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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_603/2007 
 
Urteil vom 1. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollzug früherer Urteile (Art. 388 Abs. 3 StGB); gemeinnützige Arbeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4). Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2007 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. November 2007 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein (act. 8). Mit am 23. November 2007 der Post übergebenem Schreiben ersucht der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis mindestens 5. Dezember 2007, weil er "erst zu diesem Zeitpunkt über die Fr. 2'000.-- verfügen werde" (act. 9). Mangels nachvollziehbarer Begründung ist indessen kein Grund erkennbar, aus welchem das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Nachfrist bewilligt werden könnte. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer, dessen Verhalten nur als trölerisch bezeichnet werden kann, den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf das Gesuch um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: