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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_449/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Berufungsverhandlung; Beweismittel, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 13. November 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2016 u.a. Beweisanträge von A.________ im Berufungsverfahren abgewiesen hat; 
dass A.________ am 21. November 2016 Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhoben hat; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 2016 (Verfahren 1B_441/2016) mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereits deshalb verneint hat, da sämtliche umstrittene Punkte der Verfügung anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals aufgeworfen werden können; 
dass der Präsident des Appellatonsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2016 u.a. "an der vorläufigen Ablehnung der weiteren Beweisanträge der Berufungskläger" festgehalten hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 22. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016) auch gegen diese verfahrensleitende Verfügung Beschwerde erhoben hat; 
dass auch auf diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und mit gleicher Begründung wie im Verfahren 1B_441/2016 nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli