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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_550/2011 
 
Urteil vom 24. Oktober 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde G.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Jenny Wiederkehr, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Notwegrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Beschwerdeführer) erwarb Ende 2007 das Grundstück Nr. aaa in der Gemeinde T.________. Die Gemeinde T.________ (Orts- und Schulgemeinde sowie Tagwen) bildet mit weiteren Gemeinden seit dem 1. Januar 2011 die Gemeinde G.________ (Beschwerdegegnerin). 
 
B. 
Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. aaa ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut. Ab der öffentlichen S.________strasse kann über die Parzellen Nrn. bbb und ccc bis zum Hauseingang und zu den dort gelegenen Einzelgaragen gefahren werden. Die Parzelle Nr. bbb steht im Eigentum der E.________. Sie ist mit einer im Grundbuch als "Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Ortsgemeinde T.________, T.________" eingetragenen Dienstbarkeit belastet. Bei der Parzelle Nr. ccc handelt es sich um eine Strassenparzelle von 30 m2 (ca. 3 m x 10 m) im Eigentum des Beschwerdeführers. 
 
C. 
Im September 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Baugesuch für eine Tiefgarage auf seinem Grundstück Nr. aaa. Der Ein- und Ausgang der Tiefgarage war hinter dem Mehrfamilienhaus geplant. Von dort sollte über die Nachbarparzelle Nr. ddd in den öffentlichen W.________weg (Parzelle Nr. eee) und weiter in die V.________-strasse gefahren werden können. Auf der Parzelle Nr. ddd besteht bereits eine asphaltierte Privatstrasse entlang der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück Nr. aaa. Sie ist die unmittelbare Verlängerung des öffentlichen W.________wegs und dient dem Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. ddd als Zufahrt mit Autoabstellplätzen. Die Parzellen Nrn. ddd und eee sind Eigentum des Tagwens T.________ und heute der Beschwerdegegnerin. Der Tagwen T.________ bestätigte, dass der W.________weg (Parzelle Nr. eee) eine öffentliche Gemeindestrasse ist, lehnte es hingegen ab, dem Beschwerdeführer ein Zufahrtsrecht über seine Parzelle Nr. ddd einzuräumen. Mangels hinreichender Zufahrt zur Tiefgarage wurde das Baugesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 29. September 2010). 
 
D. 
Während des Baubewilligungsverfahrens leitete der Beschwerdeführer gegen den Tagwen T.________ bzw. gegen die Beschwerdegegnerin einen Notwegrechtsprozess ein. Er beantragte, zugunsten des Grundstücks Nr. aaa ein Notwegrecht im Sinne eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts zulasten der Parzellen Nrn. ddd und eee einzuräumen, eine angemessene Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechts festzulegen und ihn als berechtigt zu erklären, das Notwegrecht gegen Nachweis der Zahlung der Entschädigung zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Kantonsgericht Glarus und auf Berufung des Beschwerdeführers hin das Obergericht des Kantons Glarus wiesen die Klagebegehren ab (Urteile vom 23. März 2010 und vom 24. Juni 2011). 
 
E. 
Mit Eingabe vom 22. August 2011 erneuert der Beschwerdeführer seine Klagebegehren vor Bundesgericht mit der Verdeutlichung, dass sich der beanspruchte Notweg allein auf die Parzelle Nr. ddd im Eigentum der Beschwerdegegnerin beziehe. Im Eventualstandpunkt beantragt er, die Sache zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechts an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Streit über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges gemäss Art. 694 ZGB betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem - obergerichtlich festgestellten (E. V/2 S. 9) - Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 80 II 311 E. 1 S. 314 f.; 92 II 62). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 75 BGG), das gegen den Beschwerdeführer lautet (Art. 76 Abs. 1 BGG) und das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer hat auf Einräumung eines Notweges im Sinne von Art. 694 ZGB zulasten der Parzellen Nrn. eee und ddd geklagt. Die Grundstücke stehen im Eigentum des Tagwens T.________ und seit dessen Zusammenschluss mit weiteren Gemeinden im Eigentum der Beschwerdegegnerin (vgl. E. III S. 5 des angefochtenen Urteils). Der Notweg kann regelmässig beansprucht werden, wenn das zu belastende Grundstück dem Finanzvermögen der Gemeinde angehört. Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Gemeinde kommen für einen Notweg hingegen nur in Betracht, wenn das konkret anwendbare öffentliche Recht die entsprechende Belastung zulässt (vgl. zum Ganzen: REY, Basler Kommentar, 2007, N. 67 zu Art. 656, N. 22 zu Art. 665 und N. 4 zu Art. 694 ZGB). Das mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Grundstück Nr. ddd im Eigentum der Beschwerdegegnerin steht unstreitig in deren Finanzvermögen (vgl. S. 3/4 Ziff. 1 der Beschwerdeschrift) und kann deshalb mit einem Notwegrecht belastet werden. Wie es sich mit der Strassenparzelle Nr. eee verhält, kann dahingestellt bleiben. Nach Bestätigung der Beschwerdegegnerin, beim W.________weg auf der Parzelle Nr. eee handle es sich um eine öffentliche Gemeindestrasse, hat der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Klagebegehren, auch zulasten der Parzelle Nr. eee ein Notwegrecht im Grundbuch einzutragen, nicht aufrecht erhalten. 
 
3. 
Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges steht gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB dem Grundeigentümer zu, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat. Die kantonalen Gerichte haben die Voraussetzung als nicht erfüllt betrachtet und angenommen, das Grundstück des Beschwerdeführers verfüge über eine genügende Zufahrt ab der öffentlichen S.________strasse bis vor die Haustür des Mehrfamilienhauses und zu den dort gelegenen Einzelgaragen. 
 
3.1 Das Notwegrecht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen (z.B. Durchleitungen, Notbrunnen u.ä.) eine "privatrechtliche Enteignung" (BGE 114 II 230 E. 4a S. 236). Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts deshalb von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694 ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf die Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden kann (BGE 105 II 178 E. 3b S. 180 f.). Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 E. 2 S. 36 f.; 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.). 
 
3.2 Das Obergericht hat die Wegenot verneint, weil der Beschwerdeführer über die Parzellen Nrn. ccc und bbb auf die öffentliche S.________strasse zu fahren berechtigt sei. Die Parzelle Nr. ccc - eine Strassenparzelle - stehe im Eigentum des Beschwerdeführers und dürfe von ihm als Zufahrt benutzt werden. Die Überquerung der Parzelle Nr. bbb sei durch das im Grundbuch eingetragene "Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Ortsgemeinde T.________, T.________" bzw. heute durch das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin sichergestellt. Das Wegrecht bestehe zugunsten der Gemeinde. Es sei somit öffentlich und folglich jedermann berechtigt, über das Grundstück Nr. bbb zu gehen und zu fahren. Der Zugang von der S.________strasse her über die Grundstücke Nrn. bbb und ccc zum Grundstück Nr. aaa sei ausreichend. Es könne diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (E. IV/5d S. 8 des angefochtenen Urteils). An der verwiesenen Stelle hat das Kantonsgericht dafürgehalten, die Wegverbindung sei auch im Bereich des Grundstücks Nr. ccc selbst für ein grosses Motorfahrzeug genug breit und werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Kreuzen zweier Fahrzeuge an dieser Stelle nicht möglich sei. Die Durchfahrt über das Grundstück Nr. bbb werde von Lastwagen (Zulieferern) wohl für jeweils kurze Zeit behindert, indessen nicht auf Dauer versperrt. Die Wegverbindung vom Grundstück Nr. aaa zur S.________strasse sei damit zwar nicht vollkommen, aber als ausreichend zu erachten (E. III/7 S. 8 f. des kantonsgerichtlichen Urteils). 
 
3.3 Das Obergericht hat abschliessend allgemein auf die rundum zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. IV/6 S. 9 des angefochtenen Urteils). Der Verweis betrifft namentlich die Feststellungen zum Erwerbsgrund und dessen Auslegung, die der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ebenfalls anficht (S. 10 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift). Gemäss Ziff. 8 der weiteren Bestimmungen im Kaufvertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem Tagwen T.________ mit der E.________ vom 9. Juni 1997 besteht ein "Allgemeines Fuss- und Fahrwegrecht" zugunsten der Ortsgemeinde T.________ und räumt der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. bbb der Ortsgemeinde T.________ das Fuss- und Fahrwegrecht ein, "damit der Anschluss zu den Liegenschaften eidg. Nr. ccc und fff gewährleistet bleibt" (Beleg Nr. rrrr). Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, der Wortlaut sei nur vordergründig klar. Danach sei jedermann berechtigt, von der S.________strasse her über das Grundstück Nr. bbb bis zum Grundstück Nr. ccc zu gelangen. Das Grundstück Nr. ccc sei jedoch laut Grundbuchauszug lediglich ein "Fussweg/Radweg/Trottoir" von 30 m2 Fläche und diene seit je her allein dem Zugang zum Grundstück Nr. aaa, was auch der Augenschein gezeigt habe. Die alleinige Erschliessung dieses Fussweges/Radweges/Trottoirs von der öffentlichen S.________strasse her ohne Möglichkeit, weiter auf das daran unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. aaa zu gelangen, ergebe keinen Sinn. Lasse der Text des Grundbuchbelegs keine schlüssige Auslegung zu, sei auf den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. Der Zweck des Fuss- und Fahrwegrechts müsse bereits bei der Begründung gewesen sein, dem Grundstück Nr. aaa über das Grundstück Nr. ccc und das Grundstück Nr. bbb den Zugang zur öffentlichen S.________strasse zu sichern. Allein diesen Schluss lasse die Betrachtung der Gegebenheiten im Jahre 1997, d.h. vor dem Neubau der E.________, zu. Das Grundstück Nr. ccc, das damals im hälftigen Miteigentum je des Eigentümers des Grundstücks Nr. aaa und der Beschwerdegegnerin gestanden habe, sei nämlich die direkte Wegverbindung des Grundstücks Nr. aaa zur damals noch verlängerten öffentlichen S.________strasse gewesen. Mit dem Verkauf des damaligen Grundstücks alt-Nr. ggg und des südlich daran angrenzenden Bodens der verlängerten S.________strasse an die E.________ sei die direkte Wegverbindung des Grundstücks Nr. aaa über das Grundstück Nr. ccc zu einer öffentlichen Strasse verloren gegangen, was die Ortsgemeinde T.________ mit der Errichtung des vorgenannten öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechtes zulasten des heutigen Grundstücks Nr. bbb habe verhindern wollen. Das Fuss- und Fahrwegrecht sei somit in Anbetracht aller Umstände als Wegrecht auch zugunsten des Grundstücks Nr. aaa zu verstehen (E. III/8 S. 9 f. des kantonsgerichtlichen Urteils). 
 
4. 
Hauptstreitpunkt im Notwegrechtsprozess bilden Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, die im Grundbuch als "Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Ortsgemeinde T.________, T.________" eingetragen ist. 
 
4.1 Das Fuss- und Fahrwegrecht lautet zugunsten einer Person (Art. 781 Abs. 1 ZGB), nämlich der Ortsgemeinde T.________, deren Rechtsnachfolgerin seit 1. Januar 2011 die Beschwerdegegnerin ist. Die Personaldienstbarkeit besteht heute somit zugunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. zur Eingemeindung: LEEMANN, Berner Kommentar, 1925, N. 57 zu Art. 781 ZGB; für ähnliche Tatbestände: PETITPIERRE, Basler Kommentar, 2007, N. 6 zu Art. 781 ZGB). 
 
4.2 Inhalt und Umfang der Personaldienstbarkeit bestimmen sich nach den für die Grunddienstbarkeiten geltenden Regeln (Art. 781 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 132 III 651 E. 8 S. 655). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 137 III 145 E. 3.1 S. 147 f.). Ist der Eintrag nicht klar und muss auf den Erwerbsgrund abgestellt werden, bestimmt sich gemäss Art. 781 Abs. 2 ZGB der Inhalt der Personaldienstbarkeit, soweit es nicht anders vereinbart wird, nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten. Massgebend sind dabei die Bedürfnisse im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (vgl. BGE 132 III 651 E. 8.1 S. 656). 
 
4.3 Die im Grundbuch als berechtigte Person eingetragene Beschwerdegegnerin ist eine Gemeinde. Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet (S. 9 f. Ziff. 1), ist nicht jedes Wegrecht zugunsten einer Gemeinde zwangsläufig öffentlich und von jedermann benutzbar. Die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit hat vielmehr die Frage zu beantworten, ob die Gemeinde mit ihren Organen selbst berechtigt ist oder ob im Sinne einer sog. Gemeindeservitut die Allgemeinheit, die Angehörigen der Gemeinde oder ein bestimmter Personenkreis die Dienstbarkeit ausüben dürfen. Aufgrund des Eintrags im Grundbuch steht lediglich fest, dass aus der Dienstbarkeit die Beschwerdegegnerin als Gemeinde berechtigt ist. Wer das der Gemeinde zustehende Fuss- und Fahrwegrecht auszuüben befugt ist, muss deshalb zunächst anhand des Erwerbsgrundes beurteilt werden (vgl. LEEMANN, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 781 ZGB; STEINAUER, Les droits réels, 3. Auf. 2003, N. 2575a S. 119). 
 
4.4 Erwerbsgrund ist der Kaufvertrag von 1997. Darin wird die Personaldienstbarkeit als "Allgemeines Fuss- und Fahrwegrecht" bezeichnet. Sie wird begründet, "damit der Anschluss zu den Liegenschaften eidg. Nr. ccc und fff gewährleistet bleibt". 
4.4.1 Da ein wirklicher Parteiwille hier offenbar nicht festgestellt werden konnte, war der Erwerbsgrund so auszulegen, wie er nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks - bzw. der Berechtigten aus der Personaldienstbarkeit (E. 4.2 soeben) - und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste (vgl. BGE 131 III bbb E. 1.2 S. 347). Ein lückenhafter Erwerbsgrund darf dabei - im Gegensatz zur lückenhaften Eintragung im Grundbuch - gerichtlich ergänzt werden. Es ist zu fragen, wie die Parteien, wenn sie damals den heute vorliegenden Tatbestand ins Auge gefasst hätten, ihren Vertrag vernünftigerweise präzisierend ergänzt hätten (vgl. BGE 131 III bbb E. 2.2.1 S. 351). 
4.4.2 Aufgrund des Wortlautes ergibt sich vorweg, wie das auch der Beschwerdeführer einräumt (S. 10/11), eine nähere Umschreibung des Berechtigtenkreises. Es handelt sich um ein "Allgemeines" Fuss- und Fahrwegrecht. Die Frage, ob das Wegrecht nur zugunsten der Gemeinde und ihrer Organe bestehe (vgl. E. 4.3 soeben), ist damit beantwortet. Das Wegrecht darf von der Allgemeinheit ausgeübt werden und nicht bloss von den öffentlichen Diensten der Gemeinde (z.B. Feuerwehr usw.), die im Übrigen bereits aufgrund des öffentlichen Rechts über entsprechende Zugangsrechte verfügen. 
4.4.3 Der Wortlaut des Erwerbsgrundes schränkt die Allgemeinheit insofern ein, als das Wegrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin begründet wird, "damit der Anschluss zu den Liegenschaften eidg. Nr. ccc und fff gewährleistet bleibt". Der Beschwerdeführer hebt deshalb zutreffend hervor, dass nicht "von einem generellen, der Öffentlichkeit zustehenden Fahrwegrecht" gesprochen werden kann (S. 8 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Der Kreis der Personen, die den Weg zu benutzen berechtigt sind, wird durch den genannten Zweck des Wegrechts beschränkt. 
4.4.4 Dass das Wegrecht den Anschluss der mit einem Mehrfamilienhaus überbauten Liegenschaft Nr. fff an die S.________strasse bezweckt hat, ist - auch aus der Sicht des Beschwerdeführers (S. 12) - verständlich, weil über den Boden, der an die E.________ verkauft wurde, eine Zufahrt zur öffentlichen S.________strasse bestanden hat. Der im Urteil des Kantonsgerichts (S. 8) abgedruckte und mit Ortsangaben ergänzte Situationsplan von 1936 (act. 13/2) belegt, dass die Parzelle Nr. fff unmittelbar an die "verlängerte S.________strasse" angegrenzt hat. Diese Verlängerung ist mit dem Verkauf von Bauland an die E.________ im Jahre 1997 weggefallen, so dass die S.________strasse nur mehr über die Parzelle Nr. bbb erreicht werden konnte (vgl. den auf S. 5 des kantonsgerichtlichen Urteils abgedruckten und mit Ortsangaben ergänzten Situationsplan von 2009, act. 13/1). Um den bisherigen Anschluss des Grundstücks Nr. fff an die S.________strasse zu gewährleisten, wurde das streitige Wegrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin begründet. Wer die öffentliche S.________strasse von der Liegenschaft Nr. fff her erreichen muss, darf somit das Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle Nr. bbb benutzen. 
4.4.5 Welchen Sinn es gehabt haben soll, auch den Anschluss zur Parzelle Nr. ccc, einem Platz von 30 m2 (ca. 3 m x 10 m), durch das Wegrecht sicherzustellen, begründet der Beschwerdeführer nicht näher und kann ohne Berücksichtigung der gewöhnlichen Bedürfnisse der Berechtigten im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit nicht nachvollziehbar begründet werden. Von letzteren Bedürfnissen bzw. vom Zweck der Dienstbarkeit ist das Kantonsgericht ausgegangen, auf dessen Begründung das Obergericht verwiesen hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Parzelle Nr. ccc ist aufgrund der Fläche und der Form sowie der Beschreibung im Grundbuch als "Fussweg/Radweg/Trottoir" eine Strassenparzelle. Sie ist im Miteigentum der Beschwerdegegnerin und des damaligen Eigentümers des Grundstücks Nr. aaa gestanden. Ihr Zweck hat bei dieser Ausgangslage eigentlich nur darin bestehen können, der mit einem Mehrfamilienhaus überbauten Liegenschaft Nr. aaa als Verbindungsstück zur verlängerten S.________strasse zu dienen, wie das auch der Situationsplan von 1936 zeigt (S. 8 des kantonsgerichtlichen Urteils, act. 13/2). Da die Verlängerung der S.________strasse mit dem Verkauf des Bodens an die E.________ im Jahre 1997 entfallen sollte, musste der bisherige Zugang, d.h. der Zugang der überbauten Liegenschaft Nr. aaa über die Strassenparzelle Nr. ccc zur öffentlichen S.________strasse, durch die Begründung eines Wegrechts sichergestellt werden. Ein Anschluss der Strassenparzelle Nr. ccc an die S.________strasse für sich allein hätte keinen Sinn gehabt, so dass anzunehmen ist, die damaligen Parteien hätten das Wegrecht begründet, um das Grundstück Nr. aaa über die Strassenparzelle Nr. ccc an die S.________strasse anzuschliessen, auch wenn sie das Grundstück Nr. aaa im Erwerbsgrund nicht eigens genannt haben. 
 
4.5 Aus den dargelegten Gründen kann zwar von einem generellen, der Öffentlichkeit zustehenden Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzelle Nr. bbb nicht gesprochen werden. Nicht zu beanstanden und hier entscheidend ist jedoch das Auslegungsergebnis der kantonalen Gerichte, dass das Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzelle Nr. bbb das Grundstück Nr. aaa - über die Strassenparzelle Nr. ccc - an die S.________strasse anschliesst. Da die Strassenparzelle Nr. ccc wie auch das Grundstück Nr. aaa heute im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, darf das Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle Nr. bbb benutzen, wer von der Liegenschaft Nr. aaa aus die öffentliche S.________strasse erreichen muss. 
 
5. 
Streitig ist im Notwegrechtsprozess weiter, ob die - soeben festgestellte (E. 4) - Zufahrt ab dem Grundstück Nr. aaa über die Strassenparzelle Nr. ccc und über das Wegrecht zulasten der Parzelle Nr. bbb zur öffentlichen S.________strasse als genügender Weg im Sinne von Art. 694 ZGB gelten kann. 
 
5.1 Ein als Dienstbarkeit begründetes und damit dinglich wirkendes Recht, über fremde Grundstücke zu einer öffentlichen Strasse zu gelangen, ist nach der Rechtsprechung ein genügender Weg und schliesst eine Wegenot grundsätzlich aus (vgl. Urteile 5C.40/2006 vom 18. April 2006 E. 3.1 und 5A_410/2008 vom 9. September 2008 E. 4.1, in: ZBGR 88/2007 S. 471 und 92/2011 S. 157). Freilich handelt es sich dabei stets um eine Momentaufnahme im Notwegrechtsprozess. Der einmal bestehende genügende Weg kann nachträglich wegfallen, sei es hier, weil die Beschwerdegegnerin das zu ihren Gunsten bestehende Wegrecht über die Parzelle Nr. bbb löschen lässt, oder sei es, weil der Beschwerdeführer die Strassenparzelle Nr. ccc veräussert. Diesen und ähnlichen Tatbeständen trägt die Rechtsprechung insofern Rechnung, als eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zur Entstehung eines bisher nicht vorhandenen Notwegrechts Anlass geben kann, sofern sie auf objektiven Gründen und nicht einfach auf persönlichen Wünschen oder Liebhabereien des Eigentümers beruht (vgl. BGE 107 II 323 E. 3 S. 329; 136 III 130 E. 5.3 S. 139). Für heute ist indessen davon auszugehen, dass im Grundsatz ein genügender Weg vom Grundstück Nr. aaa über die Strassenparzelle Nr. ccc und die Parzelle Nr. bbb zur öffentlichen S.________strasse besteht. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Durchfahrt über die Parzelle Nr. bbb sei nicht ohne Beeinträchtigung möglich. Er bringt vor, dass der Platz auf der Parzelle Nr. bbb, der mit dem Wegrecht belastet ist, zur Bedienung der Lagerräume im Einkaufscenter benutzt werde und keine freie Verkehrsfläche darstelle (S. 5 Ziff. 2 und S. 8 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf Fotografien act. 20-23 und die Aussage des E.________-Filialleiters). Das Kantonsgericht, auf dessen Ausführungen das Obergericht verwiesen hat, ist davon ausgegangen, die Wegverbindung sei zwar nicht vollkommen, aber als ausreichend zu erachten. Es hat gestützt auf die Fotografien (act. 19/20-23) festgestellt, die Durchfahrt werde für jeweils kurze Zeit von Lastwagen behindert (vgl. E. 3.2 hiervor). Gegenteiliges ergibt sich aus der angerufenen Aussage des Filialleiters offenkundig nicht (vgl. S. 3 des obergerichtlichen Augenscheinprotokolls, act. 56). Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung hat geltend machen wollen, erweist sich seine Rüge als unbegründet. 
 
5.3 Da es sich um eine kurzzeitige und vorübergehende Behinderung und nicht um eine dauerhafte Durchgangssperre handle, hat das Kantonsgericht angenommen, die Wegverbindung sei gleichwohl als genügend zu betrachten. Diese rechtliche Beurteilung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und lässt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (vgl. BGE 105 II 178 E. 3b und E. 3c S. 180 ff.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Gegen eine unzulässige - selbst eine kurze und vorübergehende - Behinderung des Fahrwegs könnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen zur Wehr setzen (vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil 5C.137/2004 vom 17. März 2005 E. 3.3, in: ZBGR 87/2006 S. 147 f.). Da die Personaldienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Beschwerdegegnerin als Gemeinde eingetragen ist, steht dem Beschwerdeführer zwar keine Klage aus dem Dienstbarkeitsrecht selber zu, wohl aber der Besitzesschutz und damit eine Klage aus Besitzesstörung gegen die E.________ (vgl. LEEMANN, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 781 ZGB; PAUL PIOTET, Dienstbarkeiten und Grundlasten, SPR V/1, 1977, § 89/I S. 547 und § 93/VI S. 592). Überdies könnte der Beschwerdeführer verlangen, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Ausübung der Dienstbarkeit gestattet und die Dienstbarkeit gegen allfällige Störer geltend macht (vgl. STEINAUER, a.a.O., N. 2575a S. 119/120; TUOR/SCHNYDER/ SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 108 N. 42 S. 1064). 
 
6. 
Schliesslich betont der Beschwerdeführer, wie wenig belastend die begehrte Einräumung einer Zufahrt über die Parzelle Nr. ddd für die Beschwerdegegnerin wäre (S. 4 f. Ziff. 2) und wie wichtig es - auch aus öffentlich-rechtlicher Sicht - wäre, ausreichend Abstell- oder Garagenplätze für das Mehrfamilienhaus auf seinem Grundstück Nr. aaa zu schaffen (S. 5 f. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Es mag zutreffen, dass die Einräumung einer Zufahrt über ihre Parzelle Nr. ddd für die Beschwerdegegnerin wohl keine grosse Belastung bedeutete, besteht doch entlang der Grenze zum Grundstück Nr. aaa bereits eine asphaltierte Privatstrasse, die die natürliche Verlängerung des öffentlichen W.________wegs (Strassenparzelle Nr. eee) bildet. Für den Anspruch auf Einräumung eines Notweges kommt es indessen nicht darauf an, dass der Notweg als Last für die Beschwerdegegnerin nicht oder weniger ins Gewicht fällt gegenüber den Nachteilen, die dem Beschwerdeführer aus einer Verweigerung erwächst. Auf diese gegenseitigen Interessen ist nach Art. 694 Abs. 2 und 3 ZGB erst bei der Festsetzung des Notweges Rücksicht zu nehmen, also dann, wenn zu bestimmen ist, wo und wie der einzuräumende Notweg durchgehen soll (vgl. BGE 136 III 130 E. 5.5 S. 141 f.). Desgleichen nicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Privatstrasse über ihre Parzelle Nr. ddd nicht für öffentlich erklären müsste, weil sie die Verlängerung des öffentlichen W.________wegs bildet und weil auch die Adresse der Mehrfamilienhäuser, die nicht am öffentlichen W.________weg liegen, auf "W.________weg 1" bzw. "W.________weg 2" lauten. Denn über eine Öffentlicherklärung ist von den zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden (vgl. Art. 5 des Strassengesetzes, GS/GL VII C/11/1), während die Zivilgerichte im vorliegenden Notwegrechtsprozess davon auszugehen haben, dass die Strasse über die Parzelle Nr. ddd nicht öffentlich, sondern privat ist (vgl. für einen umgekehrten Fall: Urteil 5D_124/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 4.1). 
 
7. 
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Oktober 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten