdrücke von ihm gefunden worden seien, nicht näher (Beschwerdeschrift S. 6). Der Aussage der Vorinstanz, ein fehlender Nachweis von Telefongesprächen beziehungsweise von Handy-Signalen bedeute nicht gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Schweiz aufgehalten habe (angefochtenes Urteil S. 43 unten), setzt dieser seine Behauptung gegenüber, es sei "gut möglich", dass er in dieser Zeit gar nicht in der Schweiz geweilt habe (Beschwerdeschrift S. 6 unten). Diese Vorbringen sind unbehelflich und ungeeignet, Willkür darzulegen. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Motivlage sei nicht nachvollziehbar, weil er gar kein Interesse daran gehabt habe, mit dem Wohnungsinhaber konfrontiert zu werden oder diesen gar zu töten (Beschwerdeschrift S. 7 oben). Gemäss der Vorinstanz schliesslich sind die Aussagen der in Schweden rechtshilfeweise befragten Verwandten des Beschwerdeführers, bei welchen er sich im August 2003 aufgehalten haben will, bisweilen vage und zurecht gelegt (angefochtenes Urteil S. 42). Dem setzt der Beschwerdeführer in langen Ausführungen seine Auffassung zu diesen Aussagen gegenüber, was als rein appellatorische Kritik zu bezeichnen ist und Willkür ebenfalls nicht zu begründen vermag. Übrigens führt er selber aus, verschiedene Verwandte hätten übereinstimmend ausgesagt, dass er sich im Sommer 2003 vor dem Schulanfang in Skandinavien aufgehalten habe (Schulanfang zwischen 16. und 19. August), was die Tatzeit des 12./13. August 2003 nicht zu widerlegen vermag (Beschwerdeschrift S. 7 - 12). 
 
Zusammenfassend erweist sich die Gesamtwürdigung der Vorinstanz, wonach sich aufgrund der verschiedenen Indizien (Aussageverhalten des Beschwerdeführers, Aussagen Dritter, DNA-Spur, übrige Einzelaspekte wie Vorstrafen, Vorgehensweise) der Schluss aufdränge, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Komplizen O.________ tödlich verletzt habe, als nicht willkürlich. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nachdem die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, von der Einholung eines Zweitgutachtens absehen konnte. 
 
5. 
Die Vorinstanz ging, wie bereits erwähnt, von der Täterschaft des Beschwerdeführers aus. Er und sein Komplize seien in der Nacht vom 12./13. August 2003 in die Wohnung von O.________ eingedrungen und hätten diesen sodann durch Knebelung, Fesselung und durch mehrfache stumpfe Gewaltanwendung zum Widerstand unfähig gemacht und ihm dabei zahlreiche Verletzungen, insbesondere im Brustkorbbereich, zugefügt, an deren Folgen dieser gestorben sei (angefochtenes Urteil S. 50). Das auf der Schere sichergestellte DNA-Profil des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er nicht nur an der Ausführung des Raubüberfalls, sondern insbesondere auch an der Knebelung und Fesselung beziehungsweise der Tötung des Opfers aktiv beteiligt gewesen sei. Es sei somit von Mittäterschaft auszugehen. Entlastende Hinweise auf einen Exzess des Komplizen seien keine ersichtlich. Dem Mittäter werde im Übrigen ein Exzess der anderen Mittäter angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden könne. Indem der Beschwerdeführer zusammen mit dem Komplizen in die Wohnung des Opfers eingedrungen sei und dieses dort durch die lebensgefährliche Fesselung zum Widerstand unfähig gemacht habe, habe er zweifellos seine Risikobereitschaft beziehungsweise seine Inkaufnahme des Todes des Opfers manifestiert, womit ihm auch ein allfälliger Exzess seines Komplizen angerechnet werden müsste (angefochtenes Urteil S. 46). 
 
6. 
Der Beschwerdeführer macht ihn erster Linie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Der Tathergang sei völlig ungeklärt. Deshalb hätte die Vorinstanz nicht von Mord, sondern allenfalls von einer schweren Körperverletzung mit Todesfolge ausgehen müssen. Auch hätte zu seinen Gunsten ein Exzess des Haupttäters angenommen werden müssen, nachdem nicht erwiesen sei, dass er selber auf das Opfer eingeprügelt habe. Es sei deshalb nicht erstellt, was von seinem Vorsatz noch gedeckt gewesen sei. Schliesslich sei auch unklar, welche Tathandlung einem jeden Täter zugeordnet werden müsse, und es sei auch nicht zu beweisen, dass er O.________ geschlagen habe. Spuren, welche solche Schläge belegen würden, gäbe es nicht. Auch deshalb könne dem Beschwerdeführer kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden, auch nicht in der Form des Eventualvorsatzes (Beschwerdeschrift S. 14 - 16). 
 
7. 
Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). 
 
8. 
Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzt, indem sie von einer gemeinsamen Tatbegehung des Beschwerdeführers und seines Komplizen ausging und es als erstellt erachtet hat, dass die beiden das Opfer gefesselt und es mit stumpfer Gewalteinwirkung durch Schläge und Tritte getötet haben. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, als sie auf Mord und nicht etwa auf schwere Körperverletzung geschlossen hat. Nicht unhaltbar ist auch die Annahme eines mindestens eventualvorsätzlichen Vorgehens, so dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht einen Exzess des Komplizen des Beschwerdeführers ausschliessen konnte (angefochtenes Urteil S. 46). 
 
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
II. Raub in Solothurn zum Nachteil des Möbelhauses T.________ 
 
9. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei fälschlicherweise wegen Raubes im Sinne von Art. 140 aStGB verurteilt worden. Ferner weist er darauf hin, dass Zeugenaussagen ein problematisches Feld darstellten, weil die menschliche Erkenntnis sehr selektiv und auch fehlerhaft sein könne. Drei von vier Zeugen hätten ihn nicht identifizieren können. Die Aussagen von Frau A.________ seien sehr widersprüchlich, und im Weiteren sei nicht erwiesen, dass er das in Frage stehende Mobiltelefon am Tag des Raubüberfalls (12. Februar 2004) auf sich getragen und damit telefoniert habe. Auch der angebliche modus operandi ergäbe keine Beweisgrundlage (Beschwerdeschrift S. 16 - 18). 
Mit diesen Vorbringen richtet sich der Beschwerdeführer gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz. Auf seine Rüge, Art. 140 aStGB sei nicht gegeben, ist demnach nicht einzutreten. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich zwar mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz befasst, diese aber nicht einmal als willkürlich bezeichnet und auch nicht die entsprechenden Rügen erhebt. Auch insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 
III. Raub in Gerlafingen zum Nachteil des (vormaligen) Unternehmens U.________ 
10. 
Auch hier bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu Unrecht in Anwendung von Art. 140 aStGB wegen Raubes schuldig gesprochen worden. Er kritisiert die verschiedenen Zeugenaussagen. Bei der Zeugin B.________ zum Beispiel macht er geltend, ein Erkennen bei einer Gegenüberstellung alleine aufgrund der Augen sei nicht möglich. Die Zeugin gebe denn auch zu, dass sie Hassgefühle empfinde. Dies trübe die sichere Wahrnehmung erheblich. Zusammenfassend führt er aus, die Zeugin könne ihn nicht mit genügender Sicherheit identifizieren. Ferner könne die Telefonüberwachung nicht beweisen, dass er dieses Mobiltelefon in der gesamten Nacht bei sich getragen und es auch bedient habe. Schliesslich sage der sogenannte modus operandi überhaupt nichts aus (Beschwerdeschrift S. 18 - 20). 
Der Beschwerdeführer richtet sich einzig gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz. Er macht auch hier keine Willkür bei der Beweiswürdigung geltend, sondern übt einzig appellatorische Kritik. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
IV. Kosten 
11. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde angesichts der komplexen und Fragen aufwerfenden Würdigung des Gutachtens des IRM Bern (DNA-Analyse) nicht von vornherein aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Niggi Dressler, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Lausanne, 14. August 2008 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner