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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_11/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen,  
Amtshilfe USA, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.  
 
Gegenstand 
Internationale Amtshilfe in Steuersachen, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013, welches auf eine Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 betreffend die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. November 2012 über die Gewährung von Amtshilfe an den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten nicht eingetreten ist, 
in die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe von X.________ vom 3. Juni 2013 mit dem Antrag, das Urteil 2C_398/2013 sei wegen offensichtlichen Versehens in Wiedererwägung zu ziehen, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen Entscheide des Bundesgerichts kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden kann, vielmehr diese am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), 
dass namentlich eine Wiederwägung ausgeschlossen ist und vorliegend auch kein Erläuterungs- oder Berichtigungstatbestand (vgl. Art. 129 BGG) vorliegt, 
dass die Eingabe höchstens als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann, wobei sich die Vorbringen des Gesuchstellers allenfalls unter den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG subsumieren lassen, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, 
dass es sich beim angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil um einen Nichteintretensentscheid handelt und der Revisionsgrund sich auf den vom Bundesgericht festgestellten Nichteintretensgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation beziehen muss, 
dass das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des Gesuchstellers als bloss wirtschaftlich Berechtigter aufgrund der Rechtsprechung in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie der internationalen Amtshilfe in Börsenangelegenheiten als fraglich und keineswegs als evident erachtete, weshalb der Gesuchsteller nach Art. 42 Abs. 2 BGG verpflichtet gewesen wäre, seine Legitimation darzutun, wobei es feststellte, dass er dies - auch nicht mit seinem Verweis auf den ohnehin nicht anwendbaren Art. 48 VwVG - nicht getan habe, 
dass das Bundesgericht dabei namentlich den Umstand nicht übersehen hat, dass der Gesuchsteller bis und mit vor Bundesverwaltungsgericht als Verfahrenspartei zugelassen worden war, und ihm mithin kein Versehen unterlaufen ist, 
dass mithin offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt, 
dass das Gesuch, soweit es als Revisionsgesuch zulässig ist, ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG e contrario) abzuweisen ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juni 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller